Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist den Klägern sämtliche Schäden, die durch den Wasseraustritt aus den Abflussöffnungen am 18.1.2007 nach 20:30 Uhr entstanden ist, zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger haben von der Beklagten im Hause S-Str. 21 in Dortmund eine Wohnung in der ersten Etage gemietet. Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die in Folge des Orkans Kyrill am 18.1.2007 durch Wasseraustritt in der Wohnung der Kläger entstanden sind.
An diesem Tag stellten die Bewohner des Hauses fest, dass Wasser aus der Dachluke trat. Sie informierten die Beklagte, in deren Auftrag um 10:30 Uhr zwei Dachdecker erschienen. Diese stellten fest, dass die beiden Abflüsse verstopft waren und dass sich deshalb das Wasser ca 30 cm auf dem Dach aufgestaut hatte. Die Dachdecker vermuteten, dass die akute Gefahr bestand, dass das Dach aufgrund der Wassermassen einstürzen würde. Sie haben sich daraufhin mit beiden Füßen auf das feinmaschige Aluminiumgitter gestellt, um den Ablaufquerschnitt auf 1/3 zu reduzieren. Dann säuberten sie das Gitter, um das Wasser kontrolliert ablaufen zu lassen.
Durch das schlagartige Ablaufen des Wassers kam es zu einem Rückstau. Das Wasser stieg im Abflussrohr bis in die erste Etage und trat dort in der Wohnung der Kläger und in der Nachbarwohnung aus allen Abflussöffnungen aus.
Die Beklagte hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht „aus Kulanz” 920,– EUR vorgerichtlich gezahlt
Die Kläger behaupten, eine Überprüfung des Daches nie wahrgenommen zu haben. Die Dachdecker hätten auch gesagt, dass es zu einem Austreten von Wasser in den Wohnungen kommen werde. Da bei dem Haus die Dachentwässerung über die Hausentwässerung erfolgt sei das Wasser mit Fäkalien vermischt gewesen.
Sie behaupten weiter, dass ihnen ein weiterer Schaden von 4015,– EUR entstanden sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen an sie 4015,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst behauptet das Flachdach in regelmäßigen Abständen kontrollieren zu lassen, zuletzt sei dies im September 2006 erfolgt. Inzwischen behauptet sie nur noch, keine turnusmäßigen Überprüfungen vorzunehmen sondern nur bei Bedarf Überprüfungen in Auftrag zu geben. Die Überprüfung vom September 2006 hätte ein anderes Haus betroffen, insofern hätte eine Verwechslung vorgelegen.
Sie behauptet weiter, dass die eingesetzten Mitarbeiter äußerst erfahren gewesen seien und diese bei den Witterungsbedingungen das Bestmögliche getan hätten. Alternativen zur Dachentlastung hätten nicht ernsthaft zur Verfügung gestanden. Es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt. Durch den Orkan seien Blätter und Äste auf das Dach geweht worden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat einen Gütetermin durchgeführt und dabei eine Zahlung von weiteren 3.000,– EUR vorgeschlagen, was von der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung abgelehnt wurde.
Das Gericht hat daraufhin Beweis erhoben über die Frage, ob es am Vorfallstag zu Niederschlagsmengen gekommen ist die über das hinausgingen was üblich ist und für die das Dach ausgelegt sein musste und ob die Maßnahmen am 18.1.2007 ordnungsgemäß waren durch Einholung zweier Gutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf „amtliche Gutachten” des Deutschen Wetterdienstes vom 15.7.2008 und das Gutachten des Dipl. ing H. Jürgen Hangebrauk vom 6.10.2008.
Entscheidungsgründe
Die Kläger können dem Grunde nach von der Beklagten Ersatz des Schadens, der diesen in Folge des Orkans „Kyrill” am Abend des 18.1.2007 entstanden ist, gem. § 536a Abs. 1 BGB verlangen.
Das Gericht konnte auch gem. § 304 ZPO zunächst ein Zwischenurteil über den Grund erlassen. Ein Grundurteil darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 14.März.2008, V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397; Urt. v. 10. März 2005, VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Anspruch dem Grunde nach besteht und durch dieses Zwischenurteil eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 14.März.2008, V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 m.w.N.)
Zwar haben die Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass ein anfänglicher Mangel i.S.d. § 536a Abs. 1 1. Alt BGB vorgelegen hat, der zum Schadenseintritt geführt hat, da der Sachverständige Hangebrauk festgestellt hat, dass das Gebäude nach den zum Zeitpunkt der Errichtung de Gebäudes geltenden technischen Normen und Regeln errichtet worden ist und auch sonst kein Anhaltspunkt für Planungs- oder Ausführungsmängel vorliegen.
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