Tenor

I. Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen den Beteiligten zu 1) richtet.

II. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu den Versammlungen der Gemeinschaft einen Dolmetscher der türkischen Sprache beizuziehen, wenn dieser berufsmäßig als Dolmetscher tätig ist und wenn dessen Name und Anschrift binnen 1 Woche vor der jeweiligen Versammlung an den Verwalter schriftlich mitgeteilt wird.

Der weiter gehende Antrag wird zurück gewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1).

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu 2) gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Nach Einsatz der Polizei verließ Ilhan Daricili die Versammlung, die daraufhin in seiner Abwesenheit fortgesetzt wurde.

Mit seinem zunächst allein gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten, dann gegen die Antragsgegner zu 2) erweiterten Antrag macht der Antragsteller geltend: Da er nicht hinreichend deutsch spreche und die im Geschäftsleben üblichen Geschäftsgebaren nicht kenne, sei er auf einen Dolmetscher angewiesen. Da sein Sohn deutsch und türkische spreche, komme gerade er als Dolmetscher auch unter Kostengesichtspunkten in Betracht.

Der Antragsteller beantragt festzustellen,

dass dem Antragsteller das Recht eingeräumt wird, bei Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kempelbarg 14–16 sich eines Dolmetschers oder Übersetzers bedienen zu dürfen und dass dieser bei den Wohnungseigentümerversammlungen zugegen sein darf.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifeln, dass der Antragsteller nicht hinreichend deutsch versteht und spricht, um einer Versammlung folgen zu können. Der vom Antragsteller mitgebrachte Sohn habe schon in früheren Versammlungen nicht nur Dolmetschertätigkeiten geleistet, sondern die Verhandlungen selbstständig geführt und sei dabei im Ton ausfallend geworden.

Die Entscheidung ergeht wie angekündigt schriftlich, da es letztendlich um eine Rechtsfrage geht und da die tatsächlichen Hintergründe unstreitig sind oder auch durch eine mündliche Verhandlung nur unzureichend geklärt werden könnten (Sprachfähigkeiten des Antragstellers).

Das Gericht muss sich auf die Erklärung des Antragstellers stützten, er sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Dafür spricht, dass er türkischer Staatsangehöriger ist und dass die Antragsgegner auch nicht haben darlegen können, wodurch sie hinreichende Deutschkenntnisse des Antragstellers haben feststellen können. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es nicht um alltägliche Dinge geht, die in einer Versammlung zu besprechen sind und dass trotz der deutschen Sprache als Verhandlungssprache z.B. auch vor Gericht ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, wenn deine Partei des Deutschen nicht hinreichend mächtig ist.

Die Frage, ob dies auf den Antragsteller zutrifft, kann das Gericht nicht sozusagen durch eine Prüfung klären, zumal der Antragsteller dabei ohne weiteres in der Lage wäre zu simulieren.

Dem Antragsteller ist danach grundsätzlich das Recht zu gewähren, sich innerhalb der Versammlung auf seine Kosten eines Dolmetschers zu bedienen, da ihm andernfalls das rechtliche Gehör abgeschnitten würde und die Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse im Raum stünde.

Andererseits hat ein Dolmetscher auch keine anderen Befugnisse als innerhalb der Versammlung Gesprochenes oder schriftlich Vorgelegtes zu übertragen; jede eigene Stellungnahme ist eine Überschreitung der Dolmetschertätigkeit, die ihn zu einem Vertreter des Antragstellers machen würde. In diesem Fall greift die Beschränkung der Vertretung, die in der Teilungserklärung enthalten ist, wonach als Vertreter lediglich ein anderer Wohnungseigentümer, der Ehegatte des Eigentümers oder die Verwaltung zugelassen ist, mit der Folge dass derartige Tätigkeit eines Dritten die Nichtöffentlichkeit der Versammlung verletzt und schon deshalb zum Ausschluss des Betreffenden führen darf, da gefasste Beschlüsse wegen Verletzung der Nichtöffentlichkeit zur Anfechtung berechtigen. Die Beschränkung des Kreises der Vertretungsberechtigten ist zulässig, zumal die Versammlung nicht öffentlich ist, also grundsätzlich nur dem Kreis der Eigentümer selbst und der Verwaltung offen steht.

Da der Sohn des Antragstellers, der hier als Dolmetscher in Betracht kommen soll, in früheren Versammlungen die Dolmetschertätigkeit überschritt und stattdessen selbständig das Wort führte, machte er sich zu einem Dritten, dem die Anwesenheit in der Versammlung verwehrt werden durfte. Es lag damit ein Fall vor, ihn zur Versammlung vom 22.2.05 nicht mehr zuzulassen. Erst recht rechtfertigt die Art seines Auftritts am 22.2.05 und die gegen die Verwaltung gerichtete Beleidigung (Hakenkreuz) dazu, gerade ihn auch in Zukunft nicht zuzulassen. Die Gemeinschaft hat einen Anspruch darauf miteinander ohne Einmischung Dritter und dabei sachlich umzugehen.

Das anzuerkennende Interesse d...

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