Tenor
Die in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 08. März 2012 unter TOP 1 bis 5 gefassten Beschlüsse sind ungültig.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 250,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Beigeladene. Zwischen der Verwalterin und der Klägerin bestehen seit Jahren Differenzen über die Art und Weise der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Verwalterin ist Geschäftsführerin der Altenwohnheim … veranlasste sie, dass diese GmbH gegenüber der Klägerin Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 gerichtlich geltend machte (Amtsgericht Büdingen, AZ: 1a C 469/11). Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Aktivlegitimation der GmbH und fehlende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft hingewiesen hatte, wurde die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens wurden der damaligen Klägerin auferlegt.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 hat die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung für Donnerstag, den 8. März 2012 in die Wohnung des Beklagten zu 1., dem Ehemann der Verwalterin, eingeladen – wegen des Inhalts der Einladung wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 12 d.A.). Die Klägerin schrieb daraufhin die Verwalterin an und äußerte ihre Bedenken hinsichtlich des Tagungsortes. Die Eigentümerversammlung fand ohne die Klägerin am 8. März 2012 dennoch an dem vorgesehenen Tagungsort statt. Über die Versammlung wurde ein Protokoll gefertigt – wegen des Inhalts des Protokolls wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 11 und 11R d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beschlüsse seien aufgrund des für sie unzumutbaren Tagungsortes unwirksam. Darüber hinaus seien die Beschlüsse aber auch noch aus anderen Gründen unwirksam. Aus dem Protokoll seien förmliche Abstimmungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten nicht zu entnehmen. Soweit unter TOP 1 über den Tagungsort ein Beschluss gefasst worden sei, habe sich nicht aus der Einladung ergeben, dass über den Tagungsort abgestimmt werden solle. Über die Abrechnungen für die Jahre 2009/2010 (TOP 2) habe nicht abgestimmt werden dürfen, da die Abrechnungen der Einladung nicht beigefügt gewesen seien. Auch seien die Abrechnungen unvollständig und fehlerhaft. Der Beschluss unter TOP 3 sei schon deshalb ungültig, weil nach diesem Beschluss der Klägerin die Kosten des von der Verwalterin veranlassten gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Büdingen aufgebürdet würden. Soweit unter TOP 4 beschlossen worden sei, auf Wirtschaftspläne zu verzichten, verstoße dies gegen § 28 WEG. Soweit unter TOP 5 die Kontoänderung gebilligt worden sei, verstoße der Beschluss gegen § 27 Abs. 5 S. 1 WEG.
Der Kläger beantragt,
die in der Versammlung vom 08.03.2012 unter TOP 1-5 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Die Beklagten zu 1) bis 5) und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) bis 5) sind der Ansicht, der Tagungsort sei zumutbar gewesen, da dort am 31. Juli 2008 schon einmal eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. April 2012 die Klage auf Erklärung der Ungültigkeit der Beschlüsse eingereicht. Dieses Schreiben ist per Fax am gleichen Tag beim Amtsgericht Büdingen eingegangen. Mit gerichtlichen Schreiben vom 19. April 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, binnen zwei Wochen Angaben zum Wert des Streitgegenstandes zu machen. Mit Schriftsatz vom 24. April 2012 hat die Klägerin diesen Angaben nachgeholt, woraufhin die Klägerin mit gerichtlichen Schreiben vom 27. April 2012 aufgefordert wurde, die Angaben binnen zwei Wochen zu begründen. Nachdem dieses Schreiben beim Klägervertreter am 10. Mai 2012 eingegangen war, hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 2012, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag, die Streitwertangaben näher begründet. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wurde daraufhin der Gebührenvorschuss angefordert. Die Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse ist beim Klägervertreter am 14. Juni 2012 eingegangen. Am 27. Juni 2012 hat der Klägervertreter den Vorschuss überwiesen. Dieser wurde dem Konto der Gerichtskasse am 28. Juni 2012 gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wurde die Zustellung der Klage sodann vom Gericht veranlasst. Die Klage ist der Verwalterin daraufhin am 18. Juli 2012 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Auch gegenüber der Beklagten zu 6), die im Termin am 6. März 2014 unentschuldigt ausgeblieben ist, war durch Urteil und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Eine Anfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 WEG zw...