Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 230,84 zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz an die Klägerin seit dem 05.02.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten gemäß §§ 535 Absatz 2, 556 Absatz 1 BGB.

Die Höhe der Nachforderung ist unstreitig. § 556 Absatz 3 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen.

Denn zum einen ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt dass die Abrechnung, wie es der Zeuge … bekundet hat, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr noch am 31.12.2003 in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen wurde, zu anderen – dürfte auf diese Wissenserklärung die zum rechtzeitigen Zugang von Willenserklärungen entwickelte Rechtsprechung keine Anwendung finden. Die Nebenkostenabrechnung ist schon nach Wortlaut des § 556 Absatz 3 BGB keine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern eine Mitteilung: „… Abrechnung … mitzuteilen …” Auf diese Mitteilung sind die Regelungen über empfangsbedürftige Willenserklärungen auch nicht analog anzuwenden. Es handelt sich hier nicht um eine Änderung bestehender rechtlicher Verhältnisse, auf die sich ein Empfänger einstellen müsste und somit schutzwürdig wäre, sondern lediglich um eine Abrechnung für erbrachte Leistungen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des

Klägervertreters im Schriftsatz vom 13.6.2005 Bezug genommen. Im Ergebnis mag diese rechtliche Einordnung aber dahin stehen, weil der rechtzeitige Zugang beweisen ist.

Insoweit wird ebenfalls Bezug genommen auf die zutreffende Beweiswürdigung im Schriftsatz vom 13.2.2005, die das Gericht nicht hätte besser machen können. Es fragt sich, warum die Zeugin, wenn sie denn so gewissenhaft ist, nicht auch vermerkt hat, dass der Vermerk: Eingang am 31.12.03, 18.00 Uhr, erst am 2.1.03 gefertigt wurde. Insgesamt kann zu der Aussage der Zeugin gesagt werden: eine solche Geschichte ringt das Leben sich nicht ab.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2270110

NJW 2006, 162

NZM 2006, 15

WuM 2005, 775

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