Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte vermietet in Berlin ca. 110.000 Wohnungen. Auf ihrer Internetseite veröffentlicht sie Wohnungsangebote. Über ein online-Formular können sich Interessenten um einen Besichtigungstermin für die angebotenen Wohnungen bewerben.
Am 09.10.2018 bewarb sich der Kläger um die Besichtigung der von der Beklagten inserierten Wohnung … in … Berlin (Wohnungsnummer: …). Außer seinem Namen und seinen Kontaktdaten enthielt das Onlineformular keine weiteren Daten des Klägers. Am 10.10.2018 erhielt der Kläger von der Zeugin …, einer Mitarbeiterin der Beklagten, eine E-Mail mit einer Absage. In dieser E-Mail heißt es, dass bedauerlicherweise dem Kläger für diese Wohnung aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail der Zeugin … vom 10.10.2018 (Blatt 10 d.A.) verwiesen.
Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom gleichen Tag unter dem fiktiven Namen … … noch ein Mal um die Besichtigung derselben Wohnung in der … in … Berlin. Mit E-Mail vom 11.10.2018 teilte die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin … dem Kläger unter dem Namen … mit, er könne sich die Schlüssel für eine Besichtigung am Servicepoint … abholen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail der Zeugin … vom 11.10.2018 (Blatt 11 d.A.) verwiesen.
Im November 2018 bewarb sich der Kläger unter seinem richtigen Namen um die Besichtigung einer Wohnung. Diesmal bezog sich die Bewerbung auf eine Besichtigung der Wohnung … in Berlin (Wohnungsnummer: …). Mit E-Mail vom 12.11.2018 erhielt der Kläger von der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin … eine Absage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 12.11.2018 (Blatt 13 d.A.) verwiesen. Der Kläger bewarb sich am gleichen Tag unter dem fiktiven Namen … nochmals um die Besichtigung der Wohnung … in … Berlin. Mit E-Mail vom 12.11.2018 (Blatt 14-15 d.A.) teilte ihm die Zeugin … mit, dass er sich die Schlüssel für eine Besichtigung der Wohnung im Servicepoint … abholen könne.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und ließ sich beraten. Mit Schreiben vom 21.11.2018 (Blatt 16-20 d.A.) wandte sich die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt als Vertreterin des Klägers an die Beklagte und teilte ihr den oben dargestellten Sachverhalt mit. Sie wies darauf hin, dass es sich um einen Fall der Diskriminierung nach § 21 AGG handele. Dem Schreiben war ferner eine Anlage beigefügt, in der der Kläger erklärte, dass er vorsorglich seine Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 AGG geltend mache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21. November 2018 (Blatt 16-20 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.11.2018. Sie wies den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Der Sachverhalt lasse sich darauf zurückführen, dass die Beklagte für die Wohnungsangebote mehr als 200 Bewerbungen innerhalb kurzer Zeit erhalten hätte und aufgrund der hohen Bewerberzahlen und entsprechend kurzen Terminfristen die Mitarbeiter eventuell eine nicht mehr aktuelle Information an den Kläger herausgegeben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2018 (Blatt 21-26 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2018 machte der Kläger erneut Ansprüche wegen Diskriminierung geltend. Die Beklagte wurde aufgefordert, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.12.2018 (Blatt 27-30 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.01.2019 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers und baten um Fristverlängerung. Eine weitere Stellungnahme erfolgte bis zum Eingang der Klageschrift nicht.
Der Kläger behauptet, er lebe derzeit in … und arbeite seit März 2017 bei der … in der … in … in Berlin. Daher suche er für sich und seine Frau nach einer Wohnung in Berlin. Nachdem er im Oktober 2018 für die Wohnung … unter dem Namen … eine Zusage zu einer Besichtigung der Wohnung erhalten habe sei er am 12.10.2018 zwischen 12:15 und 12:40 Uhr persönlich zu dem Servicepoint der Beklagten in … gefahren und habe dort seine Bewerbungsunterlagen für die Wohnung in der …. abgegeben. Am dortigen Schalter habe ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, dass die Wohnung bereits vergeben sei. Später am 12.10.2018 um 13:43 Uhr habe der Arbeitskollege des Klägers, der Zeuge … bei der Beklagten unter der Tel.-Nr. 030 … angerufen und sich als Herr … vorgestellt. Er habe auf ...