Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für die Monate Februar und März 2000 gemäß § 535 Satz 2 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltende Fassung (a. F.) zu.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Zahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin zunächst bestanden hatte oder aber ob die Beklagten auf Grund ihnen zustehender Minderungsrechte im Jahre 1999, die sie den klägerischen Ansprüchen entgegengehalten hatten, schon ursprünglich zur Zahlung nicht verpflichtet waren.
Denn der Zahlungsanspruch der Klägerin ist jedenfalls entsprechend § 397 Abs. 2 BGB auf Grund eines negativen Schuldanerkenntnisses der Klägerin erloschen.
Die Klägerin hatte in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2000 ihre vermeintlichen Ansprüche bezüglich der Monate Januar bis März 2000 in Höhe von 1.046,12 DM beziffert und nach dem Scheitern außergerichtlicher Vergleichsbemühungen die Klageerhebung angedroht. In der Folgezeit hatte die Klägerin hinsichtlich dieser vermeintlichen Zahlungsansprüche jedoch keinerlei Tätigkeit mehr entfaltet. Mit ihren Schreiben vom 15. September 2000 und 17. September 2001 (Bl. 51, 53 d. A.) rechnete die Klägerin gegenüber den Beklagten die Betriebskosten für die Jahre 1999 bzw. 2000 ab, wobei sich jeweils Gutschriften zu Gunsten der Beklagten ergaben. Sie kündigte mit gleichlautenden Formulierungen die alsbald eintretende Fälligkeit der Rückforderung an und ergänzte jeweils folgenden Satz: „Die Auszahlung von Guthaben setzt voraus, dass auf ihrem Mieterkonto keine Rückstände bestehen.” Zu den angekündigten Fälligkeitsterminen zahlte sie anschließend jeweils die errechneten Guthaben an die Beklagten aus. Dieses Vorgehen der Klägerin, mit dem sie die Auszahlung der Guthaben unter die Bedingung stellte, dass Rückstände auf dem Mieterkonto nicht bestanden, war aber als Erklärung aufzufassen, dass sie Ansprüche auf Grund zurückliegender Zeiträume nicht mehr erheben würde. Dies aber stellt ein negatives Schuldanerkenntnis entsprechend § 397 Abs. 2 BGB dar, das an keine Form gebunden ist. Die zitierten Schreiben mit der anschließenden Auszahlung der errechneten Beträge mussten die Beklagten als Erklärung auffassen, dass mit dem Ausgleich der Guthabenbeträge entsprechende eigene Ansprüche der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden würden. Angesichts der zuletzt mit Schreiben vom 13. März 2000 erhobenen Zahlungsansprüche kann das Verhalten der Klägerin nur so verstanden werden, dass sie gegenüber den Beklagten die Erklärung abgeben wollte, jene Ansprüche nicht mehr geltend zu machen. Dies gilt hier umso mehr, als die zweite dieser beiden Erklärungen immerhin schon eineinhalb Jahre nach dem letzten Mahnschreiben abgegeben wurde.
Die Wirkung der beiden negativen Schuldanerkenntnisse konnte auch nicht dadurch beeinflusst werden, dass die Klägerin erstmals wieder mit Schreiben vom 15. Januar 2002 (Bl. 24 d.A.) auf die ihrer Ansicht nach bestehenden Mietrückstände zurückgekommen war. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die ggf. bestehenden klägerischen Ansprüche bereits aus den genannten Gründen erloschen.
Hinzu kommt, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten auch durch das Schreiben vom 13. September 2002 (Bl. 59 d.A.) erneut eine gleich Lautende Erklärung abgegeben hat. Auch diese Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 wies erneut eine Gutschrift zu Gunsten der Beklagten auf. Diese wurde in der Folgezeit ausgezahlt. Unabhängig davon, dass die vorangegangenen Erklärungen bereits negative Schuldanerkenntnisse seitens der Klägerin darstellten, hat die Klägerin mit dieser erneuten Erklärung ihren Willen zusätzlich untermauert. Denn sie hat selbst angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens erneut eine Erklärung abgegeben, aus der die Beklagten entnehmen mussten, dass Zahlungsansprüche bezüglich zurückliegender Zeit nicht mehr geltend gemacht werden würden.
Dem steht auch die Überlegung der Klägerin nicht entgegen, dass sie zur Aufrechnung mit Guthaben der Beklagten ihrerseits nicht verpflichtet war. Dies ist zweifellos zutreffend. Angesichts der vorliegenden negativen Schuldanerkenntnisse, die die Klägerin nunmehr schon dreimal abgegeben hat, kommt es darauf für die Entscheidung jedoch nicht an.
Die Klage konnte daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen