Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
(kurzgefasst, § 313 II ZPO)
Am 14.1.2010 ereignete sich in X ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Zeugen T beschädigt wurde und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang haftpflichtig ist. Der Zeuge mietete nach dem Unfall bei der Klägerin einen Ersatzwagen und trat seine Schadensersatzansprüche insoweit an die Klägerin ab. Die Beklagte zahlte an diese 894,88 Euro.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf die Abtretung weitere 680,35 Euro. Die mit insgesamt 1.575,05 Euro abgerechneten Mietwagenkosten seien i.S.v. § 249 II 1 BGB erforderlich gewesen. Auch sei die Abtretung wirksam erfolgt. Eine Verstoß gegen § 3 RDG liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 680,35 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des den ausgeglichenen Betrag von 894,88 Euro übersteigenden Betrags fehle es aus mehreren Gründen an der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II 1 BGB.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
(kurzgefasst, § 313 III ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht im Hinblick auf ihre Forderung kein Anspruch gemäß den
§§ 823 I BGB, 7 I StVG und 115 I VVG i.V.m. den §§ 398 ff. BGB gegen die Beklagte zu. Sie ist nicht berechtigt, auf der Grundlage der am 14.1. 2010 erfolgten Abtretung weitere Mietwagenkosten gerichtlich geltend zu machen. Die Abtretung ist nämlich gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam.
Eine Abtretung wie die vorliegende ist nach dieser Bestimmung dann unwirksam, wenn mit ihr nach den gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen die geschäftsmäßige Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht, d.h. nicht nur eine Sicherung verwirklicht, sondern dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs gänzlich abgenommen werden soll. Umstände in diesem Sinne sind hier gegeben. Schon der Wortlaut der Abtretung lässt nicht hinreichend eine bloße Sicherung eigener Ansprüche der Klägerin erkennen. Ermöglicht wird vielmehr eine umfassende Abwicklung der Angelegenheit einschließlich einer geschäftsmäßigen Besorgung der Rechtsangelegenheit. Das weitere Vorgehen der Klägerin bestätigt dies.
Vor Klageerhebung hat die Klägerin nicht den Unfallgeschädigten zur Zahlung aufgefordert, sie hat sich der Beklagten gegenüber auch nicht auf die bloße Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs beschränkt, sondern die grundsätzlich dem Geschädigten selbst obliegende Schadensabwicklung in rechtsdienstleistender Weise übernommen. Das vorgerichtliche Schreiben vom 11.2.2010 belegt dies in besonderer Weise. Gerade die Befassung mit den äußerst streitigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Höhe von Mietwagenkosten nach einem Unfall zeigt im vorliegenden Fall wie in gerichtsbekannten Parallelsachen die geschäftsmäßige und damit unzulässige Rechtsdienstleistung der Klägerin.
Eine andere Sicht ist nicht deshalb angezeigt, weil ein praktisches Bedürfnis an einer gewissen Mitwirkung des Mietwagenunternehmens bei der Geltendmachung des Schadens gegenüber der haftpflichtigen Versicherung besteht. Diesem Bedürfnis wird schon hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Autovermieter die Versicherung außergerichtlich zur Zahlung an ihn auffordern darf. Die Tätigkeit der Klägerin ist auch nicht gemäß § 5 I 1 RDG als bloße Nebenleistung zur Ausübung einer Haupttätigkeit erlaubt. Die Klägerin ist nicht nur im Rahmen einer solchen Nebenleistung tätig geworden, sondern hat durch den Wortlaut der Abtretung sowie ihr sonstiges Tun von Anfang an dem Unfallgeschädigten den Eindruck vermittelt, für ihn einen Teil der Regulierung des Unfallschadens zu übernehmen, und damit die Grenze zu einer erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung überschritten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Streitwert: 680,17 Euro
Fundstellen