Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Informationsverpflichtungen aus einem Verwaltervertrag geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 in der Wohnungseigentümergemeinschaft Am Burgwartsberg 9 in 01705 Freital. Zudem sind ihr entsprechend der Teilungserklärung, Urkunden-Nr. 1415/94 des Notars Michael Becker (Gesellschafter der Klägerin) Doppelparker zum Sondereigentum zugeordnet worden. Der Beklagte ist seit dem 01.01.1999 für die Wohnungseigentumsanlage als Verwalter bestellt, wobei der Hausverwaltervertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten für das bestehende Gemeinschaftseigentum geschlossen wurde. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergaben sich aus dem Vertrag und aus §§ 27 und 28 des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 2 des Vertrages).

Zwischen den Parteien besteht Streit über eine Sonderumlage, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft am 30.06.2011 über 73.753,82 EUR beschlossen wurde. Der Betrag sollte der Instandsetzung der Doppelparksysteme gelten, wobei jeder Eigentümer einen Anteil an der Sonderumlage zu tragen hatte, der dem Verhältnis seiner Miteigentumsanteile zur Gesamtsumme der Miteigentumsanteile entsprach. Die Klägerin zahlte die Sonderumlage.

Mit Beschluss vom 06.12.2011 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 5 einen Beschluss über Schadensersatzansprüche gegen den Hausverwalter aus dem Komplex Duplexgaragen, wobei die Eigentümer ermächtigt wurden, im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Höhe der Quote Schadenersatzansprüche auch klageweise gegen den Verwalter geltend zu machen.

Dies geschieht mit der vorliegenden Klage. Dazu trägt die Klägerin vor,

ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen dem Beklagten zu, da dieser seinen Verwaltervertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Bei der Garagenanlage handele es sich um Gemeinschaftseigentum. Gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG sei der Verwalter verpflichtet gewesen, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Zudem habe der Verwalter nicht über den Zustand der Doppelparker hinreichend aufgeklärt und auch die Zustandsberichte nicht weiter gegeben. Gleiches gelte für die Pflegeanleitung, die zu keinem Zeitpunkt der Klägerin übermittelt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.093,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass ihm ein Schuldensvorwurf nicht gemacht werden könne. Zum einen habe er sich an die Teilungserklärung gehalten, da diese von den Mitgesellschafter der Klägerin, Herrn Notar Becker, aufgesetzt worden sei und der insoweit keinen Anlass gesehen habe, hieran zu zweifeln. Bezüglich der dem Gemeinschaftseigentum obliegenden Teile der Duplexanlage habe er sachgerecht am 11.03.1999 für die WEG mit der Fa. Klaus Autoparksysteme einen Wartungsvertrag abgeschlossen, der auch durchgeführt wurde. Überdies sei die Wartung der Duplexanlage wiederholt Gegenstand der Eigentümerversammlungen, wobei die Eigentümerversammlung über Reparaturarbeiten lange Zeit nicht beschlossen habe, sondern allein die Reinigung der Gruben. Letztlich sei in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2010 einstimmig festgehalten worden, dass die Eigentümer, die von Schäden im Bereich der Doppelparker betroffen waren, sich eigenständig um die Angelegenheiten kümmern sollten, da diese aufgrund der Teilungserklärung zum Sondereigentum gehörten. Außerdem sei der Beklagte für die Aspekte in der Vergangenheit in den Eigentümerversammlungen immer entlastet worden.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die umfangreichen Schriftsätze der Parteien sowie die beigefügten umfangreichen Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht schadensersatzpflichtig ist wegen Verstoßes gegen seine Pflichten aus § 27 WEG. Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin eine Sonderumlage geleistet hat, die sie in Höhe des von ihr gezahlten Betrages vom Beklagten im Wege des Schadenersatzes erstattet bekommen will, fehlt es an einer Verletzung des Verwaltervertrages durch den Beklagten. Mit dem Beklagten wurde durch die Wohnungseigentümer, vertreten durch Frau und Herrn Ulrike und Michael Becker, ein Hausverwaltervertrag geschlossen, bezogen auf das Gemeinschaftseigentum. Welche Teile de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge