Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 217,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.3.2004 zu zahlen.

Die Beklagen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.)

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gemäß § 4 des Mietvertrags vom 25.5.1977 i.V.m. § 556 Abs. 1, § 421 S. 1 BGB zu.

Bei verständiger Würdigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages haben die Beklagten auch die in diesem Rechtsstreit umstrittene Position „Hauswart” zu tragen. Gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b) Satz 2 des Vertrags sollte nämlich die Klägerin berechtigt sein, einen Umlegungsmaßstab zu bestimmen, sofern in dem Vertrag nichts Anderes vereinbart ist. Deswegen bedeutet das Fehlen des so genannten Gänsefüßchens in den Zeilen 9 und 10 in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) Satz 1 des Vertrags, dass die genannten Positionen grundsätzlich genauso wie die Positionen, in denen ein bestimmter Schlüssel angegeben ist, umlagefähig sind.

Bei Unklarheiten, ob bestimmte Betriebskostenpositionen vom Mieter oder vom Vermieter zu tragen sind, gilt zwar gemäß § 5 AGBG (nunmehr geregelt in § 305 c Abs. 2 BGB) im Zweifel eine Brutto-Kaltmiete als vereinbart (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 9.7.2004, Az. 33 C 1009/04 – 13 [unveröffentlicht]). So liegt der Fall hier nicht. Wenn eine formularmäßige Betriebskostenvereinbarung auslegungsfähig ist, bedeutet dies nämlich nicht, dass sie unklar ist (vgl. KG, Urteil vom 8.10.2001, Az. 8 U 6267/00, NZM 2002, 954, 955; OLG Frankfurt am Main, Rechtsentscheid vom 10.5.2000, Az. 20 REMiet 2/97, NZM 2000, 757).

Die Beklagten können auch nicht für ihre gegenteilige Auffassung Sternel, Mietrecht, 3. Auflage 1988, Abschnitt III Randnummer 313, für sich in Anspruch nehmen. Sternel sagt zu der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nichts. Das Zitat beginnt mit der Feststellung, dass nicht erforderlich sei, einen bestimmten Betrag für die Kostenart aufzuführen. Wenn allerdings bei bestimmten Kostenarten ein bestimmter Betrag aufgeführt sei, spreche dies dafür, dass nur diese Kostenarten umgelegt werden dürfen. So liegt der Fall hier nicht. Hier gibt es nur eine Position, bei der ein Betrag angegeben ist („z.Zt. mtl. DM 11,50” für Müllabfuhr). Bei anderen Positionen ist angegeben, dass diese Sache des Mieters seien (Hausreinigung und Heizung). Bei wieder anderen ist der Umlageschlüssel nach Quadratmetern wörtlich oder durch so genannte Gänsefüßchen vereinbart.

Der Zinsanspruch folgt § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO (und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des mit zurückgenommenen Teils der Klageforderung in Höhe von 0,51 EUR).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 11 ZPO.

 

Unterschriften

Schmitt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1747957

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