Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von DM 600,- wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung.
Zwischen den Parteien besteht - vermittelt durch die Firma ... - einen Vertrag über eine Reisegepäckversicherung, den die Kl., anlässlich einer Flugreise von Hamburg nach ... im Mai 2000 bei der beklagten Versicherung abschloss. Die Versicherungssumme betrug maximal DM 6.000 mit einer Selbstbeteiligung von DM 100.
Am 4. Juli 2000 Regen 15:10 Uhr zeigte die Kl. der örtlichen Polizeistation in ... an, dass ihr am Vortag zwischen 14:00 und 14:30 Uhr in einem öffentlichen Park eine Tasche mit einer Videokamera, Zubehör sowie einer Kleinbildkamera geraubt worden sei. Ermittlungen nach dem Täter blieben ohne Erfolg.
Im Rahmen der nach Rückkehr angefertigten Schadenanzeige gegenüber der Bekl., die einen Schaden von DM 3.000 ausweist, gab die Kl. auf die Frage nach früheren Reisegepäckschäden an, dass bereits im Jahre 1996 ein Schaden in Höhe von etwa 1.200 DM aufgetreten sei; die damals regulierende Versicherungsgesellschaft sei heute nicht mehr bekannt. Ergänzend wird auf Seite 3 der Schadenanzeige in Anlage K 1 Bezug genommen. Unstreitig wurde - in Abweichung hiervon - im Jahre 1993 zugunsten der Kl. ein Schaden von DM 2.474,74 durch die ... Versicherung reguliert, nachdem die Kl. angezeigt hatte, dass ihr - ebenfalls in ... von einem unbekannten Täter von hinten die Ledertasche mit einer Kamera. Uhren und Schmuck aus der Hand entrissen worden seien.
Die Kl. begehrt nun von der Bekl. Ersatz der Kosten einer angeblich entwendeten Fotoausrüstung, was die Bekl. nach vorgerichtlicher Fristsetzung zum 2.11.2000 ablehnte.
Der Kl. trägt streitig vor,
die Anzeige entspreche den Tatsachen; am 3. Juli 2000 sei ihr zwischen 14:00 und 14:30 in Begleitung einer Freundin ihre Tasche geraubt worden. Ihr Schaden betrage DM 3.000 (insoweit wird ergänzend auf die Schadensanzeige in Anlage K 1 Bezug genommen). Dies habe sie der Polizei erst am folgenden Tag angezeigt, da sie unter Schock gestanden habe und verletzt gewesen sei. Sie habe die Versicherungsbedingungen auch nicht gekannt.
Jedenfalls seien durch die verspätete Anzeige die Interessen der Bekl. nicht ernsthaft gefährdet worden, da auch bei rechtzeitiger Anzeige die Fotoausrüstung nicht wiederbeschafft worden wäre. Gleiches gelte für die fehlerhafte Angaben der Vorschäden, die die Kl. mangels Unterlagen nicht erinnert habe, die die Bekl. aber problemlos habe recherchieren können. Im Jahre 1996 habe es tatsächlich keinen Vorschaden gegeben, wie sie dies angegeben habe.
Die Kl. hat die zunächst auf einen Betrag von DM 3.000 lautende Klage angesichts der vereinbarten Selbstbeteiligung um DM 100,- zurückgenommen.
Sie beantragt zuletzt,
die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. DM 2.900,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 6.11.2000 zu zahlen.
Die Bekl. beantragt
Klagabweisung.
Sie stellt den von Klägerseite behaupteten Schadenshergang sowie die Schadenshöhe mit Nichtwissen in Abrede und beruft sich auf Obliegenheitsverletzungen der Kl. hinsichtlich der Schadenanzeige sowie der Anzeige früherer Schadensfälle.
Ergänzend wird für den Vortrag der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die verbleibende Klage ist vor dem nach § 48 VVG örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-Altona zulässig; sie bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die beklagte Reisegepäckversicherung ist von ihrer Leistungspflicht frei (§ 5 Ziff. 2,3 der Bedingungen für die Reiseversicherung).
Ob sich der von Klägerseite behauptete Raub in ... zugetragen hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der angebliche Schaden der ... Polizei in grob fahrlässiger Weise verspätet gemeldet worden. Die Anzeige war nicht mehr "unverzüglich" i.S.d. § 5 Ziff. 2, 3 der Vertragsbedingungen für die Reiseversicherung. Unstreitig ist diese Anzeige erst mehr als 24 Stunden nach dem eigentlichen Vorfall erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war, was auch der Kl. hätte einleuchten müssen, ein Einschreiten der Polizeibehörden (Verfolgung der Täter. Ermittlung und Befragung von Zeugen etc.) ersichtlich zum Scheitern verurteilt, so daß die Anzeige für eine Wiederbeschaffung der entwendeten Gegenstände gänzlich sinnlos war (vgl. LG Hamburg, VersR 1986, 84 zur verspäteten Schadensanzeige am Folgetag; ebenso Knappmann, in: Prölls/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 6.c. zu AVER 80). Dies hätte der Kl. auch ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung des Versicherungsvertrags bewußt sein müssen.
Eine Anzeige nach mehr als 24 Stunden ist im übrigen auch deshalb nicht mehr als "unverzüglich" im Sinne der Bedingungen für die Reiseversicherung anzusehen, weil diese Obliegenheit den (legitimen) Zweck verfolgt, den V...