Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Räumung von Wohnraum.
Die Klägerin ist Vermieterin, die beiden Beklagten sind Mieter der ….
Die Klägerin hat unter dem 13.09.2004 wegen eines Mietrückstandes für die Monate August und September 2004 eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Rückstände sind unter dem 16.09.04 getilgt worden. Unter den Parteien ist streitig, ob die Kündigung vom 13.09.04 bereits am 13.09.04, oder erst am 18.09.04 zugegangen ist.
Erneut kündigte die Klägerin unter dem 09.03.05 fristlos, nunmehr wegen einer Nichtzahlung der Februar- und Märzmiete 2005. Am 09.03.05 überwiesen die Beklagten die Februarmiete 2005. Unter den Parteien ist auch hinsichtlich der Kündigung vom 09.03.05 streitig, wann diese den Beklagten zuging.
Bis 31.05.05 zahlten die Beklagten alle Rückstände.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in … belegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche und Zubehör geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort genannten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 09.03.05 ist nicht wirksam geworden.
Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die fristlose Kündigung der Klägerin vom 13.09.04 auch am 13.09.04 den Beklagten zugegangen ist. Sehr glaubhaft hat der Zeuge … als Hausmeister der Klägerin bekundet, noch am 13.09.04 die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen zu haben, und sich dabei auf einen handschriftlichen Vermerk auf der Kopie der fristlosen Kündigung berufen, wo es heißt „13.09.04 … von Boden”.
Der Vorsitzende folgt der Auffassung von Klägerseite nicht, daß wegen der fristlosen Kündigung vom 13.09.04 diejenige vom 09.03.05 eine zweite wirksame Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB darstellt, so daß die folgende vollständige Zahlung des Rückstandes nicht zu einer nachträglichen Unwirksamkeit der Kündigung führen könne. Denn der Vorsitzende ist der Auffassung, daß die Kündigung vom 09.03.05 schon unwirksam war, so daß es auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gar nicht ankommt.
Unstreitig haben die Beklagten den Rückstand aus der Kündigung vom 09.03.05 jedenfalls bis zum Schriftsatz vom 31.05.2005 vollständig getilgt. Unstreitig ist die Miete für Februar 05 auch am 09.03.05 überwiesen worden – die Februarmiete war zusammen mit der Märzmiete der Kündigungsgrund vom 09.03.05.
Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Vorsitzenden ergeben, daß die Kündigung vom 09.03.2005 bereits an diesem Tage in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen worden wäre. Der Zeuge … hat dazu bekundet, er habe an die Kündigung vom 09.03.05 keine konkrete Erinnerung, wenn er eine Kündigung bekomme, die er einwerfen solle, mache er das Einwerfen am selben Tage. Andererseits hat der Zeuge gemeint, er erhalte in solchen Fällen immer einen geschlossenen Briefumschlag für den Mieter und eine Kopie, auf der er den Zugang unterschreiben solle. Das sei immer so. Wenn er einen solchen Briefumschlag verteilt habe, dann habe er auch unterschrieben. Andererseits mußte die Klägerin einräumen, daß auf der ihr vorliegenden Kopie des Kündigungsschreibens vom 09.03.05 eine schriftliche Bestätigung des Zeugen … nicht enthalten sei. Der Zeuge … hat dann weiter bekundet, er kontrolliere nicht, ob er zum Beispiel ein Schreiben vom 13.09. auch am 13.09. bekomme. Darauf achte er nicht.
Im Hinblick darauf, daß der Zeuge … sehr sicher war, immer – ausnahmslos immer – dann einen handschriftlichen Vermerk auf die Kopie eines Kündigungsschreibens zu setzen, wenn er ein solches Kündigungsschreiben abgegeben oder eingeworfen habe, hat der Vorsitzende bereits erhebliche Zweifel, ob das Kündigungsschreiben vom 09.03.05 hier auch wirklich am 09.03.05 in den Briefkasten der Beklagten gelangt ist. Vollen Umfanges überwiegen solche Zweifel nach der Angabe der Zeugin L. Diese hat sehr glaubhaft bekundet, sie habe im März an einem Montag Familie … vom Flughafen abgeholt, sie sei mit den beiden Beklagten in deren Wohnung … zusammen gegangen und dort habe die Beklagte ihr sofort einen roten – also besonders auffälligen – Briefumschlag gezeigt und die Beklagte habe dabei zu ihr gesagt „oh je, da ist ein Brief von der …”. Sie habe den Brief dann aufgemacht und der Zeugin gesagt, es sei eine Kündigung für die Wohnung. Unstreitig waren die beiden Beklagten jedoch vom 14. bis zum 21.03. verreist, so daß das Kündigungsschreiben nach Überzeugung des Gerichts erst frühestens am 14.03.05 in den Briefkasten der Beklagten gelangt sein konnte.
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