Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung eines Beschlusses der Versammlung der Eigentümer vom 27.7.2017.
Auf dem Grundstück der von der Beigeladenen verwalteten Wohnanlage WEG … in Hamburg befand sich ursprünglich (nur) ein Parkhaus; dieses wurde umgebaut und saniert (Anlage B 1, Bl. 66 d.A.), wobei Eigentumswohnungen und Tiefgaragenstellplätze entstanden.
§ 2 Absatz 1 der der Gemeinschaft zugrundeliegenden Teilungserklärung (im Folgenden: TE) vom 15.10.2013 (Anlage K 1, Bl. d.A.) lautet: „Auf dem Grundstück befindet sich ein Parkhaus, das durch Aufstockung und Anbau zu einem Wohnhaus mit 48 Wohneinheiten, einem Teileigentum (Abstellraum lim Erdgeschoss) und 46 Teileigentumseinheiten an Kfz.-Stellplätzen im Kellergeschoss umgebaut wird. Der Eigentümer teilt nunmehr das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück gemäß § 8 WEG in 48 Wohnungseigentumsrechte und 47 Teileigentumsrechte in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, in sich abgeschlossenen Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und/oder Stellplätzen verbunden ist.”
Die Klägerin ist Eigentümerin des Teileigentums 49, nämlich des Abstellraums Nr. TE 49 im Erdgeschoss mit Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen im Parkhaus Nrn. 101-177 im Erdgeschoss, Nrn. 201-277 im 1. Obergeschoss, Nrn. 301-379 im 2. Obergeschoss u.A.
In § 2 Absatz 3 der TE heißt es:
„In dieser Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, unter Wohnungseigentum auch Teileigentum, …, Wohnungseigentümer auch Teileigentümer zu verstehen.”
§ 8 Absatz 3, 7 und 8 der TE/Gemeinschaftsordnung regeln Folgendes:
„(3) In wirtschaftlicher Hinsicht sollen die Gebäudeteile mit den Wohnungen nebst Abstell- und Nebenräumen einerseits und der Gebäudeteil Parkhaus andererseits so behandelt werden, als seien es zwei voneinander unabhängige Gebäude.
(7) Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes sowie des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie ist vom Verwalter auszuführen…”
(8) Die Wohnungseigentümer sind zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet. Zu diesem Zweck ist ein angemessener jährlicher Betrag, der sich nach Abstimmung in der Eigentümerversammlung ergibt, an den Verwalter zu zahlen.”
Bislang hat die Gemeinschaft eine einheitliche Instandhaltungsrücklage gebildet. In der Eigentümerversammlung am 27.06.2017 fassten die Eigentümer u.A. folgenden Mehrheitsbeschluss:
„TOP 9: …
Beschluss 11: „Die Gemeinschaft soll den vorliegenden Entwurf des Wirtschaftsplans und der Einzelwirtschaftspläne für das Jahr 2017 beschließen, wobei die Position Reparaturen um Euro 5.000,00 für die beschlossenen Maßnahmen zu TOP 6 und 6a erhöht werden soll. Weiter beschließt die Gemeinschaft, dass die Instandhaltungsrücklage für die Wohnungen Euro 35.000,00 und die Rücklage für die Tiefgarage Euro 2.000,00 betragen sollen. Das neue Wohngeld soll rückwirkend ab Januar 2017 gültig sein und der Wirtschaftsplan ist solange gültig, bis ein neuer beschlossen wird.”
Abstimmungsergebnis:
Ja |
5.867 MEA / 10.000 MEA |
Nein |
145 MEA / 10.000 MEA |
Enthaltung |
213 MEA / 10.000 MEA |
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
Der Beschluss wurde angenommen.
Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 27.6.2017 (Anlage K 3.2, Bl. 42-52 d.A.). Den beschlossenen Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2017 erhielt die Klägerin mit Schreiben der Beigeladenen vom 28.6.2017 übersandt (Anlage K 3.1., Bl. 40 f. d.A.).
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen und für ungültig zu erklären seien. Nach der Gemeinschaftsordnung seien allein die Wohnungseigentümer zur Schaffung einer Instandhaltungsrückstellung für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet, nicht aber auch die Teileigentümer für das Parkhaus zur Bildung einer Instandhaltungsrückstellung verpflichtet. Sollten jedoch auch die Teileigentümer entgegen des klaren Wortlauts von § 8 Abs. 8 der Teilungserklärung zur Bildung und Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung verpflichtet sein, dann seien allerdings. Wohnungen und Parkhaus wirtschaftlich und tatsächlich zu trennen und auch in getrennte Instandhaltungsrückstellungen einerseits für Wohnungen und andererseits für das Parkhaus einzuzahlen. Eine solche Bildung getrennter Töpfe habe die Verwaltung allerdings abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss 11 der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2017 gemäß TOP 9 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
S...