Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, im gemeinschaftlichen Hof des Hauses … zwei Rhododendron-Büsche in den Maßen Höhe maximal 1,50 m, Länge maximal 2,0 m, Breite maximal 1,20 m sowie ein Rhododendron Höhe maximal 1,40 m, Durchmesser maximal 80 cm, bis zum 15.04.2020 zu pflanzen.
2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 50 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1) trägt 50 % der Gerichtskosten sowie 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 800,–.
Tatbestand
Die Parteien bilden als einzige Sondereigentümer die 2er-Wohnungseigentümergemeinschaft … in Blankenese.
Wegen der notariellen Wohnungsteilung wird auf die Anlage K1, Blatt 6 f. d.A. verwiesen. Die jetzigen Beklagten waren Antragsteller im Vorprozess zum Aktenzeichen 506 I119/97 (vgl. Anlage K 2, Blatt 6 d.A.).
Der Kläger wurde 2012 Rechtsnachfolger der verstorberen …
Der 50 %ige Miteigentumsanteil der beiden Beklagten bezieht sich auf den ersten Stock und das Dachgeschoss, der 50 %ige Miteigentumsanteil des Klägers auf die Räume im Erdgeschoss.
Einen WEG-Verwalter gibt es nicht.
Wegen der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums wird auf § 1b der Teilungserklärung verwiesen. Ausweislich des Prozessvergleichs vom 04.02.1998 (Anlage K 2) hatte sich die Rechtsvorgängerin des Klägers verpflichtet, den mittleren kleinen Rhododendron von der Hoffläche zu entfernen.
Darüber hinaus verpflichtete sie sich, den linken Rhododendron dauerhaft innerhalb folgender Maximalmaße zu erhalten: Höhe max. 1,50, Länge max. 2 m, Breite max. 1,20 m.
Für den rechten Rhododendron wurde eine Maximalhöhe von 1,40 m und einen Durchmesser von 80 cm festgeschrieben.
Am 12.09.2019 entfernten die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann gegen 15:45 Uhr die beiden verbliebenen Rhododendron-Büsche und entsorgten diese.
Ergänzend wird zum Vorher-und-nachher-Zustand auf die Anlagen K 3 und K4 (Blatt 20/21 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hatte dieser Maßnahme nicht zugestimmt.
Der Kläger trägt unter anderem vor:
Er habe 2012 bei Übernahme der Erdgeschosseigentumswohnung die im Vergleich niedergelegte Vereinbarung übernommen. Dies gelte auch für die Hofbepflanzung.
Selbst wenn den Beklagten ursprünglich Beseitigungsansprüche zugestanden hätten, seien diese – da er seit 2012 Eigentümer sei – 2019 auf jeden Fall verjährt gewesen.
Soweit man das Entfernen der Rhododendron-Büsche als bauliche Veränderung einstufe, sei ein Wiederherstellungsanspruch gegeben.
Auf keinen Fall sei die Beklagte zu 1) mit ihrem Ehemann berechtigt gewesen, ohne Beschlussfassung die Beseitigung der Pflanzen in die Tat umzusetzen..Ein Selbstbeseitigungsrecht werde allgemein nicht anerkannt.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sei ein Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen.
Das einseitige Vorgehen sei weder von der WEG noch von der Teilungserklärung vom 22.12.1998 (gemeint 1967) gedeckt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, im gemeinschaftlichen Hof des Hauses …, zwei Rhododendron-Büsche in den Maßen Höhe maximal 1,50 m, Länge maximal 2,0 m, Breite maximal 1,20 m sowie ein Rhododendron Höhe maximal 1,40 m, Durchmesser maximal 80 cm, bis zum 15.04.2020 zu pflanzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen unter anderem vor:
Der Prozessvergleich vom 04.02.1998 (K 2) binde die Beklagten nicht gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger.
Richtig sei, dass die Voreigentümerin des Klägers eigenmächtig die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Hoffläche mit insgesamt drei Rhododendron-Büschen bepflanzt hatte.
Die Beklagten hätten den Anspruch auf Entfernung der Rhododendren nicht aufgegeben, sondern nur für die Zeitdauer der Wohnnutzung der Antragsgegnerin des Vorprozesses kulanterweise geduldet.
Die Beklagten fühlten sich berechtigt, den Dauerverstoß zu beenden. Schließlich hätten sie nur denjenigen Zustand der Gemeinschaftsfläche wiederhergestellt, wie er ohne die seinerzeit erfolgte Rechtsverletzung durch die Voreigentümerin Schuldt bestehen würde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur gegenüber der Beklagten zu 1) als Störerin begründet.
Die Beklagte zu 2) ist allenfalls zur Duldung verpflichtet, die hier jedoch nicht Streitgegenstand ist.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Selbst wenn man bei Beschädigung von ...