rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einladungsmangel. Kostenverteilung
Normenkette
WEG § 16 Abs. 4
Tenor
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.Dezember 2011 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt, soweit der Klägerin die aus dem Austausch der Fenster resultierenden Folgekosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Austausch der Fenster stehen (z. B. Schimmelbildung) auferlegt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten 36 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in der Anlage N2-Weg … a in …1 C. Bei den Beklagten handelt es sich um sämtliche übrigen Eigentümer. Auf der Eigentümerversammlung am 12. Dezember 2011 wurde unter TOP 5 Erneuerung Fenster und Terrassentür Wohnung 001 M folgender Beschluss gefasst:
Die Wohnungseigentümer beschließen den Austausch der Fenster der Wohnung 001 – Eigentümerin M – ausgenommen das Fenster der Gästetoilette, des Bades, die Fenster des Wintergartens und der Giebelwand. Der Verwalter wird bevollmächtigt, den Auftrag auf der Grundlage des Angebots der Firma M2 i.H.v. 7.082,88 EUR zu vergeben. Diese Zustimmung erfolgt in Abhängigkeit der Kostenregelung wie folgt: In Abweichung der gesetzlichen Regelung, dass die Kosten nach MEA abgerechnet werden können, beschließen die Wohnungseigentümer, dass die Kosten für den Austausch der Fenster dieser Wohnung für diesen Einzelfall als gesetzliche Ausnahme und die daraus resultierenden Folgekosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Austausch der Fenster stehen (z.B. Schimmelbildung), die Wohnungseigentümerin der Wohnung 001 – Frau N1 M – zu tragen hat. Nicht in die Kostenverteilung einbezogen werden demnach die Wohnungseigentümer der Wohnungen 002 – 004. Im Übrigen erfolgt die Kostenverteilung nach Wohnungseigentumseinheiten, also nur für die Wohnung 001. Die Verwaltung wird angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten spätestens bis zum 30.06.2011 abgeschlossen sind.
Darüber hinaus wurde zur Finanzierung der Maßnahme eine Sonderumlage i.H.v. 7.082,88 EUR beschlossen, die die Klägerin zu tragen haben sollte.
In dem Verfahren des Amtsgerichts Bonn zu dem Aktenzeichen 27 C 218/08 waren die Beklagten verurteilt worden, dem Antrag der Klägerin auf Erneuerung der Fenster und der Terrassentür in ihrer Wohnung, ausgenommen die Fenster der Gästetoilette, des Bades, dem Wintergarten und der Giebelwand zuzustimmen. Das Amtsgericht hatte in diesem Verfahren ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. C2 eingeholt. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.10.2010 zum Ergebnis, dass die Fenster in der Wohnung der Klägerin nur eingeschränkt hinreichend dicht zu bekommen seien. Da die Fenster teilweise etwas verzogen seien, sei es zweifelhaft, ob der Einbau von Dichtlippen erfolgversprechend sei. Unter wirtschaftlichen Aspekten sei eher anzuraten die Fenster zu erneuern.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Einladungsmangel vorliege. In der Einladung vom 21. November 2011 und auch in der korrigierten Fassung sei kein Hinweis darauf enthalten, dass auch über eine abweichende Kostenverteilung gem. § 16 Abs. 4 WEG entschieden werden solle. Es habe auch keine Beschlusskompetenz bestanden, da die Erneuerung der Fenster bereits Gegenstand des Verfahrens 27 C 218/08 gewesen sei und die Entscheidung des Gerichts gem. § 894 ZPO die Verurteilung zur Zustimmung ersetzt habe. Es hätte deshalb keine Einschränkung dahingehend erfolgen dürfen, dass die Zustimmung zum Austausch der Fenster an die Kostenverteilung gebunden werde. Der Beschluss missachte insoweit die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung. Gem. § 139 BGB sei der gesamte Beschluss deshalb nichtig. Der Beschluss sei auch ungültig, da der Klägerin die Folgekosten in unabsehbarem Ausmaß und für unbestimmte Zeit aufgebürdet würden und zwar nicht nur an ihren Fenstern. Dieses Verlangen sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagten überschritten ihren Gestaltungsspielraum. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Fenster von heutigem Standard. Sie könne keine Fenster mehr aus dem Baujahr 1967 einsetzen. Es gäbe keinen sachlichen Grund, ihr deswegen unabsehbare Folgekosten aufzuerlegen. Da die Beklagten die Zustimmung in Abhängigkeit von der Übernahme der Folgekosten geben würden, sei der Beschluss insgesamt ungültig. Die Eigentümer hätten keine Beschlusskompetenz für eine Kostenverteilung für zukünftige Maßnahmen, solange Art und Umfang der künftigen Maßnahme im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht erkennbar seien. Der Beschluss sei außerdem willkürlich, da nur der Klägerin die Erneuerung ihrer Fenster aufgegeben werde, obwohl, wie der Antrag von Frau U zu TOP 6 zeige, noch weitere Fenster und Türen ern...