Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes hinsichtlich einer am 01.03.2010 durch einen Lkw der Beklagten zu 1.) beim Betrieb auf einer Länge von ca. 20,85 Meter im Bereich zwischen den Zaunpfosten 2 bis 9 beschädigten, ca. 30 bis 40 Jahre alten Maschendrahtzaunanlage des Klägers, deren Gesamtlänge ca. 32 Meter beträgt und die eine Höhe von ca. 1,50 Meter aufweißt. Während die Zaunpfosten 2, 3, 7, 8 und 9 durch den Verkehrsunfall beschädigt/geneigt wurden, wurden die Zaunpfosten 4, 5 und 6 sowie die Zaunpfosten 1, 10, 11 und 12 unstreitig nicht durch den streitigen Verkehrsunfall beschädigt. Dieser Maschendrahtzaun befindet sich im Übrigen direkt neben einem unbefestigten Sandweg im ländlichen Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Die Beklagte zu 2.) ist der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1.). Die volle Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hinsichtlich des streitigen Verkehrsunfalls gegenüber dem Kläger ist dem Grunde nach hier aber unstreitig. Die Beklagte zu 2.) zahlte an den Kläger hierauf vorprozessual bereits 910,00 Euronetto, da bis jetzt die Umsatzsteuer unstreitig - aufgrund der bis her immer noch nicht erfolgten Reparatur - noch nicht angefallen ist, zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro.
Der hier im Übrigen dann - noch nach Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 05.12.2011 - zwischen den Prozessparteien geschlossene, gerichtlich protokollierte Vergleich vom 27.04.2012 wurde jedoch von dem Kläger fristgerecht widerrufen, da er mit der Zahlung von weiteren 450,00 Euro an ihn durch die Beklagten nicht einverstanden war und insofern den gesamten hier noch geltend gemachten Zahlungsanspruch von den Beklagten begehrt.
Der Kläger behauptet, dass entsprechend dem Kostenangebot der Firma ... - Anlage K 1 (Blatt 7 der Akte) - für die vollständige Erneuerung des Maschendrahtzauns mit Tor und Tür über eine Länge von 32 m und einer Höhe von 1,5 m mit Pfosten und Streben hier 1.764,00 Euro netto anzusetzen seien.
Entgegen dem von der Beklagtenseite beauftragten Sachverständigen der DEKRA ... sei hinsichtlich dieser Ersatzbeschaffungskosten ein Abzug in Höhe von 50 % hier nämlich nicht vorzunehmen. Insofern würde er den Differenzbetrag zu dem Kostenvoranschlag der Firma ... von den Beklagten ersetzt verlangen. Er sei nämlich so zu stellen, als wäre das Schadensereignis nicht eingetreten. Vor dem Schadensfall habe er aber über eine intakte und aller Gebrauchseigenschaften aufweisende Zaunanlage verfügt, die noch über viele Jahre ihre Funktion beanstandungsfrei hätte erfüllen können. Allein der hier streitbefangene Verkehrsunfall habe dann aber zum Verlust der Tauglichkeit und zum Eintritt des Schadens geführt, so dass ein vollständiger Ersatz des beschädigten Zaunes durch die Beklagten zu erfolgen habe.
Im Übrigen sei für ihn das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ... inhaltlich nicht nachvollziehbar. Das von ihm zu Grunde gelegte Kotenangebot der Firma ... bezüglich einer vollständigen Erneuerung des Maschendrahtzaunes mit Tor und Tür sei nämlich schon sehr kostengünstig. Zudem ist er der Auffassung, dass es in keiner Weise hier möglich sei, Reparaturen zu dem von dem Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ... eingestellten Werten zu erbringen. Auch könnten die Zaunpfähle nicht mehr senkrecht ausgerichtet werden. Insofern sei es auch allein mit dem Ausrichten der im Erdreich veränderten Pfosten hier nicht getan, da diese Zaunpfosten ebenfalls wohl gerichtet werden müssten, um wiederum gerade ausgerichtet werden zu können.
Auch könne er dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ... nicht folgen, wenn dieser darlegen würde, dass lediglich einige Zaunfelder neu mit Maschendraht bespannt werden müssten. Wollte man nämlich die Zaunpfeiler fachgerecht reparieren, müssten die Spanndrähte seiner Meinung nach aus der gesamten Zaunanlage entfernt und in Folge dessen auch der gesamte Maschendrahtzaun entfernt werden. Der Arbeitsaufwand hierfür sei dann aber seiner Ansicht nach wesentlich intensiver, als wenn insgesamt auf einer Länge von 32 m eine neue Rolle Maschendrahtzaun befestigt wird.
Zwar sei es richtig, dass die Torflügel selbst nicht beschädigt wurden, jedoch sei die Konstruktion an sich beschädigt, da die Torflügel an dem Rohrrahmen befestigt sind, wobei dieser Rohrrahmen, bestehend aus dem beiden Seitenpfosten der Toranlage und einem verbindenden überführenden Rohr, durch das Gegenfahren des Lkw's der Beklagtenseite seiner Ansicht nach verzogen sind und insofern seiner Meinung nach nur mit erheblichem ...