Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 9.980,67 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) … Hamburg.

Die Kläger sind bereits seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage Sondereigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss mit einer Dachterrasse mit einer Größe von 40 m². Das Gebäude wurde im Sommer 2007 fertig gestellt.

In der notariellen Teilungserklärung vom 29.03.2006 (Urkundenrollen-Nr. 680/2006 des Notars Dr. Gerhard Hoffmann, Anlage K 3, Bl. 14 ff d.A.) ist unter Teil B Ziff. 3) bestimmt, dass u.a. die konstruktiven Teile des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum gehören und unter Teil B Ziffer 5 i), das u.a. bei Dachterrassen der durch deren Umfassung gebildete Raum und dessen Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau, zum Sondereigentum gehören.

Der Boden der Dachterrasse ist inzwischen sanierungsbedürftig. Er ist aus 0,50 × 0,50 m großen Betonplatten erstellt, die auf Mörtelsäcken gelagert sind. Diese Mörtelsäcke sind auf der darunterliegenden Teerschicht des Daches festgeklebt. Die Teerschicht des Daches wurde zur Isolierung der darunter befindlichen Gebäudeteile aufgebracht. Die Mörtelsäcke sind zwischenzeitlich schadhaft geworden und die Zementplatten sind aufgrund der schadhaft gewordenen Zementsäcke abgesackt, wodurch außen am Terrassenrand senkrecht angebrachte Drahtgitter nach außen verschoben werden.

Die Verwalterin der Anlage hat einen Kostenvoranschlag für die Terrassensanierung eingeholt, der zu erwartende Kosten von brutto EUR 9.403,38 ausweist und ihn mit E-Mail vom 28.03.2019 an die Kläger übermittelt mit der Bemerkung, dass der Terrassenbelag einschließlich der Mörtelsäcke zum Sondereigentum der Kläger gehören würde und es den Klägern frei stehe, die Firma, die den Kostenvoranschlag erstellt habe, zu beauftragen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in einem Schriftsatz an die Verwalterin der Anlage die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Regelung Teil B Ziffer 5 der Teilungserklärung die Mörtelsäcke unter dem Terrassenbelag zum Gemeinschaftseigentum gehörten, so dass die Sanierungskosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen seien. Außerdem forderte er die Verwalterin auf, bis zum 18.04.2019 mitzuteilen, dass seine Rechtsauffassung zutreffend wäre und die Verwalterin ihre Pflicht erfüllen werde, unverzüglich die notwendigen Erhaltungsund Sanierungsarbeiten für die Dachterrasse zu beauftragen. Er kündigte außerdem an, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Klägern zu empfehlen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Verwalterin teilte mit Schreiben vom 18.04.2019 mit, dass sie an ihrer Auffassung festhalte, dass die zu sanierenden Mörtelsäcke zum Sondereigentum gehörten.

Am 08.05.2019 fand eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung statt, die u.a. auf Antrag der Kläger die Balkonsanierung im Dachgeschoss zum Gegenstand hatte. Diese Versammlung wurde abgebrochen, ohne über den Antrag der Kläger zu beschließen.

In der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 06.11.2019 beschlossen die Wohnungseigentümer nach dem Protokoll unter TOP 7 mit dem Gegenstand: „Diskussion und ggf. Beschlussfassung über das weitere Vorgehen bezüglich des Schreibens von Rechtsanwalt Gerhard Schröpfer über die Finanzierung der Maßnahme”, mit 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 0 Enthaltungen, dass der Verwalter die Forderungen der Kläger (gemäß Schreiben des Klägervertreters vom 04.04.2019) abwehren solle. Dazu wurde der Verwalter ermächtigt, im Bedarfsfalle, unter Rücksprache mit den Beiräten, einen Anwalt hinzuziehen und wenn nötig, denn Rechtsweg zu beschreiten. Über die Finanzierung derartiger Kosten sollte bei deren Entstehung entschieden werden. Für TOP 8 der genannten Wohnungseigentümerversammlung mit dem Gegenstand: „Diskussion und ggf. Beschlussfassung über die Instandsetzung der Terrassenfläche der Eigentümer Kunka und die Finanzierung der Maßnahme” ergibt sich aus dem Protokoll (Anlage K 6, Bl. 60 d.A.), dass dieser Tagesordnungspunkt auf Antrag der anwesenden Eigentümer ohne Beschluss verlassen worden ist. Das Protokoll wurde vom Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsbeirat am 15.11.2019 unterschrieben (Bl. 66 d.A.).

Mit ihrer am 29.11.2029 anhängig gewordenen und am 19.12.2019 begründeten Klage fechten die Kläger Beschlüsse unter TOP 7 und TOP 8 der Eigentümerversammlung an.

Hinsichtlich TOP 8 behaupten die Kläger, das entgegen der Darstellung im Protokoll die Kläger beantragt hätten, die Instandsetzung der Dachterrassenfläche auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen, was mit 7 Nein-Stimmen und 1 Ja-Stimme abgelehnt worden sei, so dass ein Be...

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