Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2012 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 % zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist aufgrund des Mietvertrags vom 13.07.1994 Vermieterin der Beklagten bezüglich der Wohnung ...Straße , Berlin. Die Miete ist spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen (auf den Inhalt des Mietvertrags vom 13.07.1994 wird Bezug genommen, Anlage K1, Bl. 4 bis 7 d.A.). Es handelt sich bei der Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum.

Die Klägerin begehrte seit dem 1. Februar 2012 eine Bruttowarmmiete in Höhe von 785,85 € (netto kalt 495,40 €).

Im Zeitraum April 2010 bis März 2012 zahlten die Beklagten insgesamt eine um 1.509,34 € geringere Miete, als dies die Klägerin begehrte (auf die Auflistung in der Klageschrift wird Bezug genommen, Bl. 2 und 3 d.A.).

Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 vom 16. November 2009 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten in Höhe von 880,84 € (auf die Abrechnung für 2008 wird Bezug genommen, Anlage K2, Bl. 8 bis 19 d.A.).

Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 vom 8. Dezember 2010 ergab sich des weiteren ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten in Höhe von 1.000,23 € (auf die Abrechnung für 2009 wird Bezug genommen, Anlage K3, Bl. 20 bis 30 d.A.) und aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 2011 schließlich ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten in Höhe von 824,81 € (auf die Abrechnung für 2010 wird Bezug genommen, Anlage K4, Bl. 31 bis 42 d.A.).

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 18.01.2010, 21.01.2011 sowie 03.01.2012 beanstandeten die Beklagten die Betriebskostenabrechnungen für 2008, 2009 und 2010 inhaltlich (auf den Inhalt der drei Schreiben wird Bezug genommen, Bl. 81 und 82 sowie Bl. 84 bis 87 d.A.).

Die Beklagten zahlten unter dem 26.03.2012 einen Betrag in Höhe von 1.312,88 € mit der Tilgungsbestimmung "04/10 42,22 €, 05/10 - 03/12 23 x 55,22 €" an die Klägerin.

Die Rechnungsbelege der Abrechnungsjahre 2008, 2009 und 2010 wurden dem Beklagtenvertreter jedenfalls unter dem 10. August 2012 in digitaler Form auf einer CD zur Verfügung gestellt.

Mit der unter dem 22.05.2012 zugestellten Klageschrift vom 27.04.2012 hat die Klägerin zunächst die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.215,22 € von den Beklagten begehrt. Mit Schriftsatz vom 23.05.2012 ist die Klage sodann in Höhe von 1.115,22 € zurückgenommen und in Höhe von 197,06 € erweitert worden.

Sie macht infolge der teilweisen Klagerücknahme noch Mietrückstände in Höhe von 394,12 € (je 98,32 € für Februar bis Mai 2012) geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Position Sprengwasser sei unter die Betriebskostenart "Gartenarbeiten" zu subsumieren.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage anzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die jeweiligen Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen seien nicht wirksam erfolgt, da keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erteilt worden seien.

In den Betriebskostenabrechnungen 2008, 2009 und 2010 seien die Hauswartskosten nicht wirksam umgelegt worden, da die Kosten der Instandhaltung und Verwaltung nicht aus den umgelegten Kosten herausgerechnet worden seien. Sprengwasser sei zudem überhaupt nicht umlegbar. Stellplätze seien unberücksichtigt geblieben bei der Umlage. Gleiches gelte für Leerstandswohnungen. Das Bereitstellen der Rechnungsbelege der Abrechnungsjahre in digitaler Form auf CD sei nicht ausreichend. In der Abrechnung für 2010 seien zudem die Kosten der Zwischenablesung und die Nutzerwechselgebühren von der Klägerin zu tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Nachzahlungsbeträge in Höhe von 880,84 € aus der Betriebskostenabrechnung 2008, in Höhe von 1.000,23 € aus der Betriebskostenabrechnung 2009 sowie in Höhe von 824,81 € aus der Betriebskostenabrechnung 2010 gemäß § 3 Ziffer 2 und 3 des Mietvertrags i.V.m. § 556 BGB gegen die Beklagten zu.

Die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2008 bis 2010 sind formell und materiell wirksam. In den Abrechnungen von 2008, 2009 und 2010 sind die Hauswartskosten wirksam umgelegt worden. In allen drei Abrechnungen w...

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