Tenor
Die in der Eigentümerversammlung vom 19.05.2011 zu TOP 1 und 4 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 23.908,26 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L Str. 000 in E, die durch die Beigeladene, die Fa. N Wohnungsverwaltung GmbH verwaltet wird.
Zu der Anlage gehören Garagenstellplätze sowie 45 Außenparkplätze. Wegen der Einzelheiten wird auf die laufenden Nummern 49 -82, 113 und 114 der Teilungserklärung Bezug genommen.
In § 15 der Teilungserklärung ist vereinbart:
"Die Kosten der Erhaltung und der Instandsetzung des Gebäudes und des sonstigen gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Verwaltung werden von den Miteigentümern entsprechend ihres Eigentumsbruchteil getragen:
Hierzu rechnen insbesondere:
Die Betriebskosten ....
Der Verbrauch von Wärmeenergie für Heizung und Warmwasser wird individuell für jede Wohnung gemessen ..."
In der Eigentümerversammlung vom 01.06.1989 wurde zu TOP 3 folgender Beschluss gefasst:
"Die Gemeinschaftsordnung § 15 (Lasten für das gemeinschaftliche Eigentum) wird wie folgt geändert:
1. Aufteilung zwischen Haus und Garagen.
Bei der Kostenzuordnung sind die Gesamtkosten vorab im Verhältnis der Miteigentumsanteile gemäß Aufteilungsplan zwischen Haus und Garagen zu trennen.
Miteigentumsanteile Einheiten
Haus 980,085 7.089 qm
Garagen 19.149 36 Einheiten
Gesamt 1000,00.
2. Verteilung im Haus
Innerhalb des Hauses (Sonder- und Teileigentum) sind die Kosten im Verhältnis der Wohnflächen (lt. Aufteilungsplan) zu verteilen und abzurechnen.
...
3. Verteilung zwischen den Garagen
Die bei den Garagen verbleibenden Kosten sind zwischen den Garageneigentümern nach Einheiten, im Verhältnis der Einstellplätze (lt. Aufteilungsplan) zu verteilen und abzurechnen."
In § 22 Abs. 7 der Teilungserklärung heißt es:
"Für die Verwaltung wird eine Vergütung von 0,25 DM je qm Nutzfläche und Monat, von 5,-- DM pro Garage und Monat sowie von 7,50 DM je Doppelgarage berechnet. Die Vergütung ist monatlich zu 1/12 gleichzeitig mit der übrigen Vorauszahlung an betrieblich umzulegenden Kosten an die Verwaltung zu zahlen."
In der Eigentümerversammlung vom 20.11.2010 fassten die Eigentümer zu TOP 7 c) folgenden Beschluss:
"Bei Teilzahlungen von Eigentümern soll die Erfassung der Zahlungen zunächst auf den Anteil der Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG) und erst dann auf die Ausgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 WEG) erfolgen."
In der Eigentümerversammlung vom 19.05.2011 wurde zu TOP 1 folgender Beschluss mehrheitlich gefasst:
"Die Gesamt- sowie alle Einzelhausgeldabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2010 werden in der vom Verwalter vorgelegten Form beschlossen. Es wird festgehalten, dass die Kostenposition Instandhaltungsrücklage gemäß der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen umgelegt wird. Die Abrechnungssalden sind zum 19.06.2010 fällig. Bei Teilnehmern am Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen die Abbuchungen von Fehlbeträgen sowie die Ausschüttungen von Guthabenbeträgen automatisch."
ZU TOP 4 wurde folgender Mehrheitsbeschluss gefasst:
"Die Eigentümergemeinschaft L Str. 000 beschließt, eine Musteretage zu gestalten. Die Neugestaltung der Musteretage soll auf der 15. Etage ausgeführt werden. Es wird beschlossen, dass die Musteretage wie die Gewerbeetage gestaltet werden soll, jedoch sollen die Türen braun bleiben und vorerst nicht gestrichen und eine indirekte Beleuchtung hergestellt werden. Weiterhin sollen für jede Wohnungstür in den Steinfußboden eingelassene Sauberlaufzonen montiert werden. Es wird ein maximales Kostenbudget in Höhe von 15.000,-- Euro festgelegt. Die Finanzierung dieser Maßnahme erfolgt zur Vorfinanzierung über die Instandhaltungsrücklage und wird im Nachhinein über eine "Sonderumlage Eigentümer Wohnungen" abgerechnet. Der vollständige Betrag von 15.000,- Euro wird dann wieder der Instandhaltungsrücklage zugeführt. Weiterhin wird der Verwalter ermächtigt in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat sämtliche Aufträge hierzu zu erteilen. Die Ausführung soll bis zum 31.10.2011 erfolgen."
Die Kläger machen geltend, bei der Beschlussfassung zu TOP 1 seien die Vorgaben der Beschlussfassung aus dem Jahre 1989 und von § 22 Abs. 7 der Teilungserklärung nicht berücksichtigt worden. So sei nicht beachtet worden, dass die Kosten zunächst getrennt nach Wohnungen und Garagen nach den Miteigentumsanteilen zu ermitteln seien. Die für das Haus anfallenden Kosten müssten nach den "qm-Wohnflächen", die für die Garagen nach Anteil der Stellplätze verteilt werden.
Die Kosten für die Garagen und Außenstellplätze hätten im Einklang mit § 22 Abs. 7 der Teilungserklärung nicht nach Maßgabe der Miteigentumsanteilen, sondern der tatsächlich vorhandenen Plätze verteilt werden müssen.
Zudem sei die Entwicklung der Rücklage fehlerhaft darges...