Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsteller EUR 3.109,92 (EURO dreitausendeinhundertneun 92/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2004 zu zahlen.
Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.252,43 festgesetzt.
Gründe
Der Zahlungsantrag ist im erkannten Umfang erfolgreich, weil zulässig und begründet.
Die Antragsteller bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Die WEG-Verwaltung hat gem. § 3 Ziffer 5 als Verwaltervertrages Prozeßauftrag für die Eigentümergemeinschaft erteilt.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer Wohnung (Nr. 1 im EG) der genannten WEG und gemäß §§ 16 II, 28 III, V WEG verpflichtet, die geltend gemachten Wohngeldrückstände für die Monate Januar 2004 – August 2004 (inkl.) (388,74 EUR pro Monat) in einer Gesamthöhe von EUR 3.109,92 auszugleichen.
Nach den genannten Vorschriften werden Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft durch Beschlußfassung den jeweils gültigen Einzelwirtschaftsplan begründet. Die Daten der Beschlußfassung ergeben sich aus dem Schrifsatz vom 28.09.2004 nebst Anlagen.
Die Antragsgegnerin ist trotz gerichtlicher Aufforderung dem Antrag nicht entgegegengetreten, so daß das Gericht von dessen Richtigkeit ausgeht, soweit er schlüssig ist (s.o.).
Die geltend gemachte Zinsforderung ist begründet nach §§ 284, 286, 288, 291 BGB. Die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von EUR 142,51 sind im vorliegenden Verfahren nicht geltend zu machen:
Die hälftige Gebühr ist zum einen nicht fällig, da ihr Entstehen gegenüber der Antragsgegnerseite neben dem Obsiegen im Verfahren, welches erst durch den vorliegenden Beschluß, wenn dieser rechtskräftig werden sollte, eintritt, davon abhängig ist, daß die Antragsgegnerseite mit dieser Gebühr gesondert vor Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren konfrontiert wird, d.h. dass diese Gebühr gesondert außergerichtlich angemahnt wurde, und diese nachfolgend nicht zahlt (Baumgärtel, u.a., Komm.zum RVG, 1. Aufl., Teil 3 VV RVG, Vorbem. 3, Rz. 14). Ein Verzugsschaden ist daher derzeit nicht ersichtlich. Im übrigen könntzen die Antragsteller von der Antragsgegnerin nur Freihaltung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten begehren. Sie müßten ansonsten vortragen, daß sie die Gebühr bereits gezahlt haften, was ersichtlich mangels deren Fälligkeit nicht der Fall sein kann. Die Anl. Ast. 2 teilt an deren Ende der Antragsgegnerin nur die Gebührenaufstellung für eine außergerichtliche Erledigung mit. Die hier nur in Rede stehende hälftige, nicht angerechnete Gebühr, wird dadurch nicht eingefordert. Mithin kann diese Frage erst im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden. Darauf verweist auch der WEG-rechtliche Kostentenor.
Darüberhinaus gilt grundsätzlich, daß die nach Anrechnung auf die Verfahrensgebühr verbleibende, hier geltend gemachte, weitere hälftige Geschäftsgebühr über Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nur dann erfolgt, wenn das von der Verfahrensgebühr erfasste Tätigkeitsfeld, welches auch vorprozessuale Tätigkeiten abdeckt (wie vor, Rz. 3), mit demjenigen der Geschäftsgebühr nicht vollständig deckungsgleich ist, da eine doppelte Vergütung für die gleiche Tätigkeit ausscheidet (wie vor, Rz. 15). Mithin müßte zur gesonderten Geltendmachung der hälftigen, nicht angerechneten Geschäftsgebühr vorgetragen – und ggfs. nachgewiesen- werden, daß diese sich auf Beratungen/Informationen, etc, der Antragstellerseite bezieht, die nicht in den Tätigkeitsbereich fallen, den die anschließende Verfahrensgebühr abdeckt. Dazu fehlt trotz Hinweis jeder Sachvortrag.
Der von der Antragstellerseite eingereichte Auszug aus dem Kommentar Gerold/Schmidt, 16. Aufl., bringt zu der hier in Rede stehenden Frage nichts erhellendes. Es steht zu hoffen, daß nicht jede Gesetzesänderung für die Amtsgerichte zu einer Mehrarbeit in Form neuer, erst durch die Rechtsprechung zu klärender Streitfragen, führt.
Das Begehren nach der hälftigen Geschäftsgebühr war daher abzuweisen. Der Hilfsantrag war aus den gleichen Gründen ebenfalls abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 47, 48 WEG i.V.m. § 92 II ZPO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 47 WEG, die Beteiligten im Maße ihres Unterliegens bzw. Obsiegens mit den gerichtlichen Kosten zu beblasten. Daher trifft die Antragsgegnerin hier diese Kostenlast. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gelten im Wohngeldverfahren die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO analog, da der unberechtigt begehrende Gläubiger bzw. der unberechtigt nichtzahlende Schuldner nicht durch das FGG-Verfahren privilegiert werden soll. Daher hat die Antragsgegnerin auch deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert ist gem. § 48 III WEG festgesetzt.
Unterschriften
Frind Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1770696 |
ZMR 2005, 79 |
RVGreport 2005, 75 |