Tenor
1. Die … Partnerschaftsgesellschaft G und Partner Rechtsanwälte, S-wall in Dortmund
wird als Ersatzzustellungsbevollmächtigte für das vorliegende Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Bedingungen der anliegenden Vergütungsvereinbarung bestellt.
2. Den Eigentümern der Eigentümergemeinschaft W in Dortmund vertreten durch den Verwalter H OHG wird aufgegeben an den Ersatzzustellungsbevollmächtigten einen abrechenbaren Vorschuss von 8.000,– EUR zu zahlen.
3. Die Zustellung der Klagen erfolgt sobald der Ersatzzustellungsbevollmächtigte mitteilt, dass der Vorschuss von dem Verwalter oder einem Wohnungseigentümer bei ihm eingegangen ist. wurde.
Gründe
Vor dem erkennenden Gericht sind mehrere Anfechtungsklagen bezüglich der Wiederwahl des bisherigen Verwalters H OHG eingereicht worden. Die Gemeinschaft hat weder in der ordentlichen Versammlung noch nach Einreichung der Klagen einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten gewählt. Eine Zustellung an den Verwalter ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich, weil es um seine Wiederwahl geht.
Deshalb muss das Gericht einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestimmen, § 45 abs. 3 WEG. Da es sich um eine große Eigentümergemeinschaft mit ca 110 Eigentümern die bundesweit wohnhaft sind und von denen sich einige im Insolvenzverfahren befinden bzw deren Wohnungen zwangsversteigert werden sollen und die zwangsverwaltet werden, kommt nur ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter in Betracht, der diese Verwaltungsaufgabe auch organisatorisch umsetzen kann. Die bestellte Partnergesellschaft ist dies und hat sich dem Gericht gegenüber auch zur Übernahme der Aufgabe bereit erklärt.
Es ist dem Ersatzzustellungsbevollmächtigten aber nur zumutbar die Arbeit aufnehmen, wenn ein ausreichender Vorschuss bei ihm eingegangen ist. Hierbei handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits sondern um Kosten der Verwaltung. Eigentlich hätte die Gemeinschaft einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten wählen müssen. Dann wären die Kosten dieses Ersatzzustellungsbevollmächtigten ebenso Verwaltungskosten gewesen wie die Kosten des originären Verwalters. Deshalb müssen die Kosten ggf auch von der obsiegenden Partei am Ende im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile gezahlt werden, es sei denn es besteht ein materieller Schadensersatzanspruch z.B. gegen den Verwalter aus den Gründen, die im Verfahren hier geltend gemacht werden.
Zwar ist in § 45 WEG die Anordnung eines Vorschusses nicht vorgesehen weshalb vereinzelt vertreten wird, dass das Gericht einen solchen Vorschuss nicht anordnen darf (Schmid, MietRB 2008, 254; ders. Schmid/Kahlen WEG 1. Aufl., § 45 Rdn 11), das Gericht folgt jedoch der Auffassung in der Literatur zum neuen WEG (Abramenko, Das neue WEG in der anwaltlichen Praxis, § 7 Rdn 38 und § 45 Rdn. 7; Elzer, in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn 116) wonach diese Befugnisse des Gerichts sehr wohl besteht. Anders sind diese Verfahren gar nicht zu handhaben.
Die Gebührenvereinbarung der Partnergesellschaft ist auch nicht zu beanstanden. Die angesetzten Beträge sind angemessen.
Das Gericht geht jetzt davon aus, dass der Verwalter diesen Vorschuss umgehend einzahlt. Das Gericht hatte dem Verwalter schon im August mitgeteilt, wie verfahren werden soll. Der Verwalter hat trotzdem bisher nichts unternommen außer die Kläger zu diskreditieren, in dem er völlig haltlose Zahlen (Vorschuss ca 55.0000 EUR) über die Kosten des Verfahrens in die Welt gesetzt hat. Das Gericht wird zu entscheiden haben, ob bei der Beantwortung der Frage, ob die Verwalterwahl den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, auch das Verhalten des Verwalters in Zusammenhang mit dem Beschlussanfechtungsverfahren a) berücksichtigt werden darf und b) ob dies ordnungsgemäß war. Bisher hat das Gericht sich zu diesen Fragen keine abschließenden Gedanken gemacht. Insgesamt ist diese Verfahrenssituation für alle Beteiligten neu, so dass ein gewisser Spielraum sicher gegeben ist. Aber jetzt sollte möglichst schnell in der Sache entschieden werden.
Wie verfahren werden muss, wenn die Verwaltung den Vorschuss nicht einzahlt wird zu entscheiden sein, wenn der Fall eintritt. Das Gericht geht jetzt erst einmal davon aus, dass dies nicht erforderlich sein wird.
Unterschriften
Börstinghaus Richter am Amtsgericht
Fundstellen
NJW 2009, 85 |
NZM 2008, 938 |
ZMR 2009, 231 |
NJW-Spezial 2009, 35 |