Tenor

wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Herausgabe der vom Schuldner innegehaltenen Räumlichkeiten … nicht von einer über 400,00 EUR hinausgehenden Vorschusszahlung des Gläubigers abhängig zu machen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.

 

Tatbestand

I.

Der Gläubiger erwirkte am 19. April 2005 ein auch auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum gerichtetes Anerkenntnisurteil gegen den Schuldner, der mittlerweile die eidesstattliche Versicherung geleistet hat. Nach Erhebung eines Kostenvorschusses von 2.000,00 EUR für die vom Gläubiger mit Schreiben vom 23. Mai 2005 beauftragte Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher machte der Gläubiger mit Schreiben vom 8. Juni 2005 gegenüber dem Schuldner sein Vermieterpfandrecht geltend und forderte den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom selben Tage auf, seine Vorschussanforderung angesichts der umfassenden Ausübung des Vermieterpfandrechts auf die Kosten der zu erwartenden Schlosserkosten zu ermäßigen. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des erteilten Vollstreckungsauftrages ohne Einzahlung des veranschlagten Vorschusses ab.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 766 ZPO statthafte und zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Der Gerichtsvollzieher ist angesichts des vom Gläubiger geltend gemachten Vermieterpfandrechts nicht berechtigt, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages von der Einzahlung eines über die zu erwartenden Kosten der Schlossauswechslung hinausgehenden Kostenvorschusses abhängig zu machen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt, wobei der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrags von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann. Die Höhe der Kosten muss der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen; Kosten, die nur unter bestimmten Umständen entstehen, sind dabei nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Eintritt dieser Umstände voraussehbar ist (vgl. Gerlach, in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 11. Aufl. 2002, § 4 GvKostG Rz. 16). Davon ausgehend ist die Kostenanforderung des Gerichtsvollziehers übersetzt, da über die vom Gläubiger mit 400,00 EUR bezifferten und vom Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Stellungnahme auch nicht beanstandeten Kosten für die gemäß § 885 Abs. 1 ZPO erforderliche Schlossauswechslung hinausgehende, weitere Kosten nicht zu erwarten sind. Es steht insbesondere nicht zu erwarten, dass in Ausführung des Vollstreckungsauftrages Kosten für die Räumung und Einlagerung des Schuldnermobiliars entstehen, da der Gerichtsvollzieher dazu weder beauftragt noch sonst wie verpflichtet ist:

Kosten für Räumung und Einlagerung des Schuldnermobiliars können sich zum einen nicht aus der Befolgung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers ergeben, da dieser ausdrücklich erklärt hat, die Vollstreckung darauf zu beschränken, den Schuldner gemäß § 885 Abs. 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und sich selbst in den Besitz an der Wohnung einweisen zu lassen. An die Beschränkung des Vollstreckungsauftrages gemäß § 753 Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher grundsätzlich gebunden, so dass er auch bloße Teilvollstreckungen durchzuführen hat (vgl. LG Arnsberg, DGVZ 1984, 30; LG Darmstadt, DGVZ 1977, 46; Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rz. 4, 7, 8). Dementsprechend kann der Gläubiger, der – wie hier – an Gegenständen, die sich in den herauszugebenden Räumen befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend macht, den Vollstreckungsauftrag dahingehend beschränken, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Damit ist die Herausgabevollstreckung durchgeführt, ohne dass aus dem Vollstreckungsauftrag selbst eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers erwächst, Schuldnermobiliar zu räumen und gegebenenfalls einzulagern (vgl. BGH, DGVZ 2003, 88, 89).

Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Räumung und Einlagerung des Schuldnermobiliars – und damit einhergehend eine Berechtigung zur Erhebung eines entsprechenden Kostenvorschusses – ergibt sich angesichts des umfassend geltend gemachten Vermieterpfandrechts auch nicht aus § 885 Abs. 2, 3 ZPO. Zwar hat der Gerichtsvollzieher danach bei der Räumungsvollstreckung bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, aus der Wohnung wegzuschaffen und dem Schuldner, einem Bevollmächtigten oder einem Familienangehörigen zu übergeben und andernfalls auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu nehmen, wobei unpfändbare Sachen auf Verlangen des Schuldners gemäß § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO sodann an diesen herauszugeben sind. Indes werden § 885 ZPO und die sich daraus ergebenden Pflichten des Gerichtsvollziehers materiell-rechtlich von der Ausübung des Vermieterpfandrechts durch den Gläubiger nach den §§ 562 Abs. 1, 562 b Abs. 1 BGB überlagert (vgl. BGH, a.a.O.; LG Berlin, DGVZ 1986, 156). In diesem Zusammenhang ist e...

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