Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgang. Vermeidung des Aufeinandertreffens der Eltern
Normenkette
BGB § 1684
Nachgehend
Tenor
1.
Das Umgangsrecht des Kindesvaters dem Sohn N I, geboren am ##.##.####, wird wie folgt geregelt:
Der regelmäßige Umgang findet 14tägig von Freitag 15:00 Uhr bis zum Beginn von Kindertagestätte/Schule am folgenden Dienstagmorgen , anknüpfend an den derzeit laufenden Umgangsturnus statt, sowie in der auf das Umgangswochenende folgenden Woche, jeweils montags in der Zeit von 15:00 bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen.
Der Kindesvater wird N hierzu jeweils freitags bzw. montags von der Kindertagestätte/Schule abholen und ihn am Dienstagmorgen wieder in die KiTa/Schule bringen.
ln den Schulferien des Landes Nordrhein Westfalen, soweit diese länger als eine Woche dauern, findet der Umgang jeweils in der ersten Ferienhälfte ab dem 1. Feriensamstag 18:00 Uhr bis zum letzten Samstag in der 1. Schulferienhälfte um 18:00 Uhr statt.
Hiervon ausgenommen sind die Weihnachtsferien.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Gründe
Ausgehend von der im Verfahren 401 F 62/10 mit Beschluss vom heutigen Tag erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter, war das Umgangsrecht des Vaters für N zu regeln.
Hierbei war grundsätzlich die bislang angeordnete und praktizierte Regelung beizubehalten, da diese sich bewährt hat. N hat hierdurch eine klare Orientierung zu seinem Zuhause im Haushalt der Kindesmutter erfahren, ohne dass die Intensität der Bindung zum Vater hierdurch gelitten hat. Es wird hierzu auf die ausführlichen Darlegungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen H K vom 20.Juli 2011 und die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss in 401 F 62/10 vom heutigen Tage verwiesen.
Zur weiteren Sicherung und Förderung der engen Bindung zum Vater einerseits und zur gleichzeitigen Konfliktreduzierung andererseits, sieht es das Gericht entsprechend den Empfehlungen des Gutachters auch als geboten an, die Umgangsdauer am Montag auf eine Übernachtung bis Dienstagmorgen auszuweiten. Hierbei sieht das Gericht die von der Kindesmutter und der Verfahrensbeiständin geäußerten Bedenken, dass die Ausweitung für die Umgangswochenenden sich damit dem früheren Wechselmodell annähert. Gleichwohl überwiegt nach Überzeugung des Gerichtes der Vorteil, dass mit dieser Ausgestaltung die Eltern jedenfalls beim gewöhnlichen Umgang nicht mehr aufeinandertreffen müssen. Angesichts der derzeitigen Spannungen ist zu hoffen, dass durch dieses Vorgehen eine unmittelbare Entlastung für N und eine Beruhigung der Gesamtsituation erreicht werden kann.
Es wird insoweit abzuwarten und aufmerksam zu beobachten sein, ob sich diese Hoffnung tatsächlich erfüllt.
ln Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Verfahrensbeiständin, der Mutter und des Jugendamtes sieht das Gericht eine weitere Umgestaltung nach dem Vorschlag des Vaters hingegen als nicht angezeigt an.
Damit würde N in fünf Monaten außerhalb der Ferienregelung jeweils zwei zusammenhängende Wochen im Haushalt des Kindesvaters verbringen und somit eine auch vom Gutachter als nicht kindeswohldienlich angesehen erhebliche Annäherung an das frühere Wechselmodel bedeuten. Die dringend für geboten erachtete klare Aufenthaltsstruktur für N wäre damit vollends aufgehoben. Auch im Hinblick auf das Lebensalter von N ist demgegenüber eine regelmäßige, im 14 tägigen Wechsel überschaubare und N auch bereits vertraute Umgangsgestaltung vorzuziehen.
Hinsichtlich der beibehaltenen bisherigen Ferienregelung ist aus gegebenem Anlass ausdrücklich klar zustellen, dass diese für die folgenden Jahre hinreichend bestimmt ist und damit keiner gesonderten gerichtlichen Klarstellung der genauen kalendarischen Lage in jedem Jahr bedarf. Diese ist vielmehr selbst von den Beteiligten ermittelbar. Ausdrücklich auszunehmen waren auch weiterhin die Weihnachtsferien, da zur angemessenen Interessenswahrnehmung in dieser Zeit einer tageweisen Regelung der Vorzug zu geben sein dürfte und dies von den Eltern bislang einvernehmlich geregelt werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 81 Abs.1 FamFG. Der Gegenstandswert wird auf 3.000.- Euro festgesetzt.
Fundstellen