Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahren ohne Fahrerlaubnis

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.05.2002; Aktenzeichen 2 BvR 614/02)

 

Tenor

wird die Beschlagnahme des Pkws, amtliches Kennzeichen G. gemäß §§ 98 StPO, 21 III StVG angeordnet.

 

Gründe

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen befuhr die Beschuldigte Frau K. am 02.01.2002 gegen 9.50 Uhr in … die J.straße/…straße mit dem genannten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen G.. Gegen sie bestand eine Fahrerlaubnissperre bis zum 21.0… eine neue Fahrerlaubnis wurde ihr noch nicht erteilt. Sie wurde von dem Zeugen S. als Fahrerin des Pkws nach dessen Angaben eindeutig erkannt.

Aus dem Ermittlungsergebnis ist daher der Schluß zu ziehen, daß sie, obwohl ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden war, einen Pkw führte und dies getan hat, obwohl sie bereits am 21.02.2001 im Verfahren 6 Ds … Js … wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM und einer Sperre für die Fahrerlaubnis von sechs Monaten Dauer sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt wurde sowie nochmals im Juni 2001 im Verfahren 6 Ds … Js … wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,– DM. Im Zusammenhang mit diesen Vorbelastungen ist davon auszugehen, daß bei einer Abschlußentscheidung nunmehr die Einziehungsvoraussetzung des § 21 III StVG vorliegen. Daß sie Halterin des genannten Fahrzeuges ist, spricht dafür, daß ihr das Fahrzeug auch gehörte. Inwieweit ihr Ehemann … berechtigt war, mit ihrer Tochter einen Schenkungsvertrag am Heiligabend 2001 abzuschließen, ist bislang nicht dargelegt. Im übrigen bestünde ohne eine Beschlagnahme die Gefahr, daß der Pkw zur Begehung weiteren Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Beschuldigten benutzt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700336

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