Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Mieters bei Widerruf seiner Einzugsermächtigungen zur Zahlung der Miete durch den Insolvenzverwalter bei Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens
Normenkette
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 546 Abs. 1; InsO §§ 112, 294 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Räumung der dem Beklagten überlassenen Mietswohnung.
Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über die im Erdgeschoss belegene Wohnung …, miteinander verbunden. Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter. Der Beklagte stellte am 05.02.2010 den Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.02.2010, Aktenzeichen: 68 b IK 49/10, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und zum Treuhänder gem. § 313 InsO Herr Rechtsanwalt C. ernannt. Die von dem Beklagten für die Monate Januar und Februar geschuldeten Mieten in Höhe von jeweils 457,62 EUR wurden zunächst ordnungsgemäß im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. Der Insolvenzverwalter buchte am 31.03.2010 die Mieten für Januar und Februar 2010 zurück. Hierfür entstanden Rücklastschriftkosten in Höhe von EUR 1,50 und ein Gesamtrückstand auf dem Mietkonto des Beklagten in Höhe von EUR 922,24. Darauf verrechnete die Klägerin ein Heizkostenguthaben in Höhe von EUR 32,54 und der Beklagte glich die Rücklastschriftkosten in Höhe von EUR 3,00 aus, so dass ein Rückstand in Höhe von 886,70 EUR verblieb. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 22.4.2010 den Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der zurück gebuchten Beträge bis spätestens 30.04.2010 auf. Dieses geschah nicht. Mit Schreiben vom 18.05.2010, dem Beklagten am 18.05.2010 zugestellt, wurde aufgrund des vorgenannten Zahlungsrückstandes dem Beklagten das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 112 InsO einer wirksamen Kündigung hier nicht entgegen stehe, da die Zahlungsrückstände am 31.03.2010, also mehr als fünf Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt wurden. Aufgrund der jüngsten höchst richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Entscheidungen vom 20.07.2010, XI ZR 236/07 und IX ZR 37/09, sei der Insolvenzverwalter zur Rückbuchung nicht berechtigt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
- die im Hause …, Erdgeschoss, belegene Wohnung Nr. …, bestehend aus 1 1/2 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC und Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
- an die Klägerin als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, ein von ihm verschuldeter Zahlungsrückstand bestehe nicht. Der Widerspruch gegen die Lastschriftabbuchungen sei – unbeschadet der Frage, ob der Treuhänder den Abbuchungen wirksam widersprechen durfte und konnte – jedenfalls nicht vom Beklagten zu vertreten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 546 Abs.1 BGB nicht zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet wurde. Die ausgesprochene Kündigung der Klägerin ist nicht wirksam, da ein verschuldeter Zahlungsrückstand im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB im vorliegenden Falle nicht bestand.
Der Beklagte erfüllte seine vertraglichen Verpflichtungen, indem er die Einzugsermächtigung erteilte und dafür sorgte, dass im Zeitpunkt der Abbuchung hinreichende Deckung auf seinem Konto vorhanden war. Den Lastschriftwiderruf vom 31.03.2010 hat er selbst nicht veranlasst. Der Umstand, dass er selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist keine schuldhafte Handlung, da der Beklagte von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Entschuldung Gebrauch gemacht hat. Im Anschluss an die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2010 (311 S 107/09, Rz. 11-13 – zitiert nach […]) und des Amtsgerichts Hamburg vom 18.03.2009 (NZI 2009, 331, [AG Hamburg 18.03.2009 – 68c IK 207/08] Rz. 30) bestand nach Auffassung des Gerichts auch keine Verpflichtung des Beklagten nach Widerruf der Abbuchungen die Mieten selbst nachzuzahlen, da darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gläubigergleichbehandlung, vgl. § 294 Abs.2 InsO, zu sehen wäre. Schließlich bestand auch keine Pflicht des Beklagten mit Eröffnung de...