Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.11.2021 zu TOP 4 und TOP 9 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 89% und die Beklagte zu 11%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten. Mit Schreiben vom 28.09.2021 (Anlage K3) lud deren Verwaltung zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 26.10.2021 (die mit weiterem Schreiben vom 01.10.2021 gemäß Anlage K4 auf den 03.11.2021 verschoben wurde). In diesem Einladungsschreiben heißt es u.a. zu TOP 9: „Beschlussfassung über den Einbau in der Einheit von Frau K. In dieser Einheit wurde im Jahr 2020 PVC-Fenster, ohne einen Beschluss, von der Verwaltung beauftragt und eingebaut. Es soll die weitere Vorgehensweise besprochen und beschlossen werden.” Hintergrund dafür war folgendes: In der an ihre Tochter vermieteten Einheit der Miteigentümerin K. hatte es im Jahr 2019 Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildung im Bereich der (Holz-)Fenster – dort an den Fensterlaibungen und Silikonabdichtungen – im Wohnzimmer, im Schlafzimmer, im Bad und in der Küche gegeben. Die Miteigentümerin K. informierte darüber den Verwaltungsbeirat und dieser wiederum die Verwaltung. Auf deren Bitten sahen sich sodann – nach dem streitigen Vortrag der Beklagten – mehrere Fachleute die Fenster im März, April und Juli 2019 an und stellten fest, dass die Fenster in der Küche und im Wohnzimmer mangels ausreichender Schließfähigkeit und wegen unzureichender Isolationswirkung austauschbedürftig seien; bei den Fenstern im Bad und im Schlafzimmer hätte, so die Beklagte, ein Austausch der Silikonabdichtungen ausgereicht. Nach einer Diskussion mit der Miteigentümerin K. über die Verteilung der Kosten für einen – teilweisen oder vollständigen – Fensteraustausch einigte sich die Verwaltung unter Vermittlung des Beirats mit ihr, dass alle vier Fenster ausgetauscht werden und dass deren Austausch im Wohnzimmer und in der Küche von der Gemeinschaft finanziert werde, deren Austausch in den beiden anderen Räumen sollte die Miteigentümerin K. selbst bezahlen. Nach einem (ersten) Angebot der Fa. F. sollte der Austausch der vier Holzfenster insgesamt 10.026,00 ·EUR kosten. Auf Veranlassung der Verwaltung wurde ein weiteres Angebot für die Ausführung mit Kunststofffenstern eingeholt, das am 11.09.2020 mit einem Gesamtpreis von 8.152,59 EUR vorgelegt wurde (Anlage B2). Nach Einholung der Zustimmung des Beirats wurde dieses Angebot für die Beklagte am 17.09.2020 angenommen und der Auftrag dazu erteilt. Die Arbeiten wurden am 22./23.10.2020 durchgeführt. Dafür stellte die Fa. F. der Beklagten 7.947,07 EUR in Rechnung (Anlage B3). Der Miteigentümerin K. wurden davon 2.321,75 EUR in Rechnung gestellt, die sie – was streitig ist – auf das Konto der Gemeinschaft zahlte.
Nachdem die Kläger Kenntnis von dem Fensteraustausch erlangten, wandten sie sich Ende des Jahres 2020 an die Verwaltung und verlangten die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Wegen des Inhalts der wechselseitigen Schreiben wird auf die Anlagen K5 ff. Bezug genommen.
Auf der Versammlung v. 03.11.2021 wurden – soweit von Belang – folgende Beschlüsse gefasst:
„Zu TOP 9 |
Beschlussfassung über den Einbau in der Einheit von Frau K. |
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In dieser Einheit wurde im Jahr 2020 PVC-Fenster, ohne einen Beschluss, von der Verwaltung beauftragt und eingebaut. Es soll die weitere Vorgehensweise besprochen und beschlossen werden. |
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Herr P. erläutert diesen Tagesordnungspunkt und erklärt, warum die Elemente, ohne einen vorherigen gefassten Beschluss, der Eigentümergemeinschaft eingebaut wurden. |
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Durch Corona, wurde im vergangen Jahr keine Versammlung und somit auch keine Beschlüsse gefasst. Da die Mieter von Frau K. mit einem Kleinkind in der Wohnung lebt und die Bilder einen Schimmelbefall aufzeigten, entschied der damalige Mitarbeiter Herr M., die Fensterelemente in Auftrag zu geben, |
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Die Verwaltung entschuldigt sich bei der Gemeinschaft für die Beauftragung, der nicht durch die Gemeinschaft beschlossenen Arbeiten. Die Verwaltung macht deutlich, dass sie zu dem damaligen Zeitpunkt nach bestem Wissen und Gewissen, im Sinne der Gemeinschaft gehandelt hat. Die Gemeinschaft diskutiert über die verschiedenen Gutachten, die durch die Eigentümer und Herrn M. eingeholt wurden. |
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Nach weiterer Diskussion, bittet Herr P. zur Abstimmung. |
Beschluss: |
Die, im Jahre 2020 eingebauten Fenster in der Einheit K., sollen eingebaut bleiben und nicht durch Holzfenster ersetzt werden. |
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Es wurde wie folgt abgestimmt: |
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Ja |
15,0000 |
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Nein |
2,0000 |
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Enthaltung |
0,0000 |
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Damit ist dieser Beschluss mehrheitlich ange... |