Entscheidungsstichwort (Thema)

Einladungsmangel. Kostenbeteiligung

 

Normenkette

WEG § 16

 

Tenor

1. Die Beschlüsse der WEG-Versammlung vom 12.04.2012 unter TOP 3, nämlich:

a.

„Es wurde unter Bezug auf § 16 Punkt 2 WEG einstimmig beschlossen, dass sämtliche Betriebskosten sowie die Verwaltungskosten (Bankgebühren) ab dem 01.01.2013 im Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet werden sollen.

Gemeint sind die Gesamtmiteigentumsanteile unter Einbeziehung der Dachgeschosse, die Verwaltergebühren sollen ab dem 01.01.2013 auf 6 statt bisher 4 Wohnungen verteilt werden (ebenfalls einstimmig beschlossen).”

b.

„Es wurde sodann der Wirtschaftsplan 2013 in seiner Gesamtheit sowie in den Einzelausfertigungen für alle Eigentümer zum 01.01.2013 mit einer Rücklage in Höhe von 1.000,00 ansonsten mit unveränderten Beträgen (außer Verwaltergebühren) beschlossen”; „Der Wirtschaftsplan 2013 läuft fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der beiden Dachgeschosswohnungen in der aus insgesamt 6 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage T-Straße in C-G. Seine Miteigentumsanteile betragen 1.422/10.000 und 1.590/10.000. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer der Wohnungen. In der notariellen Teilungserklärung vom 15.07.2002 ist in § 12 bestimmt, dass die Kosten gemeinschaftlichen Eigentums mit einigen Ausnahmen von den Eigentümern im Verhältnis der Größe der Wohn-/Nutzfläche ihrer Sondereigentumseinheiten untereinander umgelegt werden sollen. Gemäß § 13 Nr. 3 der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen. In § 5 Ziffer 5 ist geregelt, dass der teilende Eigentümer, die Firma F + Q GmbH, sich das Recht vorbehält, das Dachgeschoss so auszubauen, dass die in den der Urkunde beigefügten Plänen dargestellten Dachgeschosswohnungen entstehen. Noch vor Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch wurde durch die Firma F + Q GmbH die Teilungserklärung durch notarielle Urkunde vom 21.10.2002 § 12 der Teilungserklärung dahingehend ergänzt, dass für die Dachgeschosse erst ab dem Datum der Fertigstellung Betriebskosten, Wohngelder bzw. andere Kostenbeiträge erhoben werden sollten und zum Nachweis der Fertigstellung der schriftliche Hinweis der F + Q GmbH mit Sitz in M genüge. Der Beklagte erwarb im Jahr 2006 die bis heute nicht vollständig fertiggestellten Dachgeschosswohnungen.

Die Firma J GmbH wurde gemäß Beschluss zu TOP 6 der Versammlung vom 08.06.2011 bis zum 08.06.2013 zum Verwalter bestimmt. Sie lud die Eigentümer als Verwalterin der Anlage mit Schreiben vom 14. Februar 2012 zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung am 12. April 2012 ein. Als Tagesordnungspunkt wurde unter anderem die Beschlussfassung zum neuen Wirtschaftsplan auch zur Anpassung der Instandhaltungsrücklage aufgeführt mit dem Zusatz „Wie gehen derzeit nicht von wesentlichen Änderungen aus. Mit Schreiben vom 20. März 2012 übersandte die Verwalterin den Eigentümern eine Mitteilung zur Erweiterung der Tagesordnung. Dort wird unter anderem ausgeführt:

„Vorlage eines neuen Wirtschaftsplanes mit Beratung und Beschlussfassung auch zur Anpassung der Instandhaltungsrücklage. Die neue Planung wird am Versammlungsabend vorgelegt. Wir gehen derzeit nicht von wesentlichen Änderungen aus.

° Sämtliche Verteilerschlüssel der Betriebskosten sowie der Verwaltergebühren sollen neu beschlossen werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des § 16.2 WEG beabsichtigt, die Kostenanteile auf alle Miteigentumsanteile umzulegen.”

Auf der Versammlung am 12. April 2012, an der der Kläger nicht teilnahm, fassten die übrigen Eigentümer unter TOP 3 unter anderem folgenden Beschluss:

„Es wurde unter Bezug auf § 16 Punkt 2 WEG einstimmig beschlossen, dass sämtliche Betriebskosten sowie die Verwaltungskosten (Bankgebühren) ab dem 01.01.2013 im Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet werden sollen. Gemeint sind die Gesamtmiteigentumsanteile unter Einbeziehung der Dachgeschosse, die Verwaltergebühren sollen ab dem 01.01.2013 auf 6 statt bisher 4 Wohnungen verteilt werden (ebenfalls einstimmig beschlossen). …

Es wurde sodann der Wirtschaftsplan 2013 in seiner Gesamtheit sowie in den Einzelausfertigungen für alle Eigentümer zum 01.01.2013 mit einer Rücklage in Höhe von 1.000,00 ansonsten mit unveränderten Beträgen (außer Verwaltergebühren) beschlossen. … Der Wirtschaftplan 2013 läuft fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.”

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Versammlung an einem Einladungsmangel leide. Angekündigt worden sei die Vorlage eines neuen Wirtschaftsplanes und nicht zweier Wirtschaftspläne für 2012 und 2013. Von einer Änderung der Teilungserklärung zur Beteiligung des Klägers mit seinen beiden unfertigen Dachgeschosswohnungen an allen Wohngeldkosten und Wohngeldforderungen sei in den Einladungsschreiben nicht die...

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