Nachgehend

LG Berlin (Aktenzeichen 55 T 34108 WEG)

 

Tenor

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. August 2007 zu TOP 6a und TOP 6b werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Kläger sind seit dem 5. Juli 2005 im Grundbuch eingetragene Eigentümer der mit den Nrn. 1, 2, 11, 16, 19 und 23 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage … in …. Bei den Einheiten 1 und 2 handelt es sich um im Erdgeschoss gelegene Räumlichkeiten, bei der Nr. 23 um einen Dachgeschossrohling. Der Kläger zu 1) ist zugleich der Verwalter der Anlage. Im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist ferner der Eigentümer der Einheit Nr. 8, der Beklagte …, und zwar seit dem 23. Oktober 2006.

Wegen der übrigen Eigentumseinheiten sind die Kläger ebenfalls (noch) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Diese Einheiten haben sie jedoch veräußert (siehe Liste Bl. 25 d.A.). Soweit ein Lasten/Nutzenwechsel und die Eintragung der Auflassungsvormerkung jeweils vor dem 23. Oktober 2006 stattgefunden haben, nehmen die Kläger die betreffenden Erwerber als Beklagte dieses Prozesses in Anspruch.

Nach der Teilungserklärung vom 30. Januar 2004 – UR-Nr. 127/2004 des Notars … in Berlin – ist geregelt:

§ 1

Aufteilung

Für die Verbindung der Miteigentumsanteile mit den Sondereigentumsrechten an den Wohnungen nebst den Kellerräumen und an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen nebst den Kellerräumen gilt die als Anlage 1 beigefügte Aufstellung. Die Bezeichnung „MEA” bedeutet Miteigentumsanteil nach 1.00stel, die Bezeichnung G bedeutet nicht zu Wohnzwecken dienende Räume und die Bezeichnung W bedeutet Wohnung …:

§ 4

Grundsatz

3.

Die Wohnungseigentümerversammlung kann mit ¾-Mehrheit Änderungen dieser Gemeinschaftsordnung beschließen,

  1. sofern die Änderungen alle Wohnungseigentümer gleichmäßig betreffen oder
  2. sofern die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums geändert werden soll, wenn dies infolge technischer Neuerungen oder Änderung der Lebensgewohnheiten geboten ist oder
  3. bezüglich der Lastenverteilung gemäß § 16 WEG, soweit dadurch nicht einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszustand unbillig benachteiligt werden oder
  4. bezüglich baulicher Veränderungen, die voraussichtlich zu einer Einsparung von Bewirtschaftungskosten führen …”

§ 6

Nutzung

1. Wohnungen dürfen auch zu Gewerbezwecken benutzt werden; sofern eine Belästigung der übrigen Eigentümer nicht zu befürchten ist.

2. …

Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum ist ohne weitere Voraussetzungen gestattet. Die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum bedarf der Zustimmung des Verwalters, die zu erteilen ist, sofern eine Belästigung der übrigen Eigentümer durch die gewerbliche Nutzung nicht zu befürchten ist.

§ 10

Wohngeld

2. Es setzt sich zusammen aus

  1. öffentlichen Abgaben,
  2. Verwaltungskosten
  3. Bewirtschaftungskosten wie z.B. Kosten für Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Kosten Beleuchtung der gemeinschaftlichen Teile des Hauses
  4. Instandsetzungskosten für das gemeinschaftliche Eigentum (Rücklage)
  5. Heizkosten
  6. Versicherungsbeiträge

Soweit die Einheit Nr. 23 nicht ausgebaut ist und nicht genutzt wird, nimmt diese an den unter vorstehend b), c) und e) genannten Kosten nicht teil.

§ 13

Wohnungseigentümerversammlung

5. Das Stimmrecht richtet sich nach den Miteigentumsanteilen.

8. Beschlüsse der Wohnungseigentümer müssen protokolliert werden. Das Ergebnis von Abstimmungen in einer Versammlung hat der Vorsitzende der Versammlung im Sinne einer positiven Beschlussfassung bzw. eines ablehnenden Antrages zu verkünden. …” Die genannte Teilungserklärung wurde durch diejenige vom 27. April 2004 (UR-NR. 567/2004 des Notars Wicke in Berlin) teilweise berichtigt und ergänzt. Danach wurde „die in er vorgenannten Teilungserklärung beigefügte Anlage 1) … durch die dieser Urkunde beigefügte Anlage ersetzt”. Außerdem erhielt § 6 Ziffer 2 der Teilungserklärung nunmehr den folgenden Wortlaut:

„Jeder Wohnungseigentümer wird schon jetzt ermächtigt, sein Wohnungseigentum in Teileigentum umzuwandeln. Für diese bereits jetzt gestattete Umwandlung bedarf es jedoch der Zustimmung des Verwalters, die zu erteilen ist, sofern eine Belästigung der übrigen Eigentümer durch die gewerbliche Nutzung nicht zu befürchten ist.”

In der in Bezug genommenen Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 27. April 2004 (UR-Nr. 567/04 des Notars …) (Bl. 63 d.A.) ist für die Eigentumseinheiten 1 und 2 sowie 23 ein „G” eingetragen.

Eine weitere Änderung erfolgte durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 2005 – UR-Nr. 555/2005 der Notarin … in Berlin. Dort ist u.a. geregelt:

§ 1

Aufteilung

Für die Verbindung der Miteigentumsanteile mit den Sondereigentumsrechten an den Wohnungs- und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen nebst Kellerräumen gilt nunmehr die als Anlage 1 beigefügte Aufstellung. Das Kürzel „MEA” bedeutet Miteigentumsanteil nach 1000stel; die Bezeichn...

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