Tenor
1. Die Beklagte zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 457,60 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 auf jeweils DM 179,– (EUR 45,76) seit dem 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9. und 6.10.2001 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht berechtigt sind, für die von ihnen bewohnte Wohnung in 22043 Hamburg, Oktaviostr. 104, den Mietzins um monatlich mehr als DM 89,50 (EUR 45,76) ab dem 1.11.2001 zu mindern, weil über der von den Beklagten bewohnten Wohnung nachträglich ein Balkon installiert worden ist.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Klägerin als Vermieterin begehrt u.a. die Zahlung restlichen Mietzinsen.
Die Parteien sind durch den Mietvertrag vom Juni 1989 (Anlage K 1) bezüglich der im ersten Obergeschoß, rechts, belegenen Wohnung Oktaviostraße 104 in 22043 Hamburg verbunden.
Im Dezember 2000 errichtete die Klägerin für die über der Wohnung der Beklagten zu 1) und 2) befindlichen Wohnung einen Balkon aus verzinktem Stahl in Gerüstform mit Holzdielen in einer Lämge von 7 m und einer Tiefe von 1,50 m. Der Balkon zieht sich über die gesamte Breite der nach nordost gelegenen Küche, des Badezimmers und eines kleinen Zimmers. Das Niveau der Holzdielen des Balkons befindet sich unmittelbar oberhalb der Fenster der betroffenen Zimmer der Wohnung der Beklagten.
An der nach nordosten gelegenen Grundstücksecke ließ die Klägerin in Zusammenhang mit der Errichtung des Balkons 2 große Kiefern entfernen.
Die Beklagten minderten den Mietzins von Januar bis Oktober 2001 um 20 %, d.h. in Höhe von monatlich DM 179,–.
Die Klägerin trägt vor, daß der Balkon den Lichteinfall in die Wohnung nur unerheblich beeinträchtige. Das Badezimmer habe eine Ornamentglasscheibe, so daß eine Beeinträchtigung insoweit nicht gegeben sei. Eine etwaige Beeinträchtigung werde dadurch ausgeglichen, daß die beiden Kiefer entfernt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.790,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 auf jeweils DM 179,– seit dem 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9. und 6.10.2001 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, für die von ihnen bewohnte Wohnung in 22043 Hamburg, Oktaviostraße 104 den Mietzins um monatlich DM 179,– ab 1.11.2001 zu mindern, weil über der von den Beklagten bewohnten Wohnung nachträglich ein Balkon installiert worden ist.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, daß durch die nachträgliche Anbringung des Balkons eine erhebliche Wohnwertbeeinträchtigung eingetreten sei. Der Lichteinfall sei vermindert und das Blickfeld sei eingeschränkt. Das Fällen der beiden Kiefern habe keine Einwirkung auf den Lichteinfall in die Wohnung gehabt.
Das Gericht hat im Rahmen eines Ortstermins eine Inaugenscheinnahme durchgeführt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Zahlungs- und Feststellungsklage sind nur zum Teil begründet.
Die Klägerin besitzt gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietzins aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 in Höhe von monatlich EUR 457,60 gemäß §§ 535 a.F., 421 BGB.
Die Beklagten sind zur Minderung des Mietzinses nach § 5371 BGB a.F. in Höhe von DM. 89,50 (EUR 45,76) monatlich berechtigt. Denn die Mietwohnung weist nach der vom Gericht durchgeführten Augenscheinseinnahme einen Fehler im Sinne von § 537 I 1 BGB a.F. auf. Denn der Wohnwert der Wohnung ist durch die nachträgliche Anbringung des 7 m langen und 1,50 m tiefen Balkons seit Januar 2001 in erheblicher Weise beeinträchtigt. Durch den Balkon werden die dort befindlichen Zimmer Küche, Bad und kleines Zimmer jedenfalls im Bereich der jeweiligen Fenster verschattet, so daß der Lichteinfall jeweils in nicht ganz unerheblicher Weise beeinträchtigt wird. Dieses selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die fraglichen Zimmer sämtlich nach Nordosten belegen sind und zuvor zwei große Kiefern an der Nordostecke des Grundstückes vorhanden und nunmehr entfernt worden sind. Denn durch den kleinen Winkel zwischen den Kiefern und den betroffenen Fenstern kann der Lichteinfall durch die vorhandenen Kiefern nach Einschätzung des Gerichts nicht maßgeblich beeinträchtigt gewesen sein. Die Augenscheinseinnahme hat im übrigen erbracht, daß das Badezimmer nicht mit einer Ornamentglasscheibe versehen ist, die ohnehin den Lichteinfall einschränkt.
Der wesentliche Fehler besteht nach Überzeugung des Gerichts aber darin, daß durch die Tiefe des Balkons der Blick aus den Fenstern tunnelartig und nach oben nur noch in eingeschränktem Umfang möglich ist. D...