Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren gegenüber der Beklagten die Ermächtigung, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

Die Kläger sind seit dem 29.4.2002 Eigentümer der Wohnung Nr. 24 der WEG P.. Die Beklagte ist die Verwalterin der Gemeinschaft.

Mit Anwaltsschreiben vom 14.2.15 (Anlage K2, Bl. 9f d.A.) begehrten die Kläger gegenüber der Beklagten die Mitteilung, wer Veraltungsbeiratsvorsitzender ist und wann die nächste Wohnungseigentümer-Versammlung stattfinde.

Die Kläger meinen, sie seien zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, weil sich die Beklagte pflichtwidrig weigere. Sie sei dem Einberufungsverlangen der Kläger pflichtwidrig nicht nachgekommen.

Die Beklagte habe auch versäumt, bereits gefasste Sanierungsbeschlüsse umzusetzen. Sie habe erst unter dem Druck eines gerichtlichen Verfahrens den Klägern die Beschluss-Sammlung zugesandt.

Eine Abberufung der Beklagten sei daher schnellstmöglich erforderlich.

Die Kläger beantragen,

die Kläger zu 1.) und 2.) oder einen vom Gericht zu bestimmenden Dritten zu ermächtigen, an Stelle des Verwalters eine Wohnungseigentümerversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten (TOP) einzuberufen:

a.

Abberufung der Beklagten als Verwalterin und außerordentliche – hilfsweise ordentliche – Kündigung des Verwaltervertrages,

b.

Bestellung eines neuen Verwalters,

c.

Durchführung des Sanierungsbeschlusses aus der Eigentümerversammlung vom 21.08.2013 zu TOP 4 a und b.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klage sei unbegründet, weil den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es könne auch kein vom Gericht zu bestimmender Dritter ermächtigt werden. Eine Ermächtigung müsse zudem zeitlich befristet sein.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig – insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis –, aber nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu.

Da die Beklagte bestellte Verwalterin ist, ist eine Ermächtigung Dritter nicht erforderlich, um eine Eigentümerversammlung stattfinden zu lassen, so dass die Klage unschlüssig ist. Hierauf hatte das Gericht bereits in der Verfügung vom12.4.2016 (Bl. 14 d.A.) hingewiesen. Verweigert der Verwalter die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf ein berechtigtes Einberufungsverlangen hin, kann jeder Wohnungseigentümer den Verwalter klageweise auf Einberufung in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Leistungsausspruch wäre auch ohne weiteres nach §§ 887, 888 ZPO vorläufig vollstreckbar (LG Frankfurt, Urteil vom 31. Juli 2013 – 2-13 S 60/13, 2/13 S 60/13 –, juris Rn 11).

Ob daneben die Möglichkeit besteht, sich durch das Gericht zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen zu lassen (vgl. etwa LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01. April 2010 – 6a T 50/09 –, juris), kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist eine solche Klage gegen die übrigen, sich weigernden Wohnungseigentümer als diejenigen, die eine Ermächtigung nur erklären können, im Verfahren nach § 43 Nr.1 WEG zu erheben (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 31. Juli 2013, a.a.O., Rn 12). Die abweichende Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) (a.a.O.), die sich in Verkennung des Inhalts der entsprechenden Entscheidungen auf zwei Beschlüsse des BayObLG beruft, ist falsch. Das folgt bereits daraus, dass ausnahmsweise auch die Eigentümer berechtigt sind, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juni 2011 – V ZR 222/10 –, juris Rn 4). Nur diese, nicht hingegen der Verwalter, können auch einen von ihnen ermächtigen; diese Ermächtigung kann durch das Gericht nur im Falle einer Klage gegen sie ausgesprochen werden. Die Kläger haben aber nicht die anderen Eigentümer, sondern die Verwalterin verklagt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 6.250,– festgesetzt (§ 49a Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht die Sanierungskosten auf EUR 20.000,– und den Wert des Verwaltervertrages auf EUR 5.000,– geschätzt (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschluss vom 06. Januar 2016 – 2-13 T 152/15, 2/13 T 152/15 –, juris).

 

Unterschriften

Schulz Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 12204719

ZMR 2016, 995

IWR 2017, 53

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