Tenor

1. Der Beschluss vom 15.03.2006, mit dem der Gläubigerin Fa. … ein Stimmrecht versagt wurde, wird aufgehoben.

Das Stimmrecht der Gläubigerin Fa. … (Gläubigerin Nr. 31) wird auf 103.215,61 EUR festgesetzt.

2. Die Abstimmung in der Gläubigerversammlung über die Einrichtung eines Gläubigerausschusses ist zu wiederholen.

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin … wurde aufgrund Eigenantrages vom 05.08.2005 vom Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12.10.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antrag der Schuldnerin, die Eigenverwaltung anzuordnen, wurde zurückgewiesen. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Eröffnungsbeschluss vom 12.10.2005 verwiesen.

Die gesellschaftsrechtliche Gesamtsituation der Schuldnerin und ihrer Gesellschafter sowie der Vertretungsorgane stellt sich wie folgt dar:

Geschäftsführer der Schuldnerin ist Herr …. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin war bis 22.3.2005 die Firma … (die nach Angaben von Herrn … aber die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch für die Fa. … gehalten habe). Am 22.03.2005 wurden sämtliche Geschäftsanteile der Schuldnerin auf Herrn … übertragen, der auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde und den bisherigen Geschäftsführer ablöste. Ebenfalls bis zum 22.03.2005 war alleinige Gesellschafterin der Fa. … die Fa. … gewesen. Nach notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag wurden sämtliche Geschäftsanteile an der … auf die Adiutor Aktiengesellschaft für Unternehmenssanierung und Beteiligung (künftig …) übertragen. Alleiniger Vorstand der … ist wiederum Herr …. Die … hält unstreitig auch bislang nur eine einzige Beteiligung, nämlich die Beteiligung an der Fa. ….

Die Fa. … befindet sich ebenfalls in Insolvenz. Über ihr Vermögen war bereits mit Beschluss vom 29.04.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden. Geschäftsführer der Fa. … ist ebenfalls Herr …. Sachwalter der Fa. … ist Rechtsanwalt ….

Zwischen der Fa. … und der Schuldnerin bestanden enge wirtschaftliche Beziehungen. Die … lieferte der Schuldnerin im erheblichen Umfang Fenster und Türen, die diese bei Dritten einbaute. Die Lieferbeziehungen zwischen der Fa. … überdauerten sowohl den Gesellschafterwechsel am 22.03.2005 als auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. …. Zwischen der … als Lieferantin und der … (Gemeinschuldnerin) als Abnehmerin war ein Eigentumsvorbehalt in Form des einfachen sowie des erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte waren allerdings bereits vorher aufgrund einer Globalzession vom 23.03.2004 an die Fa. … abgetreten worden. Am 16.09.2004 wurde deshalb zwischen der Schuldnerin und der Fa. … eine Vereinbarung über die Anerkennung des einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalts geschlossen, die eine nochmalige Forderungsabtretung an die Fa. … enthielt.

Der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin (Fa. …) vertritt die Auffassung, dass der Fa. … kein Stimmrecht im vorliegenden Verfahren in Höhe der angemeldeten Forderung in Höhe von nunmehr von 206.431,22 EUR zustehe, da diese Forderung komplett nachrangig sei, da auf sie die Grundsätze des Eigenkapitalsersatzrechts anwendbar seien.

Die … habe der, Gemeinschuldnerin Fenster und Türen geliefert, als diese in der „Krise” gewesen sei und keinen Kredit von Dritten mehr erhalten habe. Mit der Vereinbarung des einfachen und erweiterten Eigentumsvorbehalts vom 19.03.2004 und der Herausnahme der daraus resultierenden Forderungen aus der Globalzession zugunsten der Fa. … und der Weiterbelieferung sei diese Kreditgewährung sogar „institutionalisiert” worden. Auch der Gesellschafterwechsel vom 22.03.2005 führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Schuldnerin mit der … eine „wirtschaftliche und unternehmerische Einheit” darstelle. … sei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin und Vorstand der einzigen Gesellschafterin der Gläubigerin. Die Gewährung eines Stimmrechts, würde zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen. Die Vorschriften über den Eigenkapitalersatz seien auch über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. … hinaus anwendbar.

Im Berichtstermin vom 10.01.2006 machte Herr … für die Fa. … ein Stimmrecht in Höhe von 221.134,21 EUR geltend, das er jedoch aufgrund einer unstreitigen Zahlung von 14.704,00 EUR auf 206.431,22 EUR reduzierte. Ferner stellte er den Antrag, bei der Schuldnerin Eigenverwaltung nach § 271 InsO anzuordnen, verbunden mit der Einsetzung als Sachwalter. Diesen Antrag auf Eigenverwaltung nahm … jedoch im Fortsetzungstermin vom 15.03.2006 ausdrücklich zurück. Ferner stellte … namens der Fa. … den Antrag auf Abwahl des Verwalters und Bestellung von Rechtsanwalt … Insolvenzverwalter, der jedoch mit einer Kopfmehrheit von 14 zu 7 Gläubigern abgelehnt wurde.

Darüber hinaus stellte … namens der Fa. … einen Antrag auf Einrichtung eines Gläubigerausschusses. Dieser Antrag wurde ohne Stimmrechtsbeteiligung Forderungsbetrag von ...

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