Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit des Entfernens des Verfahrens durch einen Richter vom üblicherweise Praktizierten für das Vorliegen einer unsachgemäßen, die Besorgnis der Befangenheit begründenden Verfahrensführung
Normenkette
InsO § 4; ZPO § 42 Abs. 2
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Gläubigers vom 27.06.2011 gegen die Richterin am Amtsgericht X wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO) ist nur gegeben, wenn ein Grund besteht, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden unter Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Unter Befangenheit ist eine innere Einstellung des Richters zu verstehen, aufgrund derer er die erforderliche Distanz zu dem Streit und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber den Parteien derart vermissen lässt, dass es infolge sachfremder Erwägungen zu Bevorzugungen oder Benachteiligungen einer Partei kommt. Eine unsachgemäße, die Besorgnis der Befangenheit begründende Verfahrensführung liegt nur dann vor, wenn sich aus der Art der Verfahrensleitung und dem verfahrensrechtlichen Vorgehen durch den Richter das Verfahren so weit vom üblicherweise Praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt.
Nach den genannten Voraussetzungen ist eine Befangenheit der abgelehnten Richterin ersichtlich nicht gegeben. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin resultiert zunächst nicht aus der Beschlussfassung vom 8.6.2011. Der Beschluss vom 8.6.2011 ist im Original von der Abteilungsrichterin unterschrieben und enthält im Rubrum die notwendigen Angaben u.a. auch die Bezeichnung des Gerichts. An die Verfahrensbeteiligten bzw. im vorliegenden Fall der Zurückweisung des Eröffnungsantrages ausschließlich an den Eröffnungsantragsteller ist lediglich eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Insolvenzverfahren nicht vorgeschrieben. Die Zustellung ist ordnungsgemäß mit Zustellungsurkunde erfolgt (§ 178 ZPO). Der Beschluss vom 8.6.2011 ist daher förmlich ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden. Es handelt sich nicht um einen „Scheinbeschluss”.
Die abgelehnte Richterin hat auch im Einklang mit dem formellen Verfahrensrecht und dem materiellen Insolvenzrecht den ursprünglichen Eröffnungsantrag nach § 14 InsO beanstandet, weil sowohl die Forderung, die nicht tituliert war, nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden war, und auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht worden war. Sie hat erneut mit Schreiben vom 11.3.2011 darauf hingewiesen, dass der Vortrag vom 7.3.2011 nebst beigefügten Anlagen nicht ausreichend war, um die Beanstandungen auszuräumen. Hierauf haben Sie als Gläubiger nicht mehr geantwortet, so dass folgerichtig der zurückweisende Beschluss vom 8.6.2011 erging. Selbst im Beschwerdeschriftsatz vom 27.6.2011 ist kein ergänzender Vortrag zur Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung sowie der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erfolgt. Entgegen Ihrer Auffassung besteht kein Anspruch auf eine weitere dienstliche Äußerung der Abteilungsrichterin. Die Abteilungsrichterin hat ihre Dienstpflicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung erfüllt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfahrensakte, welche Maßnahmen/Verfügungen die Richterin getroffen hat. Weitergehende Ausführungen der Richterin sind daher entbehrlich bzw. es besteht hierauf kein Anspruch.
Fundstellen