rechtskräftig
Tenor
Die in der Eigentümerversammlung vom 05.08.2021 der Beklagten zu den Top Nr. 16.1 und 17.1 gefassten Beschlüsse werden für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Objekt L…, E… und an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Anteil von 48/1000 beteiligt.
Mit der am 01.09.2021 bei Gericht eingegangenen und am 09.09.2021 begründeten Klage wendet sich der Kläger gegen die in der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 05.08.2021 erfolgten Beschlussfassungen über die im Tenor aufgeführten Tagesordnungspunkte.
Zu Top 16.1 beschloss die Eigentümerversammlung mehrheitlich über die Verteilung der Kosten für den Einbau eines neuen Tiefgaragentors mit Fluchttür zur Sicherung eines zweiten Rettungsweges. Dabei sollten die Kosten in Höhe von 6.988,42 EUR brutto nach dem Verhältnis der jeweiligen Miteigentumsanteile von sämtlichen Eigentümern getragen und aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden. Zu Top 17.1. beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass nach Einbau des neuen Tores wegen erhöhter Lärmbelästigung ein Austausch der Motorsteuerung mit einem Aufwand von insgesamt 1.056,15 EUR brutto erfolgen solle; die Kosten sollten ebenfalls aus der Instandhaltungsrücklage nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf sämtliche Eigentümer umgelegt werden.
In der Teilungserklärung des Notars E… vom 11.11.1997 (unter der UR-Nr. 2222/1997) sind gemäß II. lit. A der Teilungserklärung sieben Tiefgaragenstellplätze mit einem Anteil von jeweils 4/1000 (= insgesamt 28/1000) zur ausschließlichen Nutzung durch den jeweiligen Sondereigentümer ausgewiesen. Weiterhin ist in II. lit. C der Gemeinschaftsordnung (im Folgenden: „GO”, dort § 3) auszugsweise folgende Regelung enthalten:
„2. Insbesondere wird vereinbart bzw. klargestellt:
- …
- Die Sondereigentümer der Tiefgarage tragen alle Kosten der Unterhaltung (einschließlich Winterdienst), Instandsetzung und Erneuerung der Tiefgarage mit allen ihren Bestandteilen und Einrichtungen sowie der zu – und Abfahrt von der Grundstücksgrenze im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
…
5. Die Verpflichtung zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage besteht für die Gemeinschaft nur hinsichtlich der von allen Wohnungs-/Teileigentümern instand zu haltenden Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen.”
Nach Einbau der Fluchttür erhielten sämtliche Eigentümer einen neuen Schlüssel, da diese Tür in die allgemeine Schließanlage einbezogen wurde. Der Kläger nutzt mit diesem Schlüssel den Zugang durch die Fluchttür, um insbesondere während der wärmeren Jahreszeit sein Fahrrad ca. zweimal wöchentlich in den hinter der Tiefgarage belegenen Abstellraum zu verbringen. Einzelne Eigentümer machen von dieser Möglichkeit in nicht näher bekannter Anzahl und Umfang ebenfalls bisweilen Gebrauch.
In einer zuvor stattgefundenen Eigentümerversammlung vom 24.11.2018 beschloss die Eigentümergemeinschaft zu Top 5.1. unter der Bezeichnung „Brandschutzkonzept” über umfängliche Brandschutzmaßnahmen im Objekt aufgrund einer Kostenschätzung des D… vom 15.10. 2018 mit einem Brutto-Schätzwert von 168.933,29 EUR. Dabei sollten die in der Kostenschätzung aufgeführten ersten sechs Positionen mit einem Kostenvolumen (inkl. aller Nebenkosten und MWSt) von ca. 70.000,00 EUR vorrangig abgearbeitet werden; die Brandschutzertüchtigung für einzelne Altbauwohnungen in Höhe von 75.000,00 EUR (netto ohne Nebenkosten) sollte zurückgestellt werden. In dem Gesamtkonzept war u. a. auch Lieferung und Montage eines Tores mit Fluchttür für die Tiefgarage zu einem veranschlagten Preis von 12.500,00 EUR nebst Kosten für Baustelleneinrichtung, Baunebenkosten und MWSt. enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B9 zur Akte gereichten Kostenschätzung Bezug genommen. Der insoweit mehrheitlich angenommene und nicht für ungültig erklärte Beschluss lautet wörtlich wie folgt:
„Die Bezahlung soll zunächst wie folgt erfolgen: 35.000,00 EUR aus der Instandhaltungsrücklage und 32.500,00 EUR per Sonderumlage”.
Eine Umsetzung des o. a. Beschlusses erfolgte nicht. In der weiteren Folge beschloss die Beklagte in der Versammlung vom 02.12.2020 demgegenüber, die Fa. G… GmbH mit der Herstellung eines neuen Tiefgaragentors zu beauftragen (zum Preis von damals 6.874,71 EUR brutto). Über den endgültig festzulegenden Verteilerschlüssel sollte in der folgenden (=hier betroffenen) Eigentümerversammlung separat abgestimmt werden. In der vorbenannten Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer im Weiteren, dass den Eigentümern der Sondereigentumseinheit, deren Abschluss die Dachflächenfenster nach außen bilden, die Kosten des Austausches der Fenster allein aufzuerlegen sind.
Der Kläger ist der Auffassu...