Tenor
Die Klage und die Hilfsklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger fechten mit einem am 30.11.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz den Beschluss zu TOP 15 der Eigentümerversammlung vom 30.10.2009 an und begehren eine Verpflichtung der Beklagten, die jeweiligen Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 1, 2, 9, 10, 16 und 17 zur Entfernung der Gartenzäune/Querzäune von deren Sondernutzungsflächen unter Fristsetzung in Anspruch zu nehmen und nach fruchtlosem Fristablauf die Entfernung selbst vorzunehmen. Hilfsweise machen sie einen Verpflichtungsanspruch geltend.
Zu TOP 15 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Die mangels eines vorab gefassten Genehmigungsbeschlusses widerrechtlich errichteten Querzäune zwischen den Sondernutzungsflächen im Erdgeschoss werden von der Eigentümergemeinschaft derzeit geduldet, d.h. eine nachträgliche Genehmigung zur Errichtung der Querzäune wird nicht erteilt.
Ein Rückbau von Querzäunen kann von den jeweiligen Eigentümern der Erdgeschosswohnungen jederzeit vorgenommen werden. Die Kosten für einen eventuellen Rückbau trägt der jeweilige Eigentümer der bezogenen Wohnung.
Sollten Schäden am Gemeinschaftseigentum auftreten, die vermuten lassen, dass diese durch die Installation der Querzäune verursacht worden sein könnten, so wird die Gemeinschaft einen Gutachter mit der Schadenfeststellung beauftragen. Sollte gutachterlich festgestellt werden, dass Schäden durch die Installation von Querzäunen entstanden sind, so sind die Gutachterkosten sowie sämtliche Kosten zur Schadensbehebung nebst jedwelcher Folgekosten von demjenigen Sondereigentümer zu tragen, auf dessen Initiative der schadenursächliche Querzaun installiert wurde.
Die Haftungsfreistellung der Eigentümergemeinschaft von jedwelchen Kosten, die mit der Installation, dem Erhalt, dem Rückbau sowie eventuellen Kosten zur Schadenbeseitigung einhergehen, gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger der Sondereigentümer, die einen Querzaun errichtet haben.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 43 ff GA) Bezug genommen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Anlage wurde 2007 fertiggestellt. Im Verkaufsprojekt wurde sie als harmonische Symbiose von 22 Eigentumswohnungen und 16 Einfamilienhäusern vorgestellt. Dabei wurde die Anlage mit „grenzenloser” Wohnqualität und „natürliche Umgebung” angepriesen. Das Bauvorhaben sah keine Zäune vor, und in den Lageplänen zur Teilungserklärung sind die jeweiligen Sondernutzungsflächen mit Hecken voneinander getrennt. In der Folge wurden die streitigen Querzäune zur Abgrenzung der Sondernutzungsflächen von den jeweiligen Sondereigentümern ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet. Die Zäune waren sodann Gegenstand verschiedener Eigentümerversammlungen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beschluss widerspreche Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (fehlende Allstimmigkeit für eine Genehmigung, Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit, erhebliche Beeinträchtigungen durch Auflösung der angepriesenen Grenzenlosigkeit). Die Eigentümergemeinschaft sei zur Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen verpflichtet, das Ermessen sei insofern auf null reduziert. Der Beschluss nehme den Eigentümern die Möglichkeit, selbst einen Beseitigungsanspruch geltend zu machen. Gemäß § 21 Abs. 8 WEG sei dem Hilfsantrag stattzugeben.
Die Kläger beantragen,
- den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.10.2009 zu TOP 15 „Antrag ET X: Querzäune” für ungültig zu erklären;
die Beklagten zu verpflichten,
die Miteigentümer der Erdgeschosswohnungen der Häuser XStraße 26 bis 30
*Frau S und Herr S (lfd. Nr. 1 der Teilungserklärung Teil I § 2);
*Frau K und M, (lfd. Nr. 2 der Teilungserklärung Teil I § 2);
*Frau C und Herr M (lfd. Nr. 9 der Teilungserklärung Teil I § 2);
*Frau L (lfd. Nr. 10 der Teilungserklärung Teil I § 2);
*Herr K ((lfd. Nr. 16 der Teilungserklärung Teil I § 2);
*Frau G und Herr G (lfd. Nr. 17 der Teilungserklärung Teil I § 2);
mit einer Erledigungsfrist von zwei Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufzufordern, die sechs Gartenzäune – Querzäune genannt –, die sich aus dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft zur Abgrenzung der jenen Miteigentümern als Sondernutzungsfläche zugewiesenen Gärten befinden, auf eigene Kosten zu entfernen und die sich bei Herausnahme der Zaunpfähle ergebenden Löcher fachgerecht wieder zu schließen;
- nach fruchtlosem Ablauf der Frist die notwendigen Beseitigungsarbeiten selbst durchzuführen oder von einem Fachunternehmen, zu beauftragen von der Hausverwaltung nach Einholung von drei Angeboten verschiedener Gartenbau-Unternehmen, durchführen zu lassen und den unter 2. a) benannten Miteigentümern die dafür notwendigen Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen,
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