Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Wintergarten in der Wohnung …, dergestalt instandzusetzen, dass eine Belüftung dergestalt möglich ist, dass die Scheinen des Wintergartens bei Außentemperaturen unter 10° C nicht durchgehend beschlagen und trotzdem dessen Nutzbarkeit zur Überwinterung von Pflanzen auch im Winter mit Innentemperaturen von mindestens 15° C gegeben ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 499,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 für die Zeit vom 28. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sowie 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 20 %, der Beklagte 80 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klüger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Beseitigung eines Mangels in der von ihnen angemieteten Wohnung, die Auszahlung eines Minderungsbetrages sowie Schadensersatz für aufgewendete Zeit zur Beseitigung der Folgen der Mängel.
Mit Mietvertrag vom 02. Februar 2000 mieteten die Kläger die in der … gelegene Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 77,26 qm. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt DM 888,49 (= EUR 454,28), Betriebs- und Heizkostenvorschüsse sind in Höhe von insgesamt DM 309,04 (= EUR 158,01) zu leisten. In dem Mietvertrag heißt es unter anderem:
„§ 1 Mietsache
Vermietet werden … drei Zimmer, … 1 Wintergarten…. Die Wohnfläche ist mit ca. 77,26 qm und die Heizfläche mit 77,26 qm vereinbart”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 ff. d.A. Bezug genommen.
Der als Wintergarten vermietete Anbau besteht aus einem 5,20 m breiten und 2,00 m liefen Raum, der vor der ca. 2,60 m breiten Fensterfront des Wohnzimmers und dem Fenster der Küchenfront liegt. Die Räumlichkeit ist über eine Balkontür vom Wohnzimmer aus begehbar. Die Verglasung zwischen Wohnzimmer und Anbau besteht aus Thermoglas, die Verglasung des Wintergartens zur Straße hin ist nur einfach ausgeführt. Das Wohnhaus wurde 1998 errichtet. In der Bauausschreibung wurde der Anbau als verglaster Balkon bezeichnet.
Die Kläger bezogen die Wohnung im April 2000 und stellten im November 2000 erstmals fest, dass die Scheiben des verglasten Anbaus bei niedrigen Außentemperaturen beschlagen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 forderten sie den Beklagten zur Beseitigung des Mangels auf und machten bis zur Beseitigung des beanstandeten Zustands eine Mietminderung für die Wintermonate von November 2000 bis einschließlich April 2001 geltend. Die Zahlungen der Gesamtmiete erfolgten ab diesem Zeitpunkt unter Vorbehalt.
Die Kläger behaupten, die Scheiben des als Wintergarten vermieteten Anbaus beschlagen bei Außentemperaturen unter 10° C vollständig und in solchem Maße, das an den Scheibeninnenseiten Wasser in erheblichen Mengen herunterliefe. Ein zeitweises Lüften durch das öffnen eines Fensters bewirke keine Besserung der Situation, da die Scheiben unmittelbar nach dem Schließen der Fenster erneut beschlügen. Ein ununterbrochenes Lüften sei nicht möglich, da die Temperatur im Anbau dann unter die für die Überwinterung der Pflanzen erforderliche Temperatur von 15° C falle. Die Nässebildung sei in den Wintermonaten so stark gewesen, dass obwohl sie unter den Fenstern des Anbaus bereits Tücher und Lappen ausgelegt hätten, das sich an den Scheiben bildende Kondenswasser zweimal täglich habe abgewischt werden müssen. Nur so hätten weitergehende Wasserschäden verhindert werden können. Durch den täglichen Zeitaufwand sei ihnen ein Schaden von DM 10,00 pro Tag für den Zeitraum vom 14. Dezember 2000 bis zum 30. April 2001 (135 Tage × DM 10,00 = DM 1.350,00) entstanden.
Hilfsweise stutzen die Kläger diesen Zahlungsanspruch auf den Minderungsanspruch für die Zeit von November 2001 bis einschließlich März 2002. Auch in dieser Zeit sei die Miete unter Vorbehalt gezahlt wurden und ein Beschlagen der Fenster des Anbaus sei in gleichem Maße wie bereits im Jahr zuvor erfolgt.
Die Kläger beantragen,
- den Beklagten zu verurteilen, den so genannten Wintergarten in der Wohnung … dergestalt instand zu setzen, dass eine Belüftung dergestalt möglich ist, dass die Scheiben des so genannten Wintergartens bei Außentemperaturen unter 10° C nicht durchgehend beschlagen und trotzdem dessen Nutzbarkeit zur Überwinterung von Pflanzen auch im Winter mit Innentemperaturen von mindestens 15° C gegeben ist:
- den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.099,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bas...