Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.776,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2017, abzüglich am 01.07.2017 und 01.08.2017 gezahlter 93,00 Euro zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
für die Klage |
1.869,48 Euro |
für die Widerklage |
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– |
Antrag zu 4) |
15.125,00 Euro |
– |
Antrag zu 5) |
8.320,00 Euro. |
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 2 des Aufteilungsplanes innerhalb der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
Am 15. Februar 2017 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der unter Tagesordnungspunkt 3 die Jahresabrechnung 2016 in Form der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnung beschlossen wurde. Aus der Einzelabrechnung ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.282,48 EUR.
In der gleichen Versammlung wurde auch der Wirtschaftsplan für 2017 in Form des Gesamtwirtschaftsplanes und des Einzelwirtschaftsplanes gültig ab 01.03.2017 beschlossen. Nach dem für die Teileigentumseinheit des Beklagten maßgeblichen Einzelwirtschaftsplanes hatte dieser ab 01.03.2017 nicht mehr wie zuvor 373,00 EUR, sondern monatlich 374,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte zahlte die ursprünglich für das Jahr 2016 beschlossenen 373,00 EUR weiter.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2016 unter Aufrechnung der Überzahlungen für die Monate Januar bis August 2017.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.776,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2017 abzüglich am 01.07.2017 und 01.08.2017 gezahlter 93,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen hat sie die Klage wegen der vor Rechtshängigkeit erfolgten weiteren Überzahlungen zurückgenommen und Kostenantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
dem Beklagten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 15. Februar 2017 zu Tagesordnungspunkt 2 und zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 zu gewähren,
dem Beklagten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 15. Februar 2017 zu Tagesordnungspunkt 2 und zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 zu gewähren,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 für ungültig zu erklären,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 nichtig ist,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15. Februar 2017 für ungültig zu erklären,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.02.2017 nichtig ist.
Der Beklagte behauptet, erst durch die vorliegende Zahlungsklage davon erfahren zu haben, dass am 15.02.2017 eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe. Er habe weder eine Einladung noch ein Protokoll von der Versammlung erhalten noch habe er sonst von dieser Versammlung in irgendeiner Form Kenntnis gehabt.
Die Beschlüsse seien auch inhaltlich falsch, weil in ihnen die Kosten eines Gerichtsverfahrens in unzulässiger Weise entgegen der gerichtlichen Kostenentscheidung auf ihn umgelegt worden seien.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfange begründet, die Widerklage ist unbegründet.
Der Beklagte ist aufgrund der gefassten Beschlüsse gemäß § 16 WEG zur Zahlung der titulierten Beträge verpflichtet. Unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren wäre und ob die Beschlüsse gegebenenfalls aufzuheben wären, gelten die Beschlüsse solange fort, bis eine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist. Solange besteht die Zahlungsverpflichtung des Beklagten.
Der titulierte Betrag ergibt sich aus dem Beschluss über die Einzelabrechnungen für das Jahr 2016 abzüglich der vom Beklagten vorgenommenen Überzahlungen aufgrund des herabgesetzten Wirtschaftsplanes.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz.
Die Widerklage ist unbegründet. Sie ist nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu bewilligen.
Zwar hat der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 20.06.2017, der am 21.06.2017 bei Gericht eingegangen ist, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt. Der Beklagte hat behauptet, erstmals mit Zustellung der Klageschrift am 07.06.2017 von der Beschlussfassung erfahren zu haben, sodass die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzungsfrist eingehalten ist, jedoch ist der Wiedereinsetzungsantrag...