Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Abfassung eines Tatbestandes war nach §§ 313 a ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 15.10.2007 in S aus abgetretenem Recht keinen weiteren Schadensersatzanspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 411,51 € nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG, §§ 115 VVG in Verbindung mit §§ 249, 398 BGB.

Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Zessionarin einer Schadensersatzforderung des Geschädigten Herrn T aktivlegitimiert ist oder nicht, denn nach dem Sach- und Streitstand besteht weder ein weiterer Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 411,51 € der Zessionarin noch des Zedenten.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges grundsätzlich für die unfallbedingten materiellen Schäden des Geschädigten. Hierzu gehören auch die erforderlichen und notwendigen Mietwagenkosten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies sind auch unter Berücksichtigung und des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes die Kosten, die dem örtlich relevanten Markt entsprechen. Im Grundsatz kann der sogenannte Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage eines Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietungsortes geschätzt werden. Die Beklagte hat vorprozessual zum Ausgleich der geltend gemachten Mietwagenkosten einen Teilbetrag in Höhe von 473,62 € erstattet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die tatsächlich entstandenen und unter dem 24.07.2007 gegenüber dem Geschädigten abgerechneten Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 15.10.2007 bis zum 24.10.2007 in Höhe von 885,13 € unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Berücksichtigung der Wochen- und 3-Tagespauschalen sowie des Tagestarifs bezogen auf das Postleitzahlengebiet unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Aufschlages in der Unfallsituation (Anmietung am Tag des Verkehrsunfalles) gerechtfertigt sei.

Nach dem Sach- und Streitstand ist die Schwackeliste für Mietwagenkosten im vorliegenden Fall keine geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargetan, dass im Postleitzahlenbezirk dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif der Mitbewerber Sixt und Hertz zum Preis in Höhe von 463,62 € möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat durch die vorprozessuale Zahlung in Höhe von 473,62 € damit bereits einen höheren Betrag erstattet, als die Anmietung eines Mietwagens bei den vorgenannten Mitbewerbern der Klägerin, der Firmen Sixt und Hertz, notwendig und erforderlich gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.01.2007, Aktenzeichen VI ZR 99/06, ausdrücklich festgehalten, dass sich der Geschädigte vor der Anmietung nach günstigeren Mietpreisen im Normaltarif erkundigen muss. Er muss sich insbesondere auch nach dem günstigeren Normaltarif erkundigen. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Zuschlages von 20 % sind daher keinesfalls gegeben. Die Beklagte hat im Übrigen erhebliche Einwendungen gegen die vom Kläger zugrunde gelegte Schwackeliste Automietpreisspiegel vorgetragen. Als geeignete Schätzungsgrundlage kommt daher allenfalls der Mietpreisspiegel nach der Erhebung des Fraunhofer-Institutes in Betracht und zwar für den hier zu berücksichtigenden Postleitzahlenbezirk 42, die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 3 für den Zeitraum von 9 Tagen, so dass sich insoweit ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 383,67 € errechnet. Die Zugrundelegung des Marktspiegels des Fraunhofer-Institutes Arbeits-, Wirtschaft- und Organisation IAO wurde durch eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen bestätigt, z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Aktenzeichen 14 U 175/08; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.11.2008, Aktenzeichen 1 U 555/07; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08; Oberlandesgericht München, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen 5 U 238/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2009, Aktenzeichen 7 U 94/09 und Oberlandesgericht Zweckbrücken, Hinweisbeschluss vom 25.02.2009, Aktenzeichen 1 U 145/08 sowie durch die Entscheidungen zahlreicher Instanzgerichte, u.a. auch des Amtsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2009, Aktenzeichen 20 C...

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