Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, bezüglich des Objekts Am Hallacker 125, 28327 Bremen, die den Nebenkostenabrechnungen 1997, 1998 und 1999 zugrundeliegenden Rechnungsbelege für die Positionen Abgaben/Steuern, Außenanlage (Gartenpflege), Bewachung, Fahrstuhl, Hausdienste (Hausmeisterdienstleistung), Hausreinigung, Heizkosten-Einzelabrechnung TECHEM: Brennstoffverbrauch, Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung, Mieterfassungsgeräte, Wassereinzelabrechnung VEH, Kabelanschluss, Müllbeseitigung, in Kopie gegen Kostenerstattung an den die Klägerin vertretenden Bremer Mieterschutzbund e.V., Am Wall 151/152, 28195 Bremen, zu übersenden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtschutzbedürfnis; denn es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte der Klägerin eine Übersendung der Belege gegen Kostenerstattung bisher angeboten hätte. Aus dem Schreiben der beklagten vom 17.02.2000 geht derartiges jedenfalls nicht hervor.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu.
3. Aus dem Mietvertrag ergibt sich das Recht der Klägerin als Mieterin zustehende Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
Darüber hinaus kann die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB aber auch die Vorlegung der von ihr konkret bezeichneten Belege auf eigene Kosten an einem anderen Ort ihrer Wahl verlangen. Ihr steht hierfür ein wichtiger Grund zur Seite. Dieser erklärt sich in dem hier vorliegenden Fall bereits aus dem Umstand, daß die Klägerin die Überprüfung der Belege nicht selbst durchführen will, sondern insoweit ihre Rechte durch einen Mieterschutzbund wahrnimmt. Es ist aber, wie die Klägerin unwidersprochen dargetan hat, den Mitarbeitern des Mieterschutzbundes nicht zuzumuten, sich selbst zu den einzelnen Hausverwaltungen zu begeben, um dort jeweils Einsichtnahmen in die Betriebskostenunterlagen durchzuführen. Es leuchtet auch ohne weiteres ein, daß dies die Organisationsstruktur eines solchen Vereins überfordern würde. Das Gericht verkennt nicht, daß das Ablichten und Übersenden von möglicherweise Hunderten von Einzelbelegen ebenfalls einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich bringt. Dem wird aber durch die der Klägerin im Gegenzug obliegenden Verpflichtung zur Kostenerstattung Rechnung getragen.
Daß dem Mieter das Recht auf Übersendung der Ablichtungen der Belege grundsätzlich zusteht, entspricht im übrigen auch der Regelung in § 29 Abs. 2 NMV (vgl. auch Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., R. 392f. zu § 546 BGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf DM 600,– festgesetzt. Hierfür war maßgeblich, daß die Nebenkostenabrechnungen als solche bereits vorliegen und auch das Einsichtsrecht der Klägerin als solches außer Streit steht. Es geht hier lediglich um die Frage des Mehraufwandes einer Übersendung abgelichteter Unterlagen. Dieser bildet für den Streitwert die Obergrenze.
Unterschriften
Dr. Schnelle
Fundstellen
Haufe-Index 1776329 |
WuM 2002, 32 |