Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung v. 11.08.2020 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses zur Wahl des Verwaltungsbeirats.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG …, 22… Hamburg. Auf der Eigentümerversammlung vom 11.08.2020 (vgl. Protokoll, Anlage K3) wurde zu TOP 6 folgender Beschluss gefasst: „Frau K. und die Herren L. und S. werden mehrheitlichen mit 39 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung zum Verwaltungsbeirat bestellt. Der Beschluss ist somit angenommen.” Bei dem gewählten „Herrn L.” handelt es sich nicht um einen im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer; dieser übertrug sein Wohnungseigentum vor geraumer Zeit auf seine Ehefrau. Die gewählte „Frau K.” ist noch Miteigentümerin in Bezug auf eine Gemeinschaftswohnung.
Die Kläger machen mit ihrer am 11.09.2020 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 01.10.2020 zugestellten und mit weiterem Schriftsatz vom 12.10.2020 – Eingang bei Gericht am selben Tag – begründeten Anfechtungsklage geltend, dass der Beschluss zu TOP 6 vom 11.08.2020 für ungültig zu erklären sei; ein Nicht-Eigentümer könne nicht Verwaltungsbeirat sein.
Ursprünglich haben die Kläger angekündigt zu beantragen, dass der Beschluss zu TOP 6 vom 11.08.2020 „über die Wahl von Frau K. und Herrn L. in die Ämter des Verwaltungsbeirats” für ungültig zu erklären sei. Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 haben die Beklagten den Antrag betreffend „Herrn L.” anerkannt. Auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Anfechtungsklage in zulässiger Weise nur gegen den Beschluss zu TOP 6 insgesamt richten könne, haben die Kläger sich dem angeschlossen und eine entsprechende Erklärung abgegeben.
Die Kläger beantragen,
den unter TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 11.08.2020 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, dass „Herr L.” – ohne Eigentümer zu sein – bereits im Vorjahr Mitglied des Beirats gewesen sei und alle übrigen Eigentümer damit einverstanden gewesen seien. Auf der Versammlung vom 11.08.2020 sei er ausdrücklich darum gebeten worden, den Beiratsposten nochmals zu übernehmen, weil sich andere Eigentümer nicht freiwillig zur Wahl gestellt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Soweit die Kläger den Beschluss vom 11.08.2020 zu TOP 6 betreffend „Herrn L.” angefochten haben, ist dieser angesichts des Teil-Anerkenntnisses der Beklagten für ungültig zu erklären. Dazu, den Klageantrag insgesamt anzuerkennen, konnten sich die Beklagten nicht verstehen.
2. Die Anfechtungsklage hat in der Sache aber auch im Übrigen Erfolg und führt zur Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vom 11.08.2020 zu TOP 6. Dieser widerspricht – gemessen an § 29 Abs. 1 WEG a.F. – den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dem Einwand der Beklagten, dass die Kläger mangels Eigentümerstellung nicht aktivlegitimiert seien, sind diese – von den Beklagten unwidersprochen geblieben – mit der Vorlage des Grundbuchauszuges gemäß Anlage K4 entgegen getreten. Sie machen mit Recht geltend, dass die Besetzung des gewählten Beirates nicht gesetzmäßig ist. Nach der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG – auf die es hier ankommt (vgl. BGH, NZM 2021, 475, 476, Rn. 6 a.E. = ZMR 2021, 595, beck-online) – besteht der Verwaltungsbeirat aus „einem Wohnungseigentümer” als Vorsitzenden und zwei weiteren „Wohnungseigentümern” als Beisitzern. Sofern nicht – wie hier – eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Beirat zu bestellen (vgl. etwa Becker, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 29, Rn. 16; die Beschränkung auf „Wohnungseigentümer” gilt auch nach § 29 Abs. 1 WEG in der seit dem 01.12.2020 gültigen Fassung, s. etwa [kritisch] dazu Sankol, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 8, Rn. 4). Daher geht die Berufung der Beklagten auf die Bestellung des „Herrn L.” im Vorjahr und auf die Tatsache, dass kein weiterer Eigentümer in der Gemeinschaft zur Übernahme des Amtes als Beirat bereit gewesen sei, vorliegend ins Leere.
Der Umstand, dass lediglich ein gewähltes Mitglied des Beirats kein Wohnungseigentümer ist, begründet nicht die Wirkung, dass der Beschluss im Übrigen aufrechter...