Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2012 zumTagesordnungspunkt 5 (Istrücklagenbestand Haus-Nr. 2-8)wird im Wege des Teilanerkenntnisurteils als ungültig erklärt.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 9/10 und die Beklagten 1/10.
Von den außergerichtlichen Kosten der Parteien tragen die Kläger zu 1) und zu 2) 7/10 und die Beklagten 3/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 16.180,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind als Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 115 sowie als Eigentümer des Teileigentums – Stellplatz – Nr. 237 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft S. Straße 2 – 20 in 28307 Bremen.
Sie begehren mit ihrer Anfechtungsklage vom 5. Januar 2012 (Bl. 1 f. d.A.) bzw. vom 10. Januar 2012 die Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Dezember 2011.
Der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 23. November 1979 zugrunde (Bl. 4 – 17 d.A. bzw. Bl. 64 – 91 d.A. d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Danach sind 244 Sondereigentumseinheiten (Wohnungs- und Teileigentum) vorhanden.
In der Teilungserklärung wurde u.a. Folgendes geregelt:
„§ 14 Bewirtschaftungskosten
1.
- Die Wohnungseigentümer behandeln sich bezüglich der Instandhaltung, Instandsetzung sowie der Instandhaltungsrücklagen, die die Gebäude betreffen, gegenseitig so, als ob die Wohnungseigentümer des Blockes 5 (S. Straße 2 bis 8) und des Blockes 10 (S. Straße 10 bis 20) je eine Eigentümergemeinschaft bildet.
- Die Teileigentümer der Pkw-Einstellplätze in der Parkpalette bilden ebenfalls eine besondere Eigentümergemeinschaft neben den beiden in lit. a) genannten Eigentümergemeinschaften; im übrigen gilt lit. a) entsprechend.
- Daher gelten die folgenden Bestimmungen in den Ziff. 2 bis 7 dieses Paragraphen über Bewirtschaftungskosten für jede dieser drei Gemeinschaften gesondert, soweit sich die Einzelpositionen auf die beiden Blöcke und die Parkpalette beziehen. Soweit sich die nachfolgenden Positionen auf außerhalb der Blöcke und der Parkpalette liegenden Flächen und auf Kosten beziehen, die ihrer Natur nach die Gesamtheit der Wohnungseigentümer treffen, wird auf Ziff. 8 verwiesen.
2. Zur Deckung der Lasten für das gemeinschaftliche Eigentum zahlt jeder Wohnungseigentümer anteilige Bewirtschaftungskosten (Hausgeld) an den Verwalter, das sich wie folgt zusammensetzt:
3. …
Der für sein Wohnungseigentum zunächst überschläglich ermittelte Betrag wird jedem Wohnungseigentümer rechtzeitig bekannt gegeben. Dieser Betrag ist monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats, kostenfrei an den Verwalter zu zahlen.
5. Der Verwalter wird jedem Wohnungseigentümer im Laufe des folgenden Jahres eine jährliche Verwaltungsabrechnung erteilen. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
…
8. Bewirtschaftungskosten, die sich auf Einzelpositionen bzw. die sich auf Anlagen und Einrichtungen außerhalb der Gebäude beziehen (insbesondere anteilige Hauswartsdienste, Wartungskosten, Gehweg- und Straßenreinigungskosten sowie Gartenpflegekosten und sonstige Kosten) werden von der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihrer 100.000stel Anteile am Gemeinschaftseigentum getragen. Entsprechendes gilt für Kosten, die ihrer Natur nach die Gesamtheit der Wohnungseigentümer betreffen. Insoweit gilt daher Ziff. 1 § 14 nicht.”
§ 16 Eigentümerversammlungen
…
2. Beschlüsse über Angelegenheiten, die Belange nur einen der Blöcke 5 oder 10 der Parkpalette betreffen, werden nur von den Eigentümern der betreffenden Gebäudeeinheit gefasst (kleine Eigentümerversammlung). Für die Beschlüsse der kleinen Eigentümerversammlung gilt Ziff. 1 entsprechend”.
Die beiden Sondereigentumseinheiten der Kläger sind den Blöcken bzw. der Parkpalette wie folgt zugeordnet:
I.) Block 5 S. Str. 2 bis 8 |
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II.) Block 10 S. Str. 10 bis 20 |
hier: Wohnungseigentum Nr. 115 der Kl. |
III.) Parkpalette |
hier: Teileigentum Nr. 237 der Kl. |
Die Verwalterin erstellte die Gesamtjahresabrechnungen 2010 nebst Einzelwirtschaftspläne sowie den Gesamtwirtschaftsplan 2012 nebst Einzelwirtschaftspläne, jeweils bezogen auf die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei innerhalb dieser Aufstellungen eine Verteilung u.a. erfolgte nach
I.) „MEA 2-8”, „MEA 10-20” und „MEA Parkpalette” etc.
II.) „Verteilung Einzeln” – jeweils bezogen auf den individuellen Anteil des konkreten Sondereigentums
Insoweit wird Bezug genommen auf:
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Einzeljahresabrechnung |
Einzelwirtschaftsplan |
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(14.09.2011) |
(15.09.2011) |
Sondereigentum 115 |
Bl. 36 ff. d.A. |
Bl.... |