Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung einer neu eingebauten Wohnungseingangstür nebst Türzarge.
Die Parteien sind Mitglieder der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft (Kläger: Sondereigentum Nr. 10; Beklagter: Sondereigentum Nr. 12).
Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 7. April 2014 weist u.a. aus (vgl. Bl. 28 d.A.):
Zu Punkt 11
„Aus dem Kreis der anwesenden Eigentümer wurde festgestellt, dass entsprechend des Baujahres Handlungsbedarf gegeben ist, allerdings im Rahmen der Beschlusskompetenz im Einzelfall über Maßnahmen beschlossen wird.
Die Gemeinschaft hatte keine Einwände, wenn Dr. S. seine Wohnungseingangstür durch eine Brandschutztür ersetzt, sofern keine optische Beeinträchtigung gegeben ist.
Form und Farbe sind einheitlich (weiß, schlicht) zu gestalten.”
Der Beklagte baute im Januar 2017 eine neue Wohnungseingangstür nebst neuer Zarge ein. Hierzu wird auf die Fotografien Bl. 17 u. 18 d.A. verwiesen (Anlage K4, K5). Hinsichtlich der Wohnungseingangstüren wird im Übrigen auf die eingereichten Fotografien verwiesen (Bl. 22, 14, 15, 16, 17, 18, 25).
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich um eine unberechtigte und nicht genehmigte bauliche Veränderung handele. Er ist weiter der Ansicht, dass er berechtigt sei, deren Beseitigung geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die in der Liegenschaft in Bremen, P., für seine Dachgeschosswohnung Nr. 12 im Bereich des Treppenhauses neu eingebaute Wohnungseingangstür nebst Türzarge zu beseitigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dieser behauptet, dass ihm seitens der Verwaltung aufgrund der Protokolllage vermittelt worden sei, dass der Einbau erfolgen dürfe, im Übrigen sei der Einbau auch erforderlich gewesen und berechtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnungseingangstür nebst Türzarge handelt es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum, so dass aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Var. 1 WEG eine „geborene” Ausübungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt und nur diese hinsichtlich dieser prozessführungsbefugt ist (vgl. Hügel/Elzer, RdNr. 10 vor §§ 43 ff. WEG; mwN.; Bundesgerichtshof, Urt.v. 05.12.2014 – V ZR 5/14 und V ZR 85/14; zum Meinungsstreit und Abgrenzung zur fehlenden Aktivlegitimation und Abweisung als unbegründet vgl. nur: AG Idstein, Urt.v. 22.04.2013, ZMR 2013, S. 667).
So stehen Wohnungseingangstüren (einschließlich Türzarge) grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (vgl. grundsätzlich nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 25.10.2013 – V ZR 212/12).
Dies galt für die ursprüngliche Wohnungseingangstür und mit deren Austausch auch hinsichtlich der neuen Wohnungseingangstür. Der Kläger ist daher mangels Ausübungskompetenz nicht berechtigt, in das Gemeinschaftseigentum und die „geborene” Ausübungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft einzugreifen.
Soweit die Rechtsprechung bei baulichen Veränderungen einen isolierten Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderungen zugelassen hat, betraf dieses gerade nicht notwendiges Gemeinschaftseigentum gem. § 5 Abs. 2 WEG (so z.B. die „Terrassenüberdachung”: Bundesgerichtshof, Urt.v. 07.02.2014 – V ZR 25/13; vgl. dagegen z.B. bei Fenstern als notwendiges Gemeinschaftseigentum und geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft: Landgericht Hamburg, Urt.v. 25.02.2015, ZWE 2016, S. 24 f.; AG München, Urt.v. 07.11.2014, ZMR 2016, S. 737 f.; vgl. entsprechend auch bereits: Bundesgerichtshof, Urt.v. 17.12.2010 – V ZR 125/10; vgl. auch: Bundesgerichtshof, Urt.v. 07.02.2014 – V ZR 25/13 RdNr. 16 ff. zur im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fassade).
Ergänzend kann auch noch auf den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13.01.2017 – 4 S 275/15 – verwiesen werden, der den Parteien ja bekannt ist, in dem bereits generell ein isolierter Beseitigungsanspruch in Zweifel gezogen wurde.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es mithin nicht auf die Frage einer baulichen Veränderung und einen möglicherweise unberechtigten Austausch der Wohnungseingangstüren an, daher ist nur vorsorglich zur Frage einer wirksamen Genehmigung auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 07. Februar 2014 – V ZR 25/13 (RdNr. 8 ff.) zu verweisen.
Das Geri...