Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 95,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Gericht gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe des Tenors aus § 535 BGB begründet.
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin verbleibt es bei der vom Gericht mehrfach geäußerten Auffassung, dass Durchgangsverkehr in der ursprünglich bei Anmietung als Sachgasse ausgewiesenen Straße Gartenstadtweg auch bei einer Frequenz von ca. 27 Fahrzeugen pro Stunde insbesondere angesichts der unstrittigen Bepflasterung der Straße eine Wohnwertminderung im Verhältnis zum ursprünglichen und geschuldeten Zustand darstellt. Eine Änderung des Verkehrsflusses ist zwar grundsätzlich in einem Stadtgebiet vom Mieter immer hinzunehmen, da er keinen Anspruch besitzt, dass die Verkehrssituation unverändert bleibt.
Angesichts des besonderen Umstandes des Falles – besondere Pflasterung, bei der das Entstehen von Rissen am Haus durch verstärkten Verkehrsfluss jedenfalls plausibel erscheint und der Anmietung der Wohnräume in einer Straße, die erkennbar auf Dauer als Sackgasse angelegt war – gilt dies jedoch nicht. Eine Verwirkung von Minderungsrechten ist seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform nur noch eingeschränkt möglich und wird von den Beklagten schon dadurch erfolgreich in Abrede gestellt, dass sie eine Zunahme des Verkehrsstroms im Jahre 2004 vortragen.
Bei der Bemessung der Minderungsquote sind die Umstände des Einzelfalls – nicht besonders hohe Intensität bei einer Belastung von 27 Fahrzeugen pro Stunde während der Hauptverkehrszeit und der Umfang der betroffenen Wohnräume zu berücksichtigen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass neben der Lärmbelästigung gerade angesichts des Pflaster auch Erschütterungsbelästigung vorliegt. Grundlage für die Bemessung der Minderung ist nach ständiger Rechtsprechung die Bruttowarmmiete. Nach Berücksichtigung hält das Gericht eine Minderung um 8 % der Bruttowarmmiete, das sind 20,59 EUR monatlich, für gerechtfertigt. Die zu zahlende Miete betrug daher nur 236,75 EUR, so dass angesichts der offenbaren Zahlung von monatlich 217,60 EUR monatlich 19,15 EUR offen sind, mithin für die geltendgemachten 5 Monate insgesamt 95,75 EUR.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
Unterschriften
Roesler
Fundstellen
Haufe-Index 2143555 |
WuM 2006, 145 |