Entscheidungsstichwort (Thema)

arglistige Täuschung. Onlinedatenbank

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 1.512,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer für einen Eintrag in dem Online-Verzeichnis "b1-b2" (www.b1-b2.net) nicht besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte bertreibt unter der Adresse "www.b1-b2.net" eine Onlinedatenbank zur Präsentation und Darstellung von Ärzten.

Am 01.09.2010 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Schreiben, das mit "b1-b2" betitelt ist und oben rechts über einen Strichcode eine "Offertennummer" ausweist (vgl. Bl. 9 d.A.). Sodann heißt es:

"Bitte überprüfen Sie untenstehende Angaben auf ihre Richtigkeit der darin enthaltenden Daten und senden Sie und diese Offerte für die korrekte Veröffentlichung Ihrer Firmendaten zurück. Wir behalten uns vor, Einträge, die nicht zu unserem Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen und/oder zu korrigieren. Für eine Eintragung sowie im Falle einer Korrektur bzw. Ergänzung ihrer firmenrelevanten Daten senden sie uns bitte ihre Offerte per Fax oder Post an uns zurück."

In der Mitte links enthält das Schreiben unter der Überschrift "Leistungsbezug/Eintragungsformat" vorgedruckt sämtliche Kontaktdaten der Klägerin. Rechts hiervon befinden sich unter der Überschrift "Rückantwort an Fax (...), Kostenloses Servicefax" die Varianten "Ärzte Auskunft" und "Löschung / Praxisaufgabe", wobei erste Variante bereits vorangekreuzt ist. Hier heißt es unter anderem: "Eintragungsbeitrag mtl. zzgl. MwSt. EUR 63.- Datensatz gilt für zwei Jahre".

Unterhalb dieser Passage heißt es auszugsweise:

"Mit ihrer Unterschrift geben sie ein verbindliches Angebot zur Eintragung auf dem Internetportal zu dem oben genannten Preis ab."

Am 20.10.2010 erhielt die Klägerin eine Rechnung der Beklagten über eine Jahresgebühr in Höhe von 899,64 €. Die Klägerin verweigerte die Zahlung und erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2010 die Anfechtung eines eventuell geschlossenen Vertrages.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich bei der Einsendung des von ihr unterschriebenen Faxes über dessen Inhalt geirrt. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Beklagten um das seriöse und kostenfreie Online-Verzeichnis "b3-b4.de" gehandelt habe. Zudem sei sie arglistig getäuscht worden, da das Schreiben auf eine Verwechslung der Anbieter angelegt sei und überdies die Kostenpflichtigkeit des Angebotes durch die Aufmachung verschleiert werde.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass eine Forderung der Beklagten gegen sie in Höhe von 1.512,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer für einen Eintrag in dem Online-Verzeichnis "b1-b2" (www.b1-b2.net) nicht besteht sowie die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das gesamte Erscheinungsbild der von ihr übersandten "Offerte" lasse den Schluss auf eine Täuschungsabsicht nicht zu. Wer ein Formular ungelesen unterschreibe, der unterliege auch keinem Irrtum. Anfechtungsgründe bestünden daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2011 (Bl. 52 d.A.) sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Bonn ist örtlich zuständig, § 12 ZPO, da für eine negative Feststellungsklage dasjenige Gericht zuständig ist, das für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, § 12 Rn. 3).

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt vor, da die Rechtsposition der Klägerin aufgrund des Festhaltens der Beklagten an der übersandten Rechnung an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.

Der entsprechende Anspruch der Beklagten besteht jedoch im Ergebnis nicht. Zunächst ist schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Annahmeerklärung der Beklagten vorliegt. Diese erklärt, eine konkludente Annahmeerklärung habe in der Veröffentlichung der Daten der Klägerin gelegen. Auch wenn dies in § 3 Abs. 1 der AGB der Beklagten so vorgesehen ist, bestehen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel, da die Klausel gegen den gesetzlichen Grundgedanken des § 130 BGB verstoßen könnte, der die Annahme als empfangsbedürfte Willenserklärung ausgestaltet. An dem Zugang dieser konkludenten Willenserklärung können aber berechtigte Zweifel bestehen, da die Klägerin wohl kaum ihre eigenen Eintragungen überwach...

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