Nachgehend

LG Dortmund (Beschluss vom 06.10.2011; Aktenzeichen 1 S 162/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten wegen entgeltlicher Arbeitnehmerüberlassung geltend.

Im Briefbogen führt die Klägerin die Bezeichnung "F2, C-Str., D-####2 M".

Am unteren Ende des Briefbogens wird die F2 / C Str XX als Unternehmen der F2 -StraßeA / A-XXXX T (Austria) benannt.

Der Beklagte forderte im Juni 2008 aufgrund eines Personalengpasses einen Elektroinstallateur sowie einen Elektrohelfer für die Durchführung eines Bauvorhabens an. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung vom 04.07.2008 bestätigte die Klägerin die Überlassung zweier Arbeitnehmer, namentlich E B und U F, ab dem 08.07.2008 für eine Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche (Bl. 6 d. A.). Danach sollte das Honorar des Herrn B 25,90 € pro Stunde betragen und das des Herrn F 23,90 € pro Stunde. Vorgenannte Konditionen wurden auch in dem Überlassungsvertrag vom 08.07.2008 zugrunde gelegt (Bl. 8 d. A.). Für die Qualifikation des Herrn B wurde ein Gesellenbrief verlangt und für Herrn F Elektrogrundkenntnisse. Im Anschluss an die Vereinbarungen sind die genannten Arbeitnehmer für den Beklagten im Zeitraum vom 08.07.2008 bis zum 12.07.2008 jeweils 41,25 Stunden tätig gewesen. Über die Güte deren Tätigkeit und Möglichkeiten der Besserung wurde nachgehend telefoniert. Laut Rechnung vom 06.08.2008 sollte das Nettohonorar für Herrn B 1.068,38 € und für Herrn F 985,88 € betragen, insgesamt 2.054,26 € netto. Dem Beklagten wurde dieser Betrag zuzüglich 390,31 € Umsatzsteuer, also insgesamt 2.444,57 EUR zahlbar bis zum 16.08.2008 in Rechnung gestellt (Bl.10 d. A.). Der Beklagte beglich die Rechnung nicht. Mit Schreiben vom 25.08.2008 forderte die Klägerin, unter Fristsetzung bis zum 02.09.2008, den Beklagten auf, den Betrag an sie zu überweisen (Bl. 11 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2008 wurde der Beklagte zur Zahlung des offenstehendes Betrages in Höhe von 2.444,57 EUR bis zum 17.10.2008 aufgefordert (Bl. 12 d. A.). Der Beklagte wies die Vergütung unter Verweisung auf die, bereits mehrfach gerügten, mangelhaft durchgeführten Arbeiten der Arbeitskräfte mit Schreiben vom 08.10.2008 zurück (Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 16.10.2008 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten letztmalig zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung bis zum 31.10.2008 auf (Bl. 16 f. d. A.).

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vor Vertragsschluss mit dem zu überlassenen Arbeitnehmer B telefoniert habe und diesen als für die durchzuführenden Arbeiten geeignet befunden habe. Nachdem vom Beklagten bemängelt wurde, dass die Arbeiten von den Mitarbeitern B und F nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, habe der Mitarbeiter C angeboten die Angelegenheit zu klären. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte dies abgelehnt habe, da er gemeint habe, er könne das selbst tun. Insofern sei ihr keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden, obwohl ein Austausch der Mitarbeiter jederzeit möglich gewesen sei. Die Klägerin meint daher, der Beklagte habe die Leistung der Mitarbeiter B und F angenommen, da er sie habe weiter arbeiten lassen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen, da der Überlasser gegenüber dem Kunden nur für ein Auswahlverschulden hafte und nicht für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter bei der Tätigkeit. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe die entsendeten Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgesucht, insbesondere habe sie für Herrn B die verlangte Gesellenprüfungsbescheinigung (Bl. 61 d. A.) vorgelegt. Sofern der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin eine Betriebsstätte in M betreibe, legt die Klägerin die Gewerbeanmeldung für vor (Bl. 94 d. A.), woraus sich ihrer Ansicht nach ergebe, dass die dort genannte Betriebsstätte unterhalten werde. Ferner behauptet die Klägerin, dass es sich bei der Niederlassung in M lediglich um eine unselbsständige Betriebsstätte der "F2 " mit Hauptsitz in T handele. Unstreitig verfügt die Niederlassung in M über keine Rechtspersönlichkeit. Die Gewerbeanmeldung der Betriebsstätte in M sei durch Herrn F2 erfolgt, dieser in M wohnende Herr ist Geschäftsführer der GmbH in T. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die auf den Hauptsitz in T ausgestellt sei, den Erlaubnisnehmer berechtige auch in Deutschland über eine dort geführte Betriebsstätte Mitarbeiter einzustellen und nach deutschem Recht an Kundenunternehmen zu überlassen.

Zunächst hat die Klägerin mit Klageschrift vom 01.07.2009 einen Betrag in Höhe von 2.4...

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