Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verschwendung von Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.
2. Es ist offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn ein Schuldner ohne zwingenden Grund während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger leistete, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist.
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten wird abgelehnt.
Die Schuldnerin hat Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von 2 000,00 EUR bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank, Filiale Duisburg, BLZ 350 000 00, Konto Nr. 350 015 11) einzuzahlen; dabei ist das Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.
Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.
Tatbestand
I.
Die 1971 geborene Schuldnerin ist geschieden und hat keine Kinder. Sie ist seit 1991 mit Unterbrechungen als Verkäuferin tätig und erzielt ein monatliches Arbeitseinkommen von ca. 1 200,00 EUR netto. Sie hatte im Sommer 2006 fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von ca. 25 300,00 EUR. Zusätzlich hatte sie Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern und ihrer Schwester, weil diese ihr im Jahre 2005 nach einem Motorradunfall ca. 2 500,00 EUR geliehen hatten. Zwischen dem 7. 7. und dem 6. 8. 2006 führte die Schuldnerin mit Unterstützung des Rechtsanwalts X erfolglos den außergerichtlichen Einigungsversuch durch.
Am 23. 8. 2006 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis waren die Eltern und die Schwester der Schuldnerin als Gläubiger nicht aufgeführt. Ferner fehlten im Vermögensverzeichnis Angaben über einen damals bereits bestehenden Anspruch gegen die C-Lebensversicherung AG auf Zahlung einer Entschädigung wegen des Motorradunfalls der Schuldnerin vom Oktober 2005. Das entsprechende Ergänzungsblatt 5 C war nicht beigefügt und in der Anlage 5 auch nicht durch Ankreuzen erwähnt. Drei Monate nach Antragstellung, im November 2006, überwies die Versicherungsgesellschaft einen Betrag von 2 500,00 EUR an die Schuldnerin. Diese verwendete das Geld im Dezember 2006 zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern und ihrer Schwester.
Die vom Gericht eingesetzte Insolvenzsachverständige, Rechtsanwältin K, hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin überprüft. Sie kommt in ihrem Gutachten vom 19. 3. 2007 zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und in absehbarer Zeit nicht über kostendeckendes pfändbares Vermögen verfügen wird. Die Zahlung der Unfallversicherung in Höhe von 2 500,00 EUR hat die Sachverständige allein anhand der Kontoauszüge der Schuldnerin festgestellt.
Die Schuldnerin rechtfertigt die Verwendung des Geldes damit, dass die Schulden gegenüber ihren Angehörigen für sie die wichtigsten gewesen seien und ihre Angehörigen darauf Wert gelegt hätten, das Geld so schnell wie möglich zurückzubekommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet. Zwar wird das frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens zu decken, doch ist die Stundung aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.
1. Die Vorschrift des § 4a Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend. Zweck der Stundung ist es, mittellosen redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 = NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 = ZVI 2006, 511 f.).
2. Dies ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 InsO.
a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung u.a. zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat.
(1) Die Schuldnerin hat durch die Zahlung der 2 500,00 EUR an ihre Eltern und ihre Schwester im Dezember 2006 nennenswertes Vermögen versc...