Tenor

1. Auf die Versagungsanträge der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15.12.2006; der weiteren Beteiligten zu 2 vom 30.07.2007 und der weiteren Beteiligten zu 3 vom 31.07.2007 wird dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt.

2. Die Kosten des jeweiligen Versagungsantragsverfahrens haben die weiteren Beteiligten zu 1–3 zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 7.1.2005 beantragte der Schuldner, der den Beruf des Zimmermanns erlernt hat und der einem minderjährigen Kind im Alter von 12 Jahren unterhaltspflichtig ist, unter Einreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Formulare beim Amtsgericht Dresden die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Nachdem ihm das zuständige Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht – antragsgemäß die Verfahrenskosten gestundet hatte, eröffnete es mit Beschluss vom 7.4.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Nach Durchführung des Schlusstermins am 15.8.2005 hob das Insolvenzgericht dann das Insolvenzverfahren auf und kündigte mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage die vom Schuldner gleichfalls beantragte Restschuldbefreiung an. Anträge, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, waren zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt. Seit Ankündigung der Restschuldbefreiung befindet sich der Schuldner demnach in der sog. „Wohlverhaltensphase”.

Ab dem 15.2.2006 befand sich der Schuldner aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden – Ermittlungsrichter – in Untersuchungshaft. Dem Schuldner wurde zur Last gelegt, im Zeitraum vom 11.1.2006 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 15.2.2006 die damals dreizehnjährige Stephanie R. entführt, missbraucht und in Gefangenschaft gehalten zu haben.

Der Fall erregte bundesweit in allen Medien erhebliches Aufsehen, zumal der Schuldner auch im Rahmen eines Hofgangs in der JVA Dresden seinen Bewachern am 6.11.2006 entwich und sich für ca. 20 Stunden unter ständiger Medienpräsenz auf dem Dach der Vollzugsanstalt aufhielt.

Das Landgericht Dresden verurteilte den weitestgehend geständigen Schuldner dann mit Urteil vom 19.12.2006 (Az. 2 KLS 612 Js 8249/06) wegen Geiselnahme, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. zu einer Gesamtheitsstrafe von 15 Jahren und ordnete anschließende Sicherungsverwahrung an.

Das Urteil ist rechtskräftig, da mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.7.2007 (Az: 5 STR 172/07) die Revision des Schuldners verworfen wurde. Seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung befindet sich der Schuldner in Strafhaft in der JVA Torgau.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1. als Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da er durch seine Tat (seine) Erwerbsmöglichkeiten vereitelt habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25.1.2007 führte diese Gläubigerin zur näheren Begründung aus, dass durch die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe der Schuldner dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und auch in der JVA nicht arbeite, wie dem Zwischenbericht des Treuhänders zu entnehmen sei. Dadurch sei die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt.

Zur Glaubhaftmachung hat diese Gläubigerin eine Ablichtung des Zwischenberichts des Treuhänders vom 13.9.2006 sowie eine Bescheinigung der JVA Torgau vom 28.8.2006, wonach der Schuldner keine Arbeitseinkünfte erziele, beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 31.7.2007 beantragte auch die weitere Beteiligte zu 2 – ebenfalls Insolvenzgläubigerin –, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Auch dieser Versagungsantrag war darauf gestützt, dass der Schuldner seine Erwerbsmöglichkeiten vorsätzlich vereitelt habe.

Nach gerichtlichem Hinweis führte diese Gläubigerin aus, dass der Schuldner als (selbstständiger) Zimmermann durchaus monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1 300–1 500 Euro erzielen könne und ein derartiges Einkommen zu erheblichen pfändbaren Beträgen für die Gläubiger geführt hätte.

Durch die Inhaftierung, deren Ursache der Schuldner mit seiner Tat selbst gesetzt habe, sei dem Schuldner aber eine derartige Tätigkeit nicht möglich. Die Gläubiger seien daher benachteiligt.

Einen weiteren Versagungsantrag hatte die weitere Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 30.7.2007 gestellt. Auch diese Insolvenzgläubigerin hatte ihren Antrag damit begründet, dass der Schuldner seine Erwerbsmöglichkeit vereitelt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den entsprechenden Versagungsanträgen gehörenden Schriftsätze verwiesen.

Der Schuldner hat sich zu den Versagungsanträgen im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass Arbeit für ihn in der Justizvollzugsanstalt nicht vorhanden sei. Zwar habe er einen entsprechenden Antrag gestellt, doch sei dieser mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass er als Untersuchungshäftling nicht zur Arbeit verpflichtet sei und im Übrigen auch keine Arbeit vorhanden sei.

Was seine Straftat mit der Obliegenheitsverletzung zu tun habe, könne er nicht nachvollziehen. Die Straftat habe er nicht begangen, um sich dem Arbeitsmarkt zu entziehen. Au...

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