Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2004 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, weshalb das Versäumnisurteil auf den fristgerechten Einspruch der Beklagten aufrechtzuerhalten war, § 343 S. 1 ZPO.
Der Klägerin steht die Forderung aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 aus § 2 Abs. 3 des Mietvertrages i.V.m. § 556 BGB zu.
Die Abrechnung der Klägerin, bzw. der beauftragten Firma ista, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Mindestangaben für Betriebskosten, nämlich die Gesamtkosten und deren Zusammensetzung, die Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters sind in der Abrechnung enthalten. Auch die speziellen Anforderungen (vgl. §§ 6 ff. der HeizkostenVO), die an Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen gestellt werden, sind von der Klägerin gewahrt worden. Die Brennstoffkosten sind im Einzelnen aufgeführt worden, die Verbrauchserfassung ist angegeben, die Kosten der Warmwasserversorgung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Heizkosten VO berechnet worden.
Der Wirksamkeit der Abrechnung steht nicht entgegen, dass der Umrechnungsfaktor für die Heizkörperbewertung von der Klägerin in der Abrechnung nicht näher erläutert wird. Die Vorgehensweise als solche ist erläutert worden, nämlich ein vorgegebener Wert der Heizkostenverteiler und die Umrechnung der Ablesewerte in Verbrauchseinheiten. Die Firma hat auch die hierfür angewandte Berechnungsformel angegeben. Mehr wird man nicht verlangen können, da weitere Angaben, insbesondere zum Umrechnungsfaktor (UF) die Abrechnung für den Mieter auch nicht transparenter machen, sondern eher das Gegenteil bewirken würde. Dass im Hinblick auf unterschiedliche Heizkörpergrößen und -leistungen eine Umrechnung der Ablesewerte erforderlich ist, erschließt sich auch einem Laien. Welche mathematischen oder physikalischen Berechnungen hierfür erforderlich sind, ist für einen Außenstehenden ohnehin nicht nachvollziehbar und würde auch durch zusätzliche Erläuterungen nicht klarer werden. Diese fehlende Nachvollziehbarkeit ist vom Gesetzgeber für den Bereich der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bewußt in Kauf genommen worden, was die Formelangaben in § 9 Abs. 2 HeizkostenVO zeigen. Auch diese Formeln erschließen sich ohne entsprechendes Fachwissen einem Mieter und Vermieter in der Regel nicht. Im Übrigen ist die Klägerin auf die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des Umrechnungsfaktors im Prozess substantiiert eingegangen (Schriftsatz vom 21. Februar 2005). Mehr kann die Beklagte zur Erläuterung der Abrechnung nicht verlangen, schon gar nicht – wie die Klägerin angedeutet hat – eine technisch ausführliche Darlegung über 1000 Seiten. Die Klägerin hat auch konkret erläutert, weshalb eine Änderung des Umrechnungsfaktors im Vergleich mit vorherigen Abrechnungen (Austausch der Heizkörperverteiler) erfolgt ist, so dass die entsprechende Einwendung der Beklagten ebenfalls nicht greift.
Das pauschale Bestreiten der angegebenen Brennstoffkosten durch die Beklagte ist unzulässig. Insoweit kann sie sich durch ein Einsichtsrecht in die Unterlagen konkrete Informationen beschaffen und gegebenenfalls substantiierte Einwendungen erheben. Die beanstandeten. Brennstoffkosten über 10.017,61 EUR hat die Klägerin durch die Vorlage der Rechnung der GASAG belegt. Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass diese den Abrechnungszeitraum um 2 Tage überschreitet. Im Hinblick auf diese Geringfügigkeit ist es jedoch treuwidrig, dies zum Anlass zu nehmen, diese Position insgesamt zu bestreiten, zumal der Beklagten hierdurch kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, da diese Tage in der Abrechnung für 2003 nicht angesetzt werden können.
Der Zinsanspruch ist aus den §§ 288, 291 BGB begründet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Unterschriften
Böhle
Fundstellen