Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 435,54 EUR.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Haftungsgrund der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Die vorliegende Auseinandersetzung betrifft lediglich die Höhe der ersetzenden Mietwagenkosten.
Diesbezüglich wurde in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage unstreitig erörtert, dass der Normaltarif bezüglich eines auf die Dauer von 7 Tagen zu mietenden Opel Corsa 359,00 EUR beträgt. Darüber hinaus bietet die Firma Opelrent ein Fahrzeug der Marke Opel Corsa für 7 Tage für 204,00 EUR an. Demgegenüber mietete die Klägerin ein Fahrzeug zum Preis von 941,29 EUR bei der Firma Autoteam GmbH an.
Aufgrund dieser unstreitigen Tatsachen ist festzustellen, dass der streitgegenständliche Mietvertrag wegen des sittenwidrig überhöhten Tarifs nach § 138 BGB nichtig ist. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig. Entsprechend den zum Kreditvertrag entwickelten Grundsätzen nimmt die Rechtsprechung regelmäßig Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB dann an, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches ist in der Regel zu bejahen, wenn der marktübliche Preis um 100 % überschritten wird, wobei eine Gesamtwürdigung aller Umstände die Anwendung des § 138 Abs. 1 rechtfertigen muss (BGH 104, 105).
Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Der von der Klägerin geltend gemachte Unfallersatztarif überschreitet nämlich um mehr als 160 % den sogenannten Normaltarif. Damit fällt der von der Klägerin beanspruchte Unfallersatztarif deutlich aus dem Rahmen des Marktüblichen, so dass nach Auffassung des Amtsgerichts auch eine Pflicht der Klägerin als Geschädigte bestand, das Angebot einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
Nachdem immer mehr Mietwagenunternehmen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 96, 1958) dazu ausnützen, überhöhte Unfallersatztarife in Rechnung zu stellen kann auch an der einst vom OLG Stuttgart aufgestellten These, die HUK-Empfehlungen seien von der Versicherungswirtschaft nur darum herausgegeben worden, um den Mietpreis möglichst weit nach unten zu drücken sicherlich nicht mehr festgehalten werden (siehe hierzu OLG Stuttgart 7 U 296/93). Aufgrund der nahezu uferlosen Ausweitung der Unfallersatztarife verbietet sich auch diese aneinander zu messen. Als Maßstab sind daher durchaus in zulässiger Weise die sogenannten Normaltarife heranzuziehen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gründe für eine Berufungszulassung sind nicht ersichtlich.
Unterschriften
Grolig Richter am Amtsgericht
Fundstellen