Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Warenlieferungen

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 314,82 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 11.11.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/2, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/2.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Entfällt gemäß § 313 a ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 314,82 DM aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 15.07.1996.

Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin den Ersatz der Kosten für Kalt- und Warmwasserzähler in Höhe von anteiligen 189,82 DM gemäß Ziffer 3) der Nebenkostenabrechnung sowie den Ersatz der Hauswartkosten in Höhe von anteiligen 125,00 DM gemäß Ziffer 12) der Nebenkostenabrechnung begehrt.

Hinsichtlich der Kalt- und Warmwasserzähler ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Fa. Heizung Becker aus Enkirch vom 04.10.1999, dass es sich bei der Installation der fraglichen Geräte offensichtlich um einen periodischen Austausch handelte, nicht um einen durch Defekt der Geräte bedingten Austausch. Ein solcher periodischer Austausch kann im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden (vergl. auch AG Koblenz, DWW 1996, 252; AG Neuss DWW 1988, 284), so dass die Beklagten vorliegend gemäß § 4 Nr. 5e des Mietvertrages i.V.m. der Nebenkostenabrechnung zur Zahlung des anteiligen Betrages in Höhe von 189,82 DM verpflichtet sind.

Die Beklagten sind weiterhin auch gemäß § 4 Nr. 5 n) des Mietvertrages i.V.m. der Nebenkostenabrechnung zur Zahlung der Kosten des Hauswarts in Höhe von anteiligen 125,00 DM verpflichtet. Die Klägerin hat insoweit hinreichend substantiierten Sachvortrag zur Frage der Entstehung der fraglichen Kosten durch Vorlage der Quittung der Hauswartin vom 31.12.1998 gehalten, der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist mangels hinreichend substantiiertem Sachvortrag nicht erheblich.

Darüber hinaus kann die Klägerin jedoch den Ersatz weiterer Kosten nicht verlangen, die Klage ist insoweit unbegründet.

Soweit die Klägerin den Ersatz der anteiligen Kosten der Installation der Satellitenanlage in Höhe von 75,00 DM begehrt, ist dies im Wege der Nebenkostenabrechnung nicht zulässig. Im Wege der Nebenkosten bzw. Betriebskostenabrechnung hat der Mieter lediglich die laufenden monatlichen Gebühren zu zahlen, nicht jedoch die Kosten der Anschaffung der Anlage selbst. Will der Vermieter diese gegenüber den Mietern geltend machen, so ist er berechtigt, gemäß § 3 MHG den jährlichen Mietzins um 11 % der für die Wohnung aufgewandten Kosten zu erhöhen (vergl. auch betreffend die Anschlussart „Kabelfernsehen”, AG Münster, WM 1989, 190; AG Karlsruhe, DWW 1987, 165), was vorliegend jedoch offensichtlich nicht geschehen ist. Die Klägerin kann den Ersatz der fraglichen Kosten von den Beklagten daher nicht verlangen.

Hinsichtlich der Kosten der Gartenpflanzen in Höhe von anteiligen 95,00 DM vermag das Gericht nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht nachzuvollziehen, warum diese für die Gartenpflege notwendig waren. Zwar gehört zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege gemäß § 4 Nr. 5 i) des Mietvertrages grundsätzlich auch die Erneuerung von Gartenpflanzen, so dass auch eine Umlage der Kosten der Neuanschaffung von Pflanzen nicht ausgeschlossen erscheint. Vorliegend hat die Klägerin jedoch keinerlei Sachvortrag dazu gehalten, warum die Neuanschaffung von Pflanzen im Werte von 285,00 DM innerhalb eines Jahres erforderlich war. Dies wäre wegen des nach Auffassung des Gerichts relativ hohen Betrages im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten jedoch erforderlich gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, ob etwa einzelne, besonders teure Pflanzen ersetzt werden mussten, oder ob irgendwelche Beete neu angelegt wurden usw.. Ohne diesbezüglichen Sachvortrag erscheinen dem Gericht die Kosten der Neuanschaffung unangemessen hoch, so dass sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf ihren mündlichen Sachvortrag in der Sitzung vom 22.05.2000 betreffend eine diesbezügliche Absprache mit den Beklagten berufen. Es fehlt insoweit ebenfalls an jeglichem substantiierten Sachvortrag zu der Frage, wann, wo, wie und unter welchen Umständen die Vereinbarung getroffen worden sein soll.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht den Ersatz der Kosten für die Nachmietersuche in Höhe von 112,50 DM verlangen. Die Klägerin hat insoweit im Hinblick auf den substantiierten Sachvortrag der Beklagten, der – vorzeitige – Auszug sei in Absprache mit der Klägerin erfolgt – wofür auch das von der Klägerin selbst vorgelegte Kündigungsschreiben der Beklagten vom 26.05.1998 spricht, welchem die Klägerin offensichtlich zumindest schriftlich nicht entgegen getreten ist – selbst keinen hinreichenden substantiierten Sachvortrag dazu gehalten, dass sie...

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