Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 48 C 381/03)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg – 48 C 381/03 – vom 19.8.2003 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, von der Klägerin beauftragten Mitarbeitern nach einer vorherigen Ankündigung von mindestens 7 Tagen an den Wochentagen montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Zutritt zu den Wohnungen …, sowie …, in 22453 Hamburg zu gewähren und folgende von diesen Mitarbeitern durchzuführende Arbeiten in den Wohnungen zu dulden:

Einbau von Wasserzählern in den Wohnungen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der ihr auferlegten Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Duldung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie den Zutritt zur Wohnung zur Durchführung dieser Arbeiten.

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin bestehen auf der Grundlage von zwei schriftlichen Mietverträgen vom 12.8.1982 (Anlage K 1, Bl. 5 f. d.A.) Mietverhältnisse über zwei 1 ½-Zimmer-Wohnungen im Erdgeschoss des Hauses … in Hamburg.

Mit Schreiben vom 25.4.2002 (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d.A.) kündigte die Klägerin der Beklagten die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an, und zwar unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung (im Kellerbereich durch Anbringung einer Dämmung an der Unterseite der Kellerdecke), den Einbau einer Zentralheizung sowie einer zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage, den Einbau von Wasserzählern, die Modernisierung der Badezimmer sowie die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen im Keller. Die Beklagte lehnte die Durchführung dieser angekündigten Maßnahmen ab.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. von der Klägerin beauftragten Mitarbeitern an den Wochentagen montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Zutritt zu den Wohnungen …, sowie …, in 22453 Hamburg und zu den Nebenräumen (Keller) zu gewähren,
  2. folgende von diesen Mitarbeitern durchzuführende Arbeiten in den Wohnungen zu dulden:

    • Einbau einer Zentralheizung in den Wohnungen der Beklagten und Verlegung der entsprechenden Leitungen durch die Wohnung der Beklagten in die Oberwohnung;
    • Installation der Warmwasserversorgung in den Wohnungen der Beklagten und Verlegung entsprechender Leitungen durch die Wohnung der Beklagten in die Oberwohnung;
    • Einbau von Wasserzählern in den Wohnungen;
    • Modernisierung der Badezimmer in den Wohnungen;
    • Instandsetzung der Kellerräume.

Diesem Antrag gem. ist gegen die Beklagte im Termin vom 19.8.2003 ein Versäumnisurteil ergangen, auf das ergänzend Bezug genommen wird, Blatt 28 d.A.. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 4.9.2003 zugestellte Urteil durch einen bei Gericht am 12.9.2003 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat nach dem Einspruch der Beklagten auf den Einbau einer Zentralheizung und einer Warmwasserversorgung in den Wohnungen der Beklagten sowie auf die Modernisierung der Badezimmer verzichtet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aber nunmehr in ihrer Wohnung die Vornahme von Bohrungen sowie die Verlegung von Steigeleitungen für die Heizung und für Kalt- und Warmwasser zu dulden habe, um die über ihrer Wohnung belegenen Wohnungen an die dortige neue Heizungsanlage und neue Wasserversorgung anschließen zu können. Denn diese Maßnahmen seien der Beklagten ordnungsgemäß angekündigt worden, um eine Duldungspflicht auslösen zu können.

Die Klägerin trägt weiter vor:

Auch wenn sie auf den Anschluss der Wohnungen der Beklagten an das zentrale Fernwärmenetz verzichte, begehre sie die Duldung der Arbeiten, die die Zuleitung der Heizungsrohre durch die Wohnung der Beklagten in die Oberwohnungen mit sich bringe. Diese Zuleitungen würden an den Außenwänden verlaufen, wie sich aus der Anlage K 5, Blatt 211 d.A., ergebe.

Die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, die Durchführung von Putzarbeiten in ihren Kellerräumen sowie die Anbringung von Isoliermatten an den Kellerdecken zu dulden sowie den Zugang zu ihrer Wohnung und zu dem Keller, um die Arbeiten durchführen zu können. Die Putzarbeiten in den Kellerräumen seien erforderlich, weil die Beklagte seit geraumer Zeit ihr gegenüber Feuchtigkeitsschäden in den Kellerräumen bemängele. Das von ihr benutzte Dämmmaterial sei gesundheitlich unbedenklich, wie sich aus den entsprechenden Bescheinigungen des Herstellers ergebe (Anlage K 6, Bl. 212 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

unter Beibehaltung des Antrages bezüglich der Zutrittgewährung, die Beklagte zu verurteilen, folgende Arbeiten in ihren Wohnungen zu dulden:

  1. Durchführung von jeweils zwei Kernbohrungen im Badezimm...

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