Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 2.12.2003 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Antragstellern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Antragsteller sind Mieter der Wohnung … in … Vermieter sind die Antragsgegner. Das Mietverhältnis begann zum 01.10.2003.
Unstreitig haben die Antragsteller entgegen ihren Ankündigungen bisher auf Mietzins (810,00 EUR warm/Monat) und Kaution (1.950,00 EUR) keinen Cent gezahlt. Die Antragsgegner haben das Mietverhältnis am 7.11.2003 fristlos gekündigt. Die vereinbarte Regelung vom 13.11.2003 zur Abwicklung des Mietverhältnisses haben die Antragsteller nicht eingehalten.
Am 2.12.2003 ist eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner ergangen. Dort ist u.a. angeordnet:
den Antragsgegnern wird es untersagt, in den von den Antragstellern benutzten Wohnräumen, …, Strom und Wasser abzustellen.
Die Antragsgegner werden verpflichtet, den Antragstellern bis zur ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses die ordentlichen Versorgungseinheiten der Wohnung, Strom, Wasser, Heizung zur Verfügung zu stellen.
Nach dem Widerspruch der Antragsgegner beantragen die Antragsteller,
die einstweilige Verfügung vom 2.12.2003 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegner beantragen,
zu urteilen, wie erkannt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 1.12.2003 ist nicht begründet; deswegen war die Verfügung vom 2.12.2003 aufzuheben und der Antrag vom 1.12.2003 zurückzuweisen.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf weitere Vorleistungspflicht ihrer Vermieter bezüglich der Lieferung von Strom, Wasser und Heizung für die von den Antragsgegnern angemietete Wohnung.
Die Nichtzahlung der Miete beruht auf einem Verschulden der Antragsteller: Für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen – ihrer Bank – haben die Antragsteller einzustehen: bis heute ist nicht klar wie der „Irrtum” bei der Bank entstanden ist – wann haben z.B. die Antragsteller den richtigen Überweisungsauftrag erteilt – und warum der vom Antragsteller beschriebene Irrtum nicht beseitigt ist, insbesondere welche Bemühungen die Antragsteller angestellt haben, um den „Irrtum” zurückabzuwickeln bzw. die November und Dezembermiete auf das zutreffende Konto überweisen zu lassen. Das Gericht hält daher die Kündigung vom 7.11.2003 sehr wohl für begründet.
Danach kann das Gericht auch keine Besitzstörung durch die Antragsgegner erkennen: Wegen der berechtigten Kündigung und des weiteren vertragswidrigen Verhaltens der Antragsteller machen die Antragsgegner berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Strom, Wasser und Heizung geltend. Das Gericht sieht die Not der Antragsteller und ihrer Kinder, diese Not müssen aber nicht die Antragsgegner als ihre Vermieter tragen. Dazu müssen sich die Antragsteller an öffentliche Stellen wenden.
Wegen der weiteren Begründung ist auf die Ausführungen des Antraggegnervertreters und die dortigen Zitate zu verweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert:
1.000,00 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 1766947 |
ZMR 2005, 53 |